Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_4/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Deadline Restoration Request for Missed Appeal Submission

Geschäftsnummer 6F_4/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A case was brought to the Federal Tribunal concerning violations of federal laws regarding foreign nationals. The issue arose after the applicant's previous appeal was rejected due to the late submission of required documents, which needed to be provided by a stipulated deadline. Subsequently, the applicant sought to reinstate the missed deadline and requested a review of the previous decision. However, the tribunal found that the request did not demonstrate any unavoidable circumstances that prevented timely action and, as a result, decided not to proceed with the restoration of the deadline or the review of the prior ruling. The applicant was also required to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 50 Abs. 2 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Rejects Deadline Restoration Request for Missed Appeal Submission: The issue arose after the applicant's previous appeal was rejected due to the late submission of required documents, which needed to be provided by a stipulated deadline. Subsequently, the applicant sought to reinstate the missed deadline and requested a review of the previous decision. However, the tribunal found that the request did not demonstrate any unavoidable circumstances that prevented timely action and, as a result, decided not to proceed with the restoration of the deadline or the review of the prior ruling. The applicant was also required to bear the court costs.

Schlagwörter

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Fristversäumnis Revisionsgesuch Verspätungsausschluss Klagefrist Beschwerdelegitimation verspätete Einreichung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied to mandate consideration of the applicant's financial situation when assessing the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the applicant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6F_4/2017

Urteil vom 28. April 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer, Nichteintreten,

Gesuch um Fristwiederherstellung; Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. April 2017 (6B_459/2017).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_459/2017 vom 7. April 2017 in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG auf eine Beschwerde vom 17. März 2017 nicht ein, weil der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid trotz Aufforderung zur Mangelbehebung nicht innert angesetzter Frist bis spätestens zum 5. April 2017 als notwendige Beschwerdebeilage eingereicht hatte ( Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG ).

Der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller gelangt am 20. April 2017 (Poststempel) in der gleichen Sache erneut an das Bundesgericht. In der Beilage reicht er den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 31. Januar 2017 ein.

Da die damals angesetzte Nachfrist abgelaufen und der Beschwerdeführer nicht innert Frist bis zum 5. April 2017 um deren ausnahmsweise Verlängerung ersucht hat, ist die vorliegende Eingabe vom 20. April 2017 sinngemäss als Gesuch um Fristwiederherstellung und Revision entgegenzunehmen.

2. Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tage ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Darauf kann nur zurückgekommen werden, wenn einer der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Gründe hierfür vorliegt. Hat das Bundesgericht ein Nichteintretensurteil gefällt, weil eine Frist verpasst worden war, kann gemäss Art. 50 Abs. 2 BGG die Aufhebung des Urteils verlangt werden, wenn die Voraussetzungen der Fristwiederherstellung gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung erfüllt sind.

3. Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er oder seine Vertreterin bzw. sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, er binnen 30 Tagen um Wiederherstellung ersucht und gleichzeitig die versäumte Handlung nachholt. Die Eingabe vom 20. April 2017 enthält keinerlei Angaben dazu, welches unverschuldete Hindernis den damaligen Beschwerdeführer und heutigen Gesuchsteller davon abgehalten haben soll, dem Bundesgericht den angefochtenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau bis zum 5. April 2017 nachzureichen. Eine Wiederherstellung der am 5. April 2017 unbenutzt abgelaufenen Nachfrist ist daher nicht möglich, und es kann auf das Urteil 6B_459/2017 vom 7. April 2017 nicht zurückgekommen werden

4. Auf das jeglicher Begründung entbehrende Gesuch um Fristwiederherstellung kann nach dem Gesagten nicht eingetreten werden. Eine revisionsweise Neubeurteilung des Urteils 6B_459/2017 vom 7. April 2017 ist damit ausgeschlossen. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Gesuch um Fristwiederherstellung und Revision wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill