Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_31/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Revision Application for Lack of Admissible Grounds

Geschäftsnummer 6F_31/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A petitioner sought a revision of a Swiss Federal Tribunal decision dated August 23, 2019, after the Bernese Obergericht had not entered their complaint initially on June 20, 2019. The petitioner challenged a non-entry decision by the Federal Tribunal which was due to insufficient reasoning in their criminal complaint. They argued against the involvement of an overseeing judge, questioning the motives for the non-entry decision