Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_35/2020 KI-generiert

Petitioner fails to legally challenge Federal Supreme Court's dismissal of untimely appeal regarding speeding fine.

Geschäftsnummer 6F_35/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was fined by the Innerschwyz Public Prosecutor on July 30, 2019, for exceeding the speed limit on the highway, with a penalty of 60 Swiss Francs. The individual contested the fine on September 16, 2019, but the Schwyz District Court declared the objection late on May 5, 2020, rendering the penalty definitive. The Schwyz Cantonal Court then dismissed the subsequent appeal for being late on July 9, 2020. The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, which did not consider the appeal due to lack of justification. The individual then requested a revision of the Federal Tribunal's decision dated October 2, 2020, claiming that crucial facts were overlooked by the Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 121 lit. c BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO; Petitioner fails to legally challenge Federal Supreme Court's dismissal of untimely appeal regarding speeding fine: The individual contested the fine on September 16, 2019, but the Schwyz District Court declared the objection late on May 5, 2020, rendering the penalty definitive. The Schwyz Cantonal Court then dismissed the subsequent appeal for being late on July 9, 2020. The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, which did not consider the appeal due to lack of justification. The individual then requested a revision of the Federal Tribunal's decision dated October 2, 2020, claiming that crucial facts were overlooked by the Tribunal.

Schlagwörter

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Geschwindigkeitsbusse Revisionsgründe Einrede der Verfassungswidrigkeit verspätete Vorbringen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rückzug des Gesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order to impose court costs on the applicant because the appeal was not accepted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6F_35/2020

Urteil vom 1. Februar 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Bundesrichterin van de Graaf,

Bundesrichter Hurni,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Gesuchsgegnerin,

Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, Kollegiumstrasse 28, 6430 Schwyz.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. Oktober 2020 (6B_932/2020).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz erliess am 30. Juli 2019 einen Strafbefehl, mit welchem sie den Gesuchsteller wegen Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn mit einer Busse von Fr. 60.-- bestrafte. Der Gesuchsteller erhob gegen den Strafbefehl am 16. September 2019 Einsprache. Am 5. Mai 2020 stellte das Bezirksgericht Schwyz fest, dass die Einsprache verspätet und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen war. Das Kantonsgericht Schwyz trat auf die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde am 9. Juli 2020 infolge Verspätung nicht ein. Gegen diesen Entscheid gelangte der Gesuchsteller mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Dieses trat auf die Beschwerde mit Urteil 6B_932/2020 vom 2. Oktober 2020 mangels Begründung nicht ein.

Der Gesuchsteller ersucht um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 2. Oktober 2020.

2. Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 121 lit. c und d BGG . Danach kann die Revision verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind ( Art. 121 lit. c BGG ) oder das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat ( Art. 121 lit. d BGG ). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. etwa Urteile 6F_33/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2; 6F_34/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2).

3. Der Gesuchsteller legte in seiner Beschwerde im Verfahren 6B_932/2020 zwar dar, weshalb nicht von einer Zustellung des Strafbefehls vor dem 12. September 2019 auszugehen war und die Einsprache gegen den Strafbefehl seines Erachtens entgegen dem Entscheid des Bezirksgerichts Schwyz vom 5. Mai 2020 daher rechtzeitig erfolgte. Anfechtungsgegenstand vor Bundesgericht war jedoch nicht der Entscheid des Bezirksgerichts Schwyz, sondern die Nichteintretensverfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 9. Juli 2020 als letzter kantonaler Instanz ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Gegenstand des Verfahrens 6B_932/2020 war damit einzig die Frage, ob die kantonale Beschwerde innert der zehntägigen Beschwerdefrist erfolgte (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO ) und ob das Kantonsgericht darauf daher zu Unrecht nicht eintrat. Damit setzte sich der Gesuchsteller nicht auseinander, weshalb das Bundesgericht auf die Beschwerde gestützt auf Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG mangels Begründung nicht eintrat. Diese formellrechtliche Würdigung der seinerzeitigen Beschwerdeschrift lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Der Gesuchsteller zeigt in seiner Eingabe nicht ansatzweise auf, dass und inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid einen Revisionsgrund gesetzt haben könnte. Das Revisionsgesuch entbehrt insofern einer tauglichen Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Darauf ist nicht einzutreten.

Im Übrigen verkennt der Gesuchsteller, dass eine Verlängerung der postalischen Abholfrist keinen Einfluss auf den Eintritt der Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO hat (vgl. etwa Urteile 6B_302/2020 vom 25. Juni 2020 E. 5.2; 6B_28/2020 vom 1. April 2020 E. 4; je mit Hinweisen). Dass der Gesuchsteller die Verfügung vom 5. Mai 2020 tatsächlich erst am 18. Mai 2020 abholte, nützt ihm daher nichts, da er die bis am 13. Mai 2020 laufende postalische Abholfrist von sieben Tagen zuvor bis zum 3. Juni 2020 verlängern liess (vgl. Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 9. Juli 2020). Damit setzt sich der Gesuchsteller auch in seinem Revisionsgesuch (vgl. S. 9-13) nicht auseinander.

4. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Unseld