Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_43/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Denies Revision of Decision Due to Lack of Statutory Grounds

Geschäftsnummer 6F_43/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision submitted to the Swiss Federal Tribunal by an applicant challenging a previous decision dated November 4, 2020. The Tribunal had previously dismissed a complaint due to inadequate substantiation as required by Article 42, paragraph 2 of the Swiss Federal Supreme Court Act (BGG). The applicant seeks to have this decision reviewed; however, the Tribunal finds that the revision request lacks sufficient grounds for consideration, as the applicant failed to demonstrate how the Tribunal's original dismissal constituted a basis for revision under Articles 121-123 BGG. Consequently, the Tribunal decides not to proceed with the revision request and opts not to impose any legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 61 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Denies Revision of Decision Due to Lack of Statutory Grounds: The Tribunal had previously dismissed a complaint due to inadequate substantiation as required by Article 42, paragraph 2 of the Swiss Federal Supreme Court Act (BGG). The applicant seeks to have this decision reviewed; however, the Tribunal finds that the revision request lacks sufficient grounds for consideration, as the applicant failed to demonstrate how the Tribunal's original dismissal constituted a basis for revision under Articles 121-123 BGG. Consequently, the Tribunal decides not to proceed with the revision request and opts not to impose any legal costs.

Schlagwörter

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Revisionsgründe gesetzliche Voraussetzungen formeller Mangel Einrede der Verfassungswidrigkeit Asylrevision Kognitionsbeschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal ruled not to impose costs (nulle fraction de frais) based on this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6F_43/2020

Urteil vom 17. Dezember 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Muschietti,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Postfach, 8036 Zürich,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. November 2020

(6B_1256/2020).

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 4. November 2020 auf eine Beschwerde mangels hinreichender Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) nicht ein.

Dagegen wendet sich die Gesuchstellerin mit einem Revisionsgesuch an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Das Gericht kann auf ein eigenes Urteil zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz ( Art. 121-123 BGG ) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen; aus Art. 42 Abs. 2 BGG ergibt sich, dass es dem Gesuchsteller obliegt, aufzuzeigen, welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll. Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (Urteil 6F_10/2018 vom 8. Mai 2018 E. 2).

3. Das Bundesgericht fällte am 4. November 2020 einen Nichteintretensentscheid, weil die Beschwerde keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung enthielt. Diese formellrechtliche Würdigung der seinerzeitigen Beschwerdeschrift lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Die Gesuchstellerin zeigt in ihrer Eingabe vom 29. November 2020 nicht auf, dass und inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid und den diesen begründenden Erwägungen einen Revisionsgrund gesetzt haben könnte. Das Revisionsgesuch entbehrt einer tauglichen Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Darauf ist nicht einzutreten.

4. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

5. Weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache, insbesondere weitere unzulässige Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill