Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_36/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Revision for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 6F_36/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A petitioner submitted a request for revision to the Swiss Federal Tribunal following a September 30, 2020 decision (case number 6B_835/2020), in which the court declined to hear his complaint due to insufficient substantiation. The petitioner believed that this decision was incorrect and sought its revision, although he failed to cite any specific grounds for revision as outlined in Articles 121-123 of the Swiss Federal Supreme Court Act. The court explained that a revision request requires a valid legal basis related to the original decision, which was not fulfilled in this case. Consequently, the Federal Tribunal determined not to proceed with the revision request.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 i.V.m, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG; Federal Supreme Court Dismisses Revision for Insufficient Substantiation: The petitioner believed that this decision was incorrect and sought its revision, although he failed to cite any specific grounds for revision as outlined in Articles 121-123 of the Swiss Federal Supreme Court Act. The court explained that a revision request requires a valid legal basis related to the original decision, which was not fulfilled in this case. Consequently, the Federal Tribunal determined not to proceed with the revision request.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids stichhaltige Gründe Rückzug des Revisionsgesuchs ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Beweislosigkeit ungenügende Rechtsschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The refusal to entertain the revision application leads to the imposition of court costs on the applicant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6F_36/2020

Urteil vom 6. Januar 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jaquemoud-Rossari, Präsidentin,

Bundesrichter Denys,

Bundesrichterin van de Graaf,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2,

Gesuchsgegnerin,

Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, Rue Mathieu-Schiner 1, 1950 Sitten.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 30. September 2020 (6B_835/2020).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_835/2020 vom 30. September 2020 auf eine Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Der Gesuchsteller wendet sich mit einem Revisionsgesuch an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Das Gericht kann auf ein eigenes Urteil zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz ( Art. 121-123 BGG ) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen. Aus Art. 42 Abs. 2 BGG ergibt sich, dass es dem Gesuchsteller obliegt, aufzuzeigen, welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll. Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (Urteil 6F_10/2018 vom 8. Mai 2018 E. 2).

3. Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Formvorschriften gemäss Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121 ff. BGG . Der Gesuchsteller macht keinen der in Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründe geltend und zeigt nicht auf, inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid (inkl. Kostenauflage) und den diesen begründenden Erwägungen Anlass für eine Revision gesetzt haben könnte. Stattdessen lässt sich seinem Gesuch entnehmen, dass er mit der Behandlung seiner damaligen Beschwerde nicht einverstanden ist. Eine solche Kritik ist im Revisionsverfahren nicht zulässig. Die Revision nach Art. 121 ff. BGG eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, einen Entscheid, den er für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen (Urteile 6F_20/2020 vom 27. August 2020 E. 4 und 6F_39/2018 vom 22. Januar 2019 E. 5; je mit Hinweisen). Auf das Revisionsgesuch ist mangels eines tauglichen Revisionsgrundes nicht einzutreten.

4. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Revisionsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

5. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Sache ohne förmliche Behandlung abzulegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill