Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_4/2013 KI-generiert

Refusal to Entertain Revision Due to Non-Payment of Advance Costs.

Geschäftsnummer 6F_4/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who submitted a request for a revision of a previous decision made by the Swiss Federal Court. Initially, the individual was required to pay a fee as a condition for the proceedings to continue. However, upon stating that they had no financial means other than a pension, their request for free legal assistance was deemed insufficiently justified. The individual failed to comply with deadlines set for providing further documentation regarding their financial situation, leading the court to dismiss their request for revision due to non-payment of the required fee and failure to meet procedural obligations. Consequently, the court determined that the individual should bear the costs associated with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Refusal to Entertain Revision Due to Non-Payment of Advance Costs: Initially, the individual was required to pay a fee as a condition for the proceedings to continue. However, upon stating that they had no financial means other than a pension, their request for free legal assistance was deemed insufficiently justified. The individual failed to comply with deadlines set for providing further documentation regarding their financial situation, leading the court to dismiss their request for revision due to non-payment of the required fee and failure to meet procedural obligations. Consequently, the court determined that the individual should bear the costs associated with the case.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Revision eines Entscheids Zahlungsbefehl Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege nachträglicher Rechtsvorschlag Vorleben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 2 BGG

This article was cited to justify taking the applicant's dilatory conduct into account when setting the amount of court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision imposes the court costs upon the applicant for the failed revision request.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6F_4/2013

Urteil vom 10. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Denys,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________ ,

Gesuchsteller,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen , Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

2. Y.________ ,

3. Z.________ ,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts vom 30. Dezember 2010 (6B_987/2010).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Gesuchsteller wurde mit Verfügung vom 2. April 2013 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 22. April 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen.

Am 15. April 2013 teilte der Gesuchsteller mit, er habe als einziges Einkommen eine AHV-Rente und kein Vermögen.

Die Eingabe war als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen. Da es nicht hinreichend begründet war, wurde dem Gesuchsteller am 16. April 2013 mit einer entsprechenden Belehrung eine Frist zur Ergänzung bis zum 30. April 2013 angesetzt.

Da der Gesuchsteller der Aufforderung innert Frist nicht nachkam, wies das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 13. Mai 2013 ab. Gleichzeitig wurde ihm die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Vorschusses bis zum 29. Mai 2013 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

Am 17. Mai 2013 (Poststempel) sandte der Gesuchsteller dem Bundesgericht Informationen zu seinen Vermögensverhältnissen. Es geht indessen nicht an, zuvor Versäumtes nachzuholen, nachdem die Frist bereits abgelaufen ist und das Bundesgericht über die entsprechende Frage endgültig geurteilt hat. Die Eingabe ist verspätet und kann nicht mehr berücksichtigt werden.

Innert Frist ging der Kostenvorschuss nicht ein. Androhungsgemäss ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Bei deren Höhe ist der trölerischen Art der Prozessführung des Gesuchstellers Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Den Gesuchsgegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn