Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_4/2007 KI-generiert

Federal Supreme Court Revision for Failure to Rule on Legal Aid

Geschäftsnummer 6F_4/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a revision request from an individual who previously had a complaint dismissed by the Federal Tribunal. The individual challenged a ruling made on March 21, 2007, arguing that the Tribunal failed to address his application for free legal assistance. The Tribunal acknowledged that there was indeed a revision ground due to this oversight. However, upon reassessing the application for free legal assistance, it concluded that the legal request lacked merit and therefore denied it, while deciding not to impose any costs due to the circumstances surrounding the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 128 Abs. 1 BGG, Art. 121 lit. c BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Federal Supreme Court Revision for Failure to Rule on Legal Aid: The individual challenged a ruling made on March 21, 2007, arguing that the Tribunal failed to address his application for free legal assistance. The Tribunal acknowledged that there was indeed a revision ground due to this oversight. However, upon reassessing the application for free legal assistance, it concluded that the legal request lacked merit and therefore denied it, while deciding not to impose any costs due to the circumstances surrounding the complaint.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids unentgeltliche Rechtspflege Beschwerdelegitimation Entschädigung für Justizirrtümer Justizreform Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 lit. c BGG

Cited as the basis for accepting the revision because the request for legal aid was not addressed in the previous decision.

Art. 128 Abs. 1 BGG

Cited as the procedural basis for the Tribunal to decide anew after accepting the revision.

Art. 64 BGG

Cited regarding the assessment of the request for legal aid in the original proceeding (6B_35/2007).

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive as 'Art. 66 al. 1 LTF', the instruction to not levy costs ('Es werden keine Kosten erhoben') in point 2.3 implies the applicable procedural rule for costs, but since the text explicitly cites 'Art. 64 BGG' and refers to costs in points 2.3 and 3 without citing a cost article like Art. 66, only cited provisions are included. However, the decision states in point 2.3: 'Es werden keine Kosten erhoben.' and point 3 'Für das Revisionsverfahren wird weder eine Gerichtsgebühr erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.' Since these points (2.3 and 3) directly relate to costs/fees and do not cite a specific article, I rely strictly on explicitly cited articles unless they relate to the general framework of costs (Art. 64 BGG was cited for legal aid denial).

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6F_4/2007 /hum

Urteil vom 9. Mai 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,

Bezirksgericht Winterthur, Einzelrichterin in Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur.

Gegenstand

Revision des Urteils des Bundesgerichts vom

21. März 2007 (6B_35/2007).

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1. Das Präsidium der Strafrechtlichen Abteilung trat mit Urteil vom 21. März 2007 auf eine Beschwerde von X.________ nicht ein. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wurde dem Beschwerdeführer auferlegt (Verfahren 6B_35/2007). X.________ stellt ein Revisionsgesuch und beantragt, das Urteil vom 21. März 2007 sei aufzuheben. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Revisionsgründe liegen nur vor, wenn eine der Voraussetzungen der Art. 121 ff. BGG erfüllt ist. Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 121 lit. b und c BGG (Gesuch S. 4). Gemäss diesen Bestimmungen kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn b) das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat, oder wenn c) einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind. Findet das Bundesgericht, dass ein Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu ( Art. 128 Abs. 1 BGG ).

Der Gesuchsteller rügt zu Recht, dass sich das Bundesgericht im Urteil vom 21. März 2007 nicht zu seinem damals gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege geäussert hat (Gesuch S. 4). Insoweit liegt ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. c BGG vor. Das Revisionsgesuch erweist sich als begründet. Es ist gutzuheissen, und die unbehandelt gebliebene Frage ist materiell zu beurteilen.

Gemäss Art. 64 BGG muss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden, wenn das Rechtsbegehren aussichtslos erscheint. Ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde nicht legitimiert, erscheint die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos. Das Gesuch muss somit abgewiesen werden.

Da der Gesuchsteller zusätzliche Umtriebe hatte, kann indessen für das Beschwerdeverfahren auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

2. Für das Revisionsverfahren sind ebenfalls keine Kosten zu erheben. Der Gesuchsteller wurde nicht anwaltlich vertreten, und er hat auch keine besonderen Verhältnisse oder Auslagen geltend gemacht, die eine Entschädigung rechtfertigten. Folglich ist keine Entschädigung zuzusprechen ( BGE 125 II 518 E. 5b; 113 Ib 353 E. 6b). Das neue Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist unter diesen Umständen gegenstandslos.

Demnach erkennt das Präsidium:

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen, und das Urteil des Bundesgerichts 6B_35/2007 vom 21. März 2007 wird aufgehoben.

2. In der Sache 6B_35/2007 wird wie folgt neu entschieden:

2.1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.3 Es werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Revisionsverfahren wird weder eine Gerichtsgebühr erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Winterthur, Einzelrichterin in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: