Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_44/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Revision Based on Judge's Alleged Language Incompetence

Geschäftsnummer 6F_44/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a petitioner requesting a revision of several decisions by the Swiss Federal Tribunal related to their conviction for multiple offenses, including disloyal management with intent to enrich, document forgery, and violations of federal and cantonal tax laws. The petitioner argues that the prior decisions are flawed due to alleged improper court composition, claiming that a judge involved in the decisions did not have sufficient command of the German language. The petitioner further claims procedural violations regarding recusals and seeks a reassessment of their case. The request focuses on the composition of the judges and specific procedural objections rather than new evidence or legal arguments.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 42 Abs. 2 i.V.m, Art. 121 lit. a BGG, Art. 37 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Rejects Revision Based on Judge's Alleged Language Incompetence: The petitioner argues that the prior decisions are flawed due to alleged improper court composition, claiming that a judge involved in the decisions did not have sufficient command of the German language. The petitioner further claims procedural violations regarding recusals and seeks a reassessment of their case. The request focuses on the composition of the judges and specific procedural objections rather than new evidence or legal arguments.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Verfahrenssprache Prozessrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit unleserliche Rechtsschrift Anfechtung von Zwischenentscheiden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs on the applicant because the revision application was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6F_44/2023

Urteil vom 15. Januar 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichter von Felten,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Gesuchsgegnerin,

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel,

Appellationsgericht Basel-Stadt,

Präsident,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel,

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. August 2023 (6F_28/2023), 6. Juli 2023 (6B_698/2023), 6. Juli 2023 (6F_6/2023), 26. November 2021 (6B_1208/2020), 24. November 2021 (6B_1267/2021), 1. April 2016 (6B_248/2016) und 1. April 2016 (6B_247/2016)

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der heutige Gesuchsteller und damalige Beschwerdeführer ersucht am 28. November 2023 um Revision der bundesgerichtlichen Urteile vom 29. August 2023 (6F_28/2023), vom 6. Juli 2023 (6B_698/2023 und 6F_6/2023), vom 26. November 2021 (6B_1208/2020), vom 24. November 2021 (6B_1267/2021) sowie vom 1. April 2016 (6B_248/2016 und 6B_247/2016) und um Neubeurteilung des gegen ihn ergangenen Schuldspruchs wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und mehrfachen Vergehens gegen das Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt. Akkessorisch sei damit seine Beschwerde vom 12. Januar 2021 (Verfahren 6B_1208/2020) anhand zu nehmen.

2. Soweit der Gesuchsteller für das vorliegende Revisionsverfahren den Ausstand der Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, van de Graaf und Koch sowie des Gerichtsschreibers Caprara verlangt, wird sein Begehren durch die aktuelle Zusammensetzung des Spruchkörpers gegenstandslos.

3. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG ).

4. Der Gesuchsteller bringt - kurz zusammengefasst - mit Revision vor, der Spruchkörper der aus seiner Sicht zu revidierenden bundesgerichtlichen Urteile sei jeweils mit einer der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtigen Richterin nicht ordnungsgemäss besetzt gewesen. Von einem ehemaligen Bundesrichter habe er erfahren, dass eine Bundesrichterin in der I. strafrechtlichen Abteilung nicht gut Deutsch verstehe. In Revision zu ziehen seien deshalb alle ihn betreffenden Urteile, bei denen die fragliche Bundesrichterin Präsidentin (Instruktionsrichterin) des Spruchkörpers gewesen sei oder als Mitglied des Spruchkörpers mitgewirkt habe.

5. Nach Art. 121 lit. a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts [...] verletzt worden sind. Bei der vorliegend vom Gesuchsteller geltend gemachten mangelnden Deutschkompetenz der fraglichen Bundesrichterin handelt es sich um ein Vorbringen, das sich in einer reinen und zudem unzutreffenden Behauptung erschöpft. Damit lässt sich ein Revisionsbegehren nach Art. 121 ff. BGG von vornherein nicht tauglich begründen. Abgesehen davon bleibt Folgendes festzuhalten: Der Umstand, dass die Verfahrenssprache nicht der Muttersprache einer am Urteil mitwirkenden Richterin des Bundesgerichts entspricht, bedeutet - entgegen des allenfalls sinngemässen Standpunkts des Gesuchstellers - nicht, dass diese der Verfahrenssprache nicht mächtig ist.

6. Der Gesuchsteller macht keine weiteren Revisionsgründe geltend. Soweit er vorbringt, das Bundesgericht habe im Urteil 6F_6/2023 die Ausstandsvorschriften missachtet, weil das beantragte Ausstandsverfahren nicht durchgeführt worden sei und die Richter selbst über ihren eigenen Ausstand befunden hätten, übersieht er, dass das Bundesgericht sein Ausstandsbegehren als unzulässig beurteilt hat, weshalb darauf ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37 Abs. 1 BGG nicht einzutreten war (vgl. Urteil 6F_6/2023 vom 6. Juli 2023 E. 1.3 mit Hinweis). Keinen Revisiongrund bildet schliesslich der Umstand, dass das am 6. Juli 2023 einstimmig gefällte Urteil 6F_6/2023 nach dessen Ausfertigung von einer Bundesrichterin des Spruchkörpers in Vertretung der abwesenden Abteilungspräsidentin unterzeichnet wurde. Dies entspricht gängiger Praxis und ist auch unter dem Aspekt der Aufrechterhaltung des Gerichtsbetriebs nicht zu beanstanden.

7. Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Kosten vom Gesuchsteller zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Das Bundesgericht behält sich vor, weitere ähnlich unbegründete Eingaben in dieser Angelegenheit ohne Weiterungen abzulegen. Die vom Gesuchsteller beantragte "Verfahrensvereinigung" des vorliegenden Verfahrens mit eingereichten Revisionsgesuchen fällt ausser Betracht. Einer Vereinigung zugänglich sind nur (eröffnete) Verfahren.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill