Federal Supreme Court Refuses Revision for Non-Payment of Court Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a revision request made by an individual to the Swiss Federal Tribunal regarding a previous decision from February 2009. The individual was instructed to pay a deposit of 2,000 Swiss francs by early April 2009, which they contested, claiming exemption based on their situation involving a potential violation of the European Convention on Human Rights. Despite being informed of the need to pay and given an extension until early May, the individual failed to submit the required deposit. Consequently, the tribunal decided not to consider the revision request, emphasizing that the individual was responsible for the court costs incurred.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 1 Satz, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refuses Revision for Non-Payment of Court Cost Advance: The individual was instructed to pay a deposit of 2,000 Swiss francs by early April 2009, which they contested, claiming exemption based on their situation involving a potential violation of the European Convention on Human Rights. Despite being informed of the need to pay and given an extension until early May, the individual failed to submit the required deposit. Consequently, the tribunal decided not to consider the revision request, emphasizing that the individual was responsible for the court costs incurred.
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KI-generiertThe court ordered the applicant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6F_5/2009
Urteil vom 26. Mai 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 12. Februar 2009 (6B_85/2009).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Gesuchsteller wurde mit Verfügung vom 11. März 2009 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 1. April 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Mit Schreiben vom 30. März 2009 stellte er ein Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses. Er machte geltend, da eine Verletzung der EMRK zu beurteilen sei, sei er von jeglicher Sicherstellungspflicht von Gerichtskosten befreit (act. 5). Dies trifft nicht zu, denn grundsätzlich hat jeder, der das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Kosten zu leisten ( Art. 62 Abs. 1 BGG ). Besondere Gründe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BGG , die einen Verzicht auf den Kostenvorschuss zulassen würden, liegen nicht vor. Dies wurde dem Gesuchsteller am 31. März 2009 mitgeteilt. Ebenfalls am 31. März 2009 wurde ihm die gesetzlich in Art. 62 Abs. 3 BGG vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 5. Mai 2009 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Gesuchsteller stellte mit Eingabe vom 11. April 2009 erneut ein offensichtlich unbegründetes Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses (act. 7). Am 14. April 2009 wurde ihm mitgeteilt, dass das Bundesgericht am Kostenvorschuss festhalte. Dieser ging nicht ein. Folglich ist auf das Revisionsgesuch androhungsgemäss nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
3. Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere Eingaben in dieser Sache und insbesondere weitere unbegründete Revisionsgesuche ohne förmliche Behandlung und ohne Antwort zu den Akten zu legen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn