Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_34/2021 KI-generiert

Applicant v. Federal Supreme Court (Review Request Dismissed as Revision)

Geschäftsnummer 6F_34/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, an individual filed a request for revision against a previous decision by the Tribunal dated October 18, 2021. The original decision involved the court not proceeding with the individual's complaint on formal grounds, due to the failure to submit a sufficiently concise complaint despite repeated requests. The new request was submitted as a "review request," which is not recognized under the Swiss Federal Tribunal law, and hence was treated as a revision request. The individual argued that the Tribunal's handling of the original complaint was unfair, but failed to provide adequate grounds for a revision under the relevant legal statutes. Consequently, the Tribunal did not process the revision request and imposed court costs on the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 42 Abs. 2 i.V.m, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Applicant v. Federal Supreme Court (Review Request Dismissed as Revision): The original decision involved the court not proceeding with the individual's complaint on formal grounds, due to the failure to submit a sufficiently concise complaint despite repeated requests. The new request was submitted as a "review request," which is not recognized under the Swiss Federal Tribunal law, and hence was treated as a revision request. The individual argued that the Tribunal's handling of the original complaint was unfair, but failed to provide adequate grounds for a revision under the relevant legal statutes. Consequently, the Tribunal did not process the revision request and imposed court costs on the applicant.

Schlagwörter

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Revisionsgesuch Revisionsgrund konnexe Verfahren verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Vorlage zur Vorabentscheidung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 2 BGG

Used to rule that the appeal application was not entered upon due to insufficient substantiation (Revisionsgesuch entbehrt nach dem Gesagten einer tauglichen Begründung).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the applicant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6F_34/2021

Urteil vom 14. Dezember 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,

An der Aa 4, 6300 Zug,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Kirchenstrasse 6, 6300 Zug.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Oktober 2021 (6B_863/2021)

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 18. Oktober 2021 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) aus formellen Gründen nicht ein (6B_863/2021).

Dagegen wendete sich der Gesuchsteller am 16. November 2021 mit einem "Überprüfungsgesuch" an das Bundesgericht.

2. Das Rechtsmittel des "Überprüfungsgesuchs" sieht das Bundesgerichtsgesetz nicht vor. Die Eingabe des Gesuchstellers kann nur als Revisionsgesuch entgegengenommen werden.

3. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, soweit einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe gegeben ist. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG ) und müssen sich auf das zu revidierende Urteil beziehen. Handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (Urteil 6F_15/2021 vom 30. August 2021 E. 2 mit Hinweis).

4. Das zu beurteilende Revisionsgesuch genügt den dargestellten Begründungsanforderungen nicht. Aus der Eingabe des Gesuchstellers geht nicht hervor, inwiefern das Bundesgericht mit seinem Urteil 6B_863/2021 vom 18. Oktober 2021 Anlass für eine Revision gegeben haben soll. Gemäss diesem Urteil wurde auf die Beschwerde des Gesuchstellers unter anderem nicht eingetreten, weil er der mehrfachen Aufforderung des Bundesgerichts, eine verbesserte, d.h. massiv kürzere Beschwerdeschrift einzureichen, nur unzureichend nachkam. Diese formellrechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Kritik an der rechtlichen Behandlung der damaligen Beschwerde ist im Revisionsverfahren nicht zulässig. Der Umstand, dass der Gesuchsteller die Erwägungen des Bundesgerichts als unfair erachtet, begründet keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 - 123 BGG . Das Revisionsgesuch entbehrt nach dem Gesagten einer tauglichen Begründung, weshalb darauf in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten wird.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger