Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_39/2018 KI-generiert

Applicant's Revision Request Against Federal Supreme Court Decision Dismissed Due to Lack of Statutory Grounds and Unsuccessful Recusal Claim

Geschäftsnummer 6F_39/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns an individual who submitted a revision request to the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the court on October 12, 2018, regarding a conviction for attempted fraud. The individual was originally sentenced to 27 months in prison, partly suspended, by the High Court of the Canton of Aargau on December 10, 2015, for setting his Porsche on fire and falsely claiming insurance. The Swiss Federal Tribunal had previously upheld this conviction. The person requested a revision on the grounds of alleged rights violations and insufficient defense, asserting innocence. However, the Federal Tribunal had rejected previous appeals and found no valid grounds for revision, as the petitioner failed to present new facts or evidence, and there were claims of bias against the judges involved in the earlier decisions. The tribunal therefore refused to entertain both the request for recusal of the judges and the revision request.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 146 Abs. 1 i.V.m, Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 61 BGG, Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 34 BGG; Applicant's Revision Request Against Federal Supreme Court Decision Dismissed Due to Lack of Statutory Grounds and Unsuccessful Recusal Claim: The individual was originally sentenced to 27 months in prison, partly suspended, by the High Court of the Canton of Aargau on December 10, 2015, for setting his Porsche on fire and falsely claiming insurance. The Swiss Federal Tribunal had previously upheld this conviction. The person requested a revision on the grounds of alleged rights violations and insufficient defense, asserting innocence. However, the Federal Tribunal had rejected previous appeals and found no valid grounds for revision, as the petitioner failed to present new facts or evidence, and there were claims of bias against the judges involved in the earlier decisions. The tribunal therefore refused to entertain both the request for recusal of the judges and the revision request.

Schlagwörter

KI-generiert
Revision eines Entscheids gesetzliche Voraussetzungen verspätetes Ausstandsbegehren versuchter Betrug Rückzug des Revisionsgesuchs Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 34 Abs. 2 BGG

Cited in passing when dismissing the application for recusation of the panel members.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed costs on the applicant because the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

6F_19/2024 (2024-11-26)
Claimant's Revision Request Against Supreme Court Judgment on Threats and False Accusation Dismissed
«…Abteilung in globo erhoben werden (Urteile 5D_42/2024 vom 7. Oktober 2024 E. 4; 2F_5/2022 vom 15. Februar 2022 E. 2.3; 6F_39/2018 vom 22. Januar 2019 E. 3). Von vornherein nicht zu hören ist die gesuchstellende Person folglich, wenn sie ein Ausstand…»
5F_30/2023 (2023-12-21)
Inheritance Dispute and Rejected Recusal Motions
«…il am Revisionsurteil grundsätzlich die gleiche Besetzung mitwirkt (Urteile 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 1.2.2; 6F_39/2018 vom 22. Januar 2019 E. 3; 6F_20/2020 vom 27. August 2020 E. 3; 6F_6/2023 vom 6. Juli 2023 E. 1.2; 6F_28/2023 vom 29. Au…»
6F_2/2023 (2023-03-01)
Applicant v. Swiss Federal Supreme Court (Revision of Judgment on Classification of Submission)
«…, einen Entscheid, den er für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen (Urteile 6F_20/2020 vom 27. August 2020 E. 4 und 6F_39/2018 vom 22. Januar 2019 E. 5; je mit Hinweisen). Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten we…»
6F_32/2021 (2022-01-17)
Federal Supreme Court Dismisses Revision Request in Criminal Matter
«…digung oder Rechtsauffassung des Bundesgerichts (vgl. BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_11/2018 vom 16. Mai 2018 E. 5.1, 6F_39/2018 vom 22. Januar 2019 E. 5). Die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts kann von den Prozessparteien noch so als falsc…»
6F_36/2021 (2022-01-11)
Applicant's Request for Revision of Sexual Offense Conviction Dismissed
«…nrichtig hält, sozusagen wiedererwägungsweise neu beurteilen zu lassen (Urteile 6F_20/2020 vom 27. August 2020 E. 4 und 6F_39/2018 vom 22. Januar 2019 E. 5). Der Gesuchsteller bezieht sich denn auch nur formal auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit…»
6F_8/2021 (2021-07-20)
Commercial Fraud Conviction Revision Denied on Equal Treatment Grounds
«…e Person kann einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, nicht auf dem Weg der Revision neu beurteilen lassen (Urteil 6F_39/2018 vom 22. Januar 2019 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Diese dient nicht der Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlich…»
6F_2/2021 (2021-04-01)
Federal Supreme Court Rejects Revision Request on Formal and Substantive Grounds
«…, einen Entscheid, den er für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen (Urteile 6F_20/2020 vom 27. August 2020 E. 4 und 6F_39/2018 vom 22. Januar 2019 E. 5; je mit Hinweisen). Auf das Revisionsgesuch ist folglich nicht einzutreten. 4. Bei diesem Ausg…»
6F_21/2020 (2021-02-03)
Federal Supreme Court Rejects Assault Conviction Revision and Recusal Request on Grounds of Ne Bis In Idem Principle
«…richtet, schliesst eine Mitwirkung im Revisionsverfahren indes nicht aus (Urteile 6F_20/2020 vom 27. August 2020 E. 3; 6F_39/2018 vom 22. Januar 2019 E. 3). Aus dem blossen Umstand, dass das frühere Verfahren nicht im Sinne des Gesuchstellers ausgeg…»
6F_36/2020 (2021-01-06)
Federal Supreme Court Dismisses Revision for Insufficient Substantiation
«…, einen Entscheid, den er für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen (Urteile 6F_20/2020 vom 27. August 2020 E. 4 und 6F_39/2018 vom 22. Januar 2019 E. 5; je mit Hinweisen). Auf das Revisionsgesuch ist mangels eines tauglichen Revisionsgrundes nich…»
6F_20/2020 (2020-08-27)
Rejection of Revision Request and Recusal Motion Based on Prior Judgment Involvement
«…n: RtiD 2018 II 162; im Hinblick auf Art. 34 BGG Urteil 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 1.2.2; zum Ganzen Urteil 6F_39/2018 vom 22. Januar 2019 E. 3). Das Ausstandsgesuch ist offensichtlich unbegründet. 4. Entscheide des Bundesgerichts werden…»
6F_44/2018 (2019-02-06)
Applicant v. Swiss Federal Supreme Court (False Expert Report)
«…ffene Person kann indes einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, nicht auf diesem Weg neu beurteilen lassen (Urteil 6F_39/2018 vom 22. Januar 2019 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Insoweit ist auf das Gesuch nicht einzutreten. 2.3. Weiter bringt de…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6F_39/2018

