Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_40/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Revision of Non-Admission Decision Due to Formal Defects

Geschäftsnummer 6F_40/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision submitted by an applicant to the Swiss Federal Tribunal regarding a previous decision dated September 4, 2020, where the court did not engage with the applicant's complaint for formal reasons. The applicant sought a revision of this decision, but the Federal Tribunal found that the revision request did not meet the legal formal requirements, as the applicant failed to address the legal reasoning behind the tribunal's original decision to dismiss the complaint. The request also aimed to pursue additional actions, such as criminal prosecution of certain individuals and investigation of the management of several authorities, but these requests were not considered in the revision procedure. The court, therefore, decided not to enter into the revision request and imposed reduced court costs on the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 42 Abs. 2 i.V.m, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 109 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Rejects Revision of Non-Admission Decision Due to Formal Defects: The applicant sought a revision of this decision, but the Federal Tribunal found that the revision request did not meet the legal formal requirements, as the applicant failed to address the legal reasoning behind the tribunal's original decision to dismiss the complaint. The request also aimed to pursue additional actions, such as criminal prosecution of certain individuals and investigation of the management of several authorities, but these requests were not considered in the revision procedure. The court, therefore, decided not to enter into the revision request and imposed reduced court costs on the applicant.

Schlagwörter

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Revisionsgründe formeller Mangel Sachverhaltsirrtum Prozessvoraussetzung Asylrevision Eröffnung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The Tribunal decided not to enter into the revision request under this article.

Art. 66 Abs. 1 und 5 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to impose reduced court costs on the applicant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6F_40/2020

Urteil vom 1. Dezember 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichterin van de Graaf,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. September 2020 (6B_830/2020; Beschluss BK 20 195).

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht trat am 4. September 2020 auf eine Beschwerde des Gesuchstellers (und damaligen Beschwerdeführers) aus formellen Gründen nicht ein.

Der Gesuchsteller gelangt an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 4. September 2020.

2. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG ) und müssen sich auf das zu revidierende Urteil beziehen (Urteil 6F_30/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 2). Handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (Urteil 6F_8/2019 vom 16. April 2019 E. 2 mit Hinweis).

3. Das Revisionsgesuch genügt nicht den gesetzlichen Formvorschriften gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m Art. 121 ff. BGG . Zwar beruft sich der Gesuchsteller formell auf den Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG , jedoch setzt er sich in der Sache nicht mit den rechtlichen Erwägungen auseinander, mit denen das Bundesgericht das Nichteintreten auf seine damalige Beschwerden begründet hat. Die von ihm insoweit erneut vorgebrachten Sachverhaltsschilderungen und allfälligen prozessualen und materiell-rechtlichen Gesetzesverstösse im kantonalen Verfahren bilden nicht Gegenstand des zu revidierenden bundesgerichtlichen Urteils vom 4. September 2020 und zielen in der Sache auf dessen Wiedererwägung ab. Der Gesuchsteller übersieht zudem, dass die vermeintlich vom Bundesgericht aus Versehen nicht berücksichtigten Tatsachen für die rechtliche Beurteilung des Eintretens auf eine Beschwerde unerheblich sind. Ob eine Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, beurteilt sich ausschliesslich anhand der Beschwerdeschrift, Verweise auf andere Rechtsschriften und die Verfahrensakten sind unzulässig ( BGE 138 IV 47 E. 2.8.1 mit Hinweisen). Aufgrund des Nichteintretens kann das Bundesgericht keine in den Akten liegenden Tatsachen übersehen haben respektive kann von einer versehentlichen Nichtberücksichtigung keine Rede sein. Selbst wenn das Bundesgericht (aufgrund der ausschliesslich die materielle Begründetheit der Beschwerde betreffenden Umstände) zu Unrecht nicht auf die damalige Beschwerde eingetreten wäre, wie der Gesuchsteller implizit vorbringt, würde dies "lediglich" eine falsche Rechtsanwendung begründen, die nicht der Revision zugänglich ist.

Soweit der Gesuchsteller neben der Revision die Strafverfolgung diverser Personen, die Untersuchung der Geschäftsführung mehrerer Behörden und die Aufhebung weiterer Urteile als den Nichteintretensentscheid vom 4. September 2020 beantragt, ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten.

4. Auf das Revisionsgesuch ist im Verfahren gemäss Art. 109 BGG nicht einzutreten. Dem Gesuchsteller sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Dem Gesuchsteller werden Gerichtskosten von Fr. 800.- auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held