Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_4/2008 KI-generiert

Federal Court Dismisses Revision Request Lacking Legal Grounds

Geschäftsnummer 6F_4/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A petition was submitted against a previous judgment of the Federal Court from March 5, 2008, seeking a revision of that decision. The petitioner failed to specify the grounds for the revision as required by legal provisions, instead reiterating criticisms of the court's legal reasoning that had already been addressed during the prior legal proceedings. Consequently, the court decided not to consider the petition for revision and imposed court costs on the petitioner. Additionally, it indicated that any further submissions regarding the matter would be filed without formal handling.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Court Dismisses Revision Request Lacking Legal Grounds: The petitioner failed to specify the grounds for the revision as required by legal provisions, instead reiterating criticisms of the court's legal reasoning that had already been addressed during the prior legal proceedings. Consequently, the court decided not to consider the petition for revision and imposed court costs on the petitioner. Additionally, it indicated that any further submissions regarding the matter would be filed without formal handling.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Rückzug des Revisionsgesuchs ersuchender Staat Streitgegenstand ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Rechtsmissbrauch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal ordered the applicant to pay the court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6F_4/2008/bri

Urteil vom 20. Mai 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Ferrari, Mathys,

Gerichtsschreiber Willisegger.

Parteien

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 5. März 2008 (6B_121/2008).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Gesuchsteller reicht gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2008 (Verfahren 6B_121/2008) ein Revisionsgesuch ein.

Die Revision bundesgerichtlicher Entscheide ist nur aus den in Art. 121 - 123 BGG genannten Gründen möglich. In der Begründung des Revisionsgesuchs ist anzugeben, inwiefern mit dem angefochtenen bundesgerichtlichen Urteil welcher Revisionsgrund gesetzt worden sein soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Der Gesuchsteller legt nicht dar, auf welchen Revisionsgrund er sich beziehen will. Er beschränkt sich auf eine Kritik an den rechtlichen Überlegungen des Bundesgerichts, die dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegen, und wiederholt seine bereits im Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen. Damit ist er nicht zu hören. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

3. Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne förmliche Erledigung zu den Akten gelegt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Willisegger