Urteil vom 22. Januar 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

2. A.________ Versicherungen AG,

Gesuchsgegnerinnen,

Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. Oktober 2018 (6B_227/2018).

Erwägungen:

1. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte den Gesuchsteller am 8. Mai 2014 wegen versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ) zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon 15 Monate mit bedingtem Vollzug. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Bundesgericht am 4. November 2014 gut (Urteil 6B_619/2014).

Am 10. Dezember 2015 verurteilte das Obergericht den Gesuchsteller erneut wegen versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon 15 Monate mit bedingtem Vollzug. Es hielt für erwiesen, dass dieser am 25. Mai 2011 seinen Porsche in einer Waldlichtung in Brand setzte, wobei er den Schaden seiner Versicherung meldete. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 29. Juli 2016 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_303/2016). Auf ein dagegen gerichtetes Revisionsgesuch trat das Bundesgericht am 17. November 2016 nicht ein (6F_29/2016).

Am 13. Dezember 2017 trat das Obergericht auf ein Revisionsgesuch des Gesuchstellers gegen das Urteil vom 10. Dezember 2015 nicht ein. Das Bundesgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde am 12. Oktober 2018 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_227/2018). Es erwog, der Gesuchsteller mache keine neuen Tatsachen oder neuen Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend. Entsprechend vermöge er auch nicht aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz auf sein Revisionsgesuch zu Unrecht nicht eingetreten sein soll. Die gerügte angebliche ungenügende Verteidigung stelle keinen Revisionsgrund dar. Offensichtlich verspätet sei die Rüge, die am Urteil vom 10. Dezember 2015 mitwirkenden Richter seien befangen gewesen (E. 4).

Dagegen wendet sich der Gesuchsteller mit einer als "Beschwerde, Berufung, Revision, Klage" (act. 1) bzw. mit einer als "Beschwerde und Revision" (act. 3) bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht. Er beantragt, der Revision sei stattzugeben und die Urteile des Bundesgerichts und des Obergerichts seien wegen Bundes- und Völkerrechtsverletzung aufzuheben. Er sei, da unschuldig, vom Vorwurf des versuchten Betrugs freizusprechen.

2. Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden, sind aber der Revision zugänglich. Die Eingaben des Gesuchstellers sind folglich als Revisionsgesuch gegen das Urteil 6B_227/2018 entgegenzunehmen.

3. Der Gesuchsteller stellt das verfahrensleitende Begehren, im vorliegenden Revisionsverfahren seien die Mitglieder der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts abzulehnen. Zur Begründung führt er aus: "Sie sind in meinen Augen genau so befangen wie das die Staatsanwaltschaft und das Obergericht sind und waren und haben keine Mühe gescheut, Beweismittel zu unterschlagen wie aber auch die entlastenden Beweismittel nicht zuzulassen und Entlastungszeugen zu verhindern" (vgl. act. 1 Revisionsgesuch, S. 3).

Ausstandsbegehren können nicht institutionell, d.h. gegen ein Gericht oder eine Abteilung erhoben werden. Die Ausstandsgründe sind vielmehr substanziiert in Bezug auf konkrete Gerichtspersonen vorzubringen. Soweit der Gesuchsteller sein Begehren gegen den Präsidenten und die beiden Richterinnen der Strafrechtlichen Abteilung auf ihre Mitwirkung an früheren Urteilen stützen will bzw. darauf, dass die Urteile aus seiner Sicht nicht wunschgemäss ausgefallen sind, ist darauf hinzuweisen, dass sich damit kein Ausstandsgesuch begründen lässt ( Art. 34 Abs. 2 BGG ; BGE 114 Ia 278 E. 1). Insbesondere ist eine Mitwirkung im Revisionsverfahren aufgrund der vorangegangenen Beteiligung am zu revidierenden Entscheid nicht ausgeschlossen (allgemein Urteil 6B_1114/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2 mit Hinweisen; im Hinblick auf Art. 34 BGG Urteil 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Der Gesuchsteller macht keine tauglichen Ausstandsgründe geltend; auf das Ausstandsbegehren ist folglich nicht einzutreten.

4. Der Gesuchsteller hat allfällige Revisionsgründe in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG ).

5. Der Gesuchsteller macht sinngemäss geltend, der Abteilungspräsident und die beiden Richterinnen der Strafrechtlichen Abteilung hätten im Verfahren 6B_227/2018 in den Ausstand treten müssen, weil sie sich mit dem Fall bereits im Verfahren 6F_29/2016 befasst hätten. Er beruft sich damit auf Art. 121 lit. a BGG . Mit seiner Argumentation verkennt er indes, dass die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet (E. 3 vorstehend). Da er es unterlässt, aufzuzeigen, inwiefern konkrete ausstandsbegründende Anhaltspunkte oder Umstände vorliegen könnten, ist darauf nicht einzutreten.

Im Übrigen bezieht sich der Gesuchsteller im Rahmen seiner weiteren Kritik auf keinen gesetzlichen Revisionsgrund, und zeigt auch nicht auf, inwieweit das bundesgerichtliche Urteil 6B_227/2018 Anlass für eine Revision bieten würde. Stattdessen beschränkt er sich darauf, bereits Vorgetragenes Punkt für Punkt zu wiederholen und zudem die Urteile des Bundesgerichts und des Obergerichts zu kritisieren, welche seiner Auffassung nach auf willkürlichen Annahmen und unzureichenden Beweisen beruhen. Der Gesuchsteller verkennt offensichtlich Wesen und Tragweite der Revision nach Art. 121 ff. BGG . Diese dient nicht dazu, bereits Erwogenes einer neuerlichen Diskussion zuzuführen. Sie eröffnet dem Gesuchsteller auch nicht die Möglichkeit, einen Entscheid bzw. Entscheide, den bzw. die er für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen (Urteile 6F_11/2018 vom 16. Mai 2018 E. 5.1, 6F_16/2017 vom 16. November 2017 E. 4 und 5F_23/2017 vom 6. November 2017 E. 2). Die Vorwürfe einer willkürlichen und/oder konventionswidrigen Rechtsanwendung können nicht Revisionsgegenstand im Sinne von Art. 121 ff. BGG sein. Der Revisionsgrund von Art. 122 BGG steht nicht zur Rüge der Verletzung der EMRK offen; er kommt nur in Betracht, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil eine derartige Verletzung festgestellt hat ( Art. 122 lit. a BGG ; vgl. Urteil 2F_19/2018 vom 12. November 2018), was vorliegend nicht der Fall ist.

Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.

6. Ausgangsgemäss sind die Kosten vom Gesuchsteller zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3. Dem Gesuchsteller werden die Kosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill