Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_39/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court Revision Refused Due to Lack of Statutory Grounds

Geschäftsnummer 6F_39/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual seeking a revision of a Swiss Federal Tribunal decision dated November 28, 2022, where the Tribunal had dismissed a complaint due to insufficient reasoning. The initial complaint had been filed against the decision of the Higher Court of the Canton of Bern, but the Tribunal found that it did not meet statutory requirements. Subsequently, the individual submitted a revision request on December 14, 2022, claiming this earlier decision was incorrect and had incurred unnecessary costs. However, the revision request did not adequately present any valid grounds under the relevant articles of the Federal Supreme Court Act to justify revisiting the decision. The Federal Tribunal emphasized that revision is not intended for reassessing previously adjudicated legal evaluations and determined that the revision request lacked a legitimate basis.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 BGG, Art. 61 BGG, Art. 42 Abs. 2 i.V.m, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Revision Refused Due to Lack of Statutory Grounds: The initial complaint had been filed against the decision of the Higher Court of the Canton of Bern, but the Tribunal found that it did not meet statutory requirements. Subsequently, the individual submitted a revision request on December 14, 2022, claiming this earlier decision was incorrect and had incurred unnecessary costs. However, the revision request did not adequately present any valid grounds under the relevant articles of the Federal Supreme Court Act to justify revisiting the decision. The Federal Tribunal emphasized that revision is not intended for reassessing previously adjudicated legal evaluations and determined that the revision request lacked a legitimate basis.

Schlagwörter

KI-generiert
Revisionsgründe gesetzliche Voraussetzungen Einrede der Verfassungswidrigkeit Kognitionsbeschränkung Praxisänderung Verfassungsänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning (which influences the cost order) regarding taking the applicant's financial situation into account for setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the applicant to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6F_39/2022

Urteil vom 16. März 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin van de Graaf,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 28. November 2022 (6B_1222/2022).

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_1222/2022 vom 28. November 2022 auf eine Beschwerde des Gesuchstellers mangels hinreichender Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein. Der Gesuchsteller ersucht am 14. Dezember 2022 (Poststempel: 15. Dezember 2022) um Revision des bundesgerichtlichen Urteils.

2. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG ). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen.

3. Das Bundesgericht fällte am 28. November 2022 im Verfahren nach Art. 108 BGG einen Nichteintretensentscheid, weil die Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. September 2022 keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung enthielt. Diese formellrechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Der Gesuchsteller zeigt in seiner Eingabe vom 14. Dezember 2022 nicht ansatzweise auf, dass und inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid und den diesen begründenden Erwägungen einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte. Er nennt weder einen Revisionsgrund noch macht er Ausführungen, welche einen solchen auch nur nahelegen könnten. Vielmehr kritisiert er das Nichteintreten als solches, wiederholt in Bezug auf das angebliche Fehlen eines Anfechtungsobjekts, was er bereits in der Beschwerde vorgetragen hat und wirft dem Bundesgericht in diesem Zusammenhang schliesslich vor, mit dem Urteil 6B_1222/2022 unnötige Kosten verursacht zu haben. Der Gesuchsteller scheint zu verkennen, dass die Revision nicht der Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung oder Rechtsauffassung des Bundesgerichts dient und sie auch nicht die Möglichkeit eröffnet, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (vgl. Urteil 6F_29/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2). Das Revisionsgesuch entbehrt einer tauglichen Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Darauf ist nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der finanziellen Lage des Gesuchstellers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

5. Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill