Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_31/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court Revision Dismissed for Failure to Meet Statutory Grounds

Geschäftsnummer 6F_31/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A party submitted a request for revision to the Swiss Federal Tribunal, challenging a decision where the Tribunal had previously not entertained their complaint due to inadequate justification. The complaint was originally against a ruling by the Cantonal Court of Lucerne from June 17, 2022, concerning a dispute involving the SUVA, the Swiss National Accident Insurance Fund. The applicant sought to revise this non-entry decision on grounds that did not pertain to the legal basis or criteria outlined for revisions. They criticized the Tribunal’s procedural decision and also reiterated matters irrelevant to the original non-entry decision. The Federal Tribunal examined the revision request but found it lacked sufficient grounds for reconsideration.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 42 Abs. 2 i.V.m, Art. 121 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Revision Dismissed for Failure to Meet Statutory Grounds: The complaint was originally against a ruling by the Cantonal Court of Lucerne from June 17, 2022, concerning a dispute involving the SUVA, the Swiss National Accident Insurance Fund. The applicant sought to revise this non-entry decision on grounds that did not pertain to the legal basis or criteria outlined for revisions. They criticized the Tribunal’s procedural decision and also reiterated matters irrelevant to the original non-entry decision. The Federal Tribunal examined the revision request but found it lacked sufficient grounds for reconsideration.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids gesetzliche Voraussetzungen Einrede der Verfassungswidrigkeit Verfassungsänderung Normenkontrolle Rückzug des Revisionsgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied to mandate that the appellant's financial situation be considered when determining the amount of the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied because the court ruled that the appellant bears the court costs due to the inadmissibility of the revision application.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6F_31/2022

Urteil vom 13. Dezember 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Gesuchsgegnerin,

Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Hirschengraben 16, 6003 Luzern.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. September 2022 (6B_878/2022),

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht trat auf eine von A.________ gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 17. Juni 2022 erhobene Beschwerde aus formellen Gründen nicht ein (Urteil 6B_878/2022 vom 14. September 2022).

A.________ gelangt am 10. Oktober 2022 mit einer als "Revision" bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht.

2. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG ). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision dient nicht der Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung oder Rechtsauffassung des Bundesgerichts. Sie eröffnet dem Gesuchsteller insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (vgl. Urteil 6F_29/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2).

3. Das Bundesgericht trat am 14. September 2022 auf die vom Gesuchsteller und damaligen Beschwerdeführer erhobene Beschwerde nicht ein, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügte. Diese formellrechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Dass und inwiefern das Bundesgericht mit dem von ihm getroffenen Nichteintretensentscheid einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte, zeigt der Gesuchsteller in seiner Eingabe nicht ansatzweise auf. Er kritisiert vielmehr einerseits das Nichteintreten als solches, was unzulässig ist. Andererseits äussert er sich erneut zum Einspracheentscheid der SUVA vom 18. Februar 2022 und zu mit diesem zusammenhängenden Umständen, die jedoch - wie schon im Nichteintretensentscheid vom 14. September 2022 festgehalten - nicht Gegenstand des betreffenden Nichteintretensentscheids waren und folglich auch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens bilden können. Soweit der Gesuchsteller daneben eine Beurteilung durch "unvoreingenommene Richter" verlangt, legt er im Übrigen in keiner Weise dar, inwiefern mit dem Nichteintretensentscheid vom 14. September 2022 Ausstandsvorschriften im Sinne von Art. 121 lit. a BGG verletzt worden wären. Dem Revisionsgesuch fehlt es damit im Ergebnis ebenfalls an einer hinreichenden Begründung.

4. Auf das Revisionsgesuch ist mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

5. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige Eingaben des Gesuchstellers in dieser Sache ohne förmliche Behandlung abzulegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Dezember 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boller