Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_4/2009 KI-generiert

Revision of Decision Dismissing Appeal for Lack of Standing Denied

Geschäftsnummer 6F_4/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a petitioner who sought a revision of a decision made by the Swiss Federal Court regarding their legitimacy to file an appeal. The court had previously dismissed the petitioner's complaint due to a lack of standing. The petitioner argued for various reasons to reopen the case, claiming that substantial facts were overlooked in the earlier ruling. However, the court found that the petitioner's reasons were primarily irrelevant or unfounded and confirmed the lack of grounds for revision, ultimately dismissing the request for reconsideration.

Legislator-Regeste

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Art. 123 Abs. 1 BGG, Art. 121 lit. c BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 BGG, Art. 81 Abs 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Revision of Decision Dismissing Appeal for Lack of Standing Denied: The court had previously dismissed the petitioner's complaint due to a lack of standing. The petitioner argued for various reasons to reopen the case, claiming that substantial facts were overlooked in the earlier ruling. However, the court found that the petitioner's reasons were primarily irrelevant or unfounded and confirmed the lack of grounds for revision, ultimately dismissing the request for reconsideration.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Revisionsgründe Überprüfung einer früheren Entscheidung Asylrevision Einrede der Verfassungswidrigkeit verwaltungsrechtlicher Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The provision was applied to impose court costs on the applicant in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6F_4/2009

Urteil vom 7. Oktober 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Ferrari, Mathys,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, 4001 Basel,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_637/2009.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 22. August 2009 auf eine Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein, weil dieser nicht legitimiert war (Verfahren 6B_637/2009). Dagegen richtet sich das vorliegende Revisionsgesuch.

2. Die Gründe, aus denen die Revision eines Urteils des Bundesgerichts verlangt werden kann, sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG aufgezählt. Der Gesuchsteller weist auf verschiedene Revisionsgründe hin, die seiner Ansicht nach gegeben sind (vgl. Revisionsgesuch, S. 1 mit Hinweis auf Art. 121 lit. c und d sowie Art. 123 Abs. 1 BGG , S. 2 und 4 mit Hinweis auf Art. 121 lit. c BGG ). Seine Ausführungen beschränken sich jedoch zum grossen Teil auf sachfremde Überlegungen und allgemeine Kritik am angefochtenen Urteil. Darauf ist nicht einzutreten. Im Übrigen erweisen sich seine Vorbringen als offensichtlich unbegründet. Dass das Bundesgericht bei der Beurteilung der Beschwerdelegimitation aus Versehen erhebliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hätte, trifft nicht zu. Der Beschwerdeführer verkennt, dass Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 BGG ebenso wenig auf ihn Anwendung findet wie Art. 81 Abs 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Da das Bundesgericht aus formellen Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten hatte, entfiel zudem die Notwendigkeit, die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren zu behandeln (vgl. Revisionsgesuch, S. 4), womit auch der Vorwurf ins Leere stösst, dass einzelne Anträge unbeurteilt geblieben seien.

3. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

4. Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht weitere Eingaben in dieser Sache und insbesondere unbegründete Revisionsgesuche ohne förmliche Erledigung zu den Akten legen wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Strafgericht Basel-Stadt, Präsidentin der Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill