Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_37/2018 KI-generiert

Revision of Supreme Court Decision Denied Due to Lack of Legal Grounds

Geschäftsnummer 6F_37/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a petitioner requesting a revision of a decision by the Swiss Federal Tribunal dated October 29, 2018, regarding a complaint in criminal matters dismissed by the Tribunal, while another complaint from the same date was upheld. The petitioner, dissatisfied with the outcome, sought a revision and simultaneously submitted a subsidiary constitutional complaint, demanding that the decision be overturned and reassigned to an independent appellate chamber. Additionally, the petitioner requested free legal assistance for the Federal Tribunal proceedings. The petition was aimed solely at the tribunal's decision 6B_1157/2017, and the petitioner claimed a violation of her right to be heard, alleging that her recusal requests were not considered. The Tribunal reviewed the petition against its own criteria for revisions, underlining procedural shortcomings and indicating the petitioner's discontent with the decision and cost allocation as reasons for her appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 121 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Revision of Supreme Court Decision Denied Due to Lack of Legal Grounds: The petitioner, dissatisfied with the outcome, sought a revision and simultaneously submitted a subsidiary constitutional complaint, demanding that the decision be overturned and reassigned to an independent appellate chamber. Additionally, the petitioner requested free legal assistance for the Federal Tribunal proceedings. The petition was aimed solely at the tribunal's decision 6B_1157/2017, and the petitioner claimed a violation of her right to be heard, alleging that her recusal requests were not considered. The Tribunal reviewed the petition against its own criteria for revisions, underlining procedural shortcomings and indicating the petitioner's discontent with the decision and cost allocation as reasons for her appeal.

Schlagwörter

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Revisionsgründe Verfassungsänderung unentgeltliche Rechtspflege Ausstandsbegehren Anspruch auf rechtliches Gehör Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the application.

Art. 65 Abs. 3 lit. a BGG

Used to determine the range for setting the court fee (although the actual fee is implicitly set here).

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used when setting the amount of the court fee, taking into account the financial situation of the applicant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the applicant to pay the court costs because the appeal for revision was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6F_37/2018

Urteil vom 4. Dezember 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchstellerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,

Franziskanerhof, Bafüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

2. A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Carola Büning,

3. B.________,

4. C.________,

5. D.________,

Gesuchsgegner,

Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. Oktober 2018 (6B_1157/2017).

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht wies eine gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 25. September 2017 gerichtete Beschwerde in Strafsachen am 29. Oktober 2018 ab (Verfahren 6B_1157/2017). Im selben Urteil hiess das Bundesgericht die Beschwerde der damaligen Beschwerdeführerin und heutigen Gesuchstellerin gegen ein weiteres Urteil des Obergerichts Solothurn vom 25. September 2017 gut (Verfahren 6B_1158/2017).

Die Gesuchstellerin ersucht mit Eingabe vom 13. November 2018 (Eingangsdatum) um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 29. Oktober 2018. Gleichzeitig bezeichnet die Gesuchstellerin ihre Eingabe auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Sie beantragt, das Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2018 sei aufzuheben bzw. zu revidieren und zur Beurteilung an eine unabhängige Beschwerdekammer zu überweisen. Mit einer weiteren Eingabe vom 21. November 2018 (Eingangsdatum) beantragt die Gesuchstellerin, ihr sei für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

2.

2.1. Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Das Gericht kann auf ein eigenes Urteil zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz ( Art. 121-123 BGG ) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen; aus Art. 42 Abs. 2 BGG ergibt sich, dass es dem Gesuchsteller obliegt, aufzuzeigen, welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll.

2.2. Gegenstand des vorliegenden Revisionsgesuchs bildet einzig das bundesgerichtliche Urteil 6B_1157/2017 vom 29. Oktober 2018. Soweit sich die Gesuchstellerin nicht damit befasst, ist auf ihr Gesuch nicht einzutreten. Dies betrifft zunächst die Ausführungen betreffend das Urteil im Verfahren 6B_1158/2017. Im genannten Verfahren obsiegte die Gesuchstellerin, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Revision des Entscheids haben sollte. Nicht eingetreten werden kann ferner auf sämtliche Ausführungen, welche andere Verfahren betreffen, an denen die Gesuchstellerin teilweise gar nicht beteiligt war (z.B. Verfahren 6B_1177/2017), sowie auf Beanstandungen betreffend die Erwägungen in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Diese ist gemäss Art. 113 BGG gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide, nicht jedoch gegen Entscheide des Bundesgerichts zulässig.

2.3. Die Gesuchstellerin macht geltend, das Bundesgericht habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem es ihre Ausstandsbegehren nicht behandelt habe. Damit beruft sie sich zumindest sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 121 Abs. 1 lit. c BGG . Ihr Einwand ist offensichtlich unbegründet. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen im beanstandeten Urteil verwiesen werden, wo auf die Ausstandsbegehren sowie sämtliche in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente eingegangen wird (vgl. E. 2 des bundesgerichtlichen Urteils vom 29. Oktober 2018). Ergänzend dazu kann festgehalten werden, dass Bundesrichter Niklaus Oberholzer entgegen den Behauptungen der Gesuchstellerin nicht am fraglichen Entscheid mitwirkte und auch nicht vom Rubrum gestrichen wurde.

2.4. Im Übrigen bezieht sich die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe nirgends auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe. Vielmehr äussert sie sich zu angeblich hängigen Zivilklagen. Damit versucht die Gesuchstellerin, ihre Legitimation im bundesgerichtlichen Verfahren nachträglich zu begründen. Dies ist unzulässig. Weiter führt die Gesuchstellerin aus, der festgestellte Sachverhalt sei tatsachenwidrig, die Gesuchsgegner hätten sich strafbar gemacht und müssten die Verfahrenskosten tragen. Damit bringt die Gesuchstellerin zum Ausdruck, dass sie mit dem bundesgerichtlichen Entscheid inhaltlich sowie mit der Kostenverteilung nicht einverstanden ist und eine Wiedererwägung anstrebt. Die Revision räumt der gesuchstellenden Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen respektive dessen Wiedererwägung zu verlangen. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich nach Art. 65 Abs. 3 lit. a BGG , worin ein Gebührenrahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 5'000.-- festgelegt wird. Der finanziellen Lage der Gesuchstellerin ist bei der Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (vgl. Art. 65 Abs. 2 BGG ). Den Gesuchsgegnern ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurden und ihnen somit keine Umtriebe entstanden sind.

4. Weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache, insbesondere weitere unzulässige Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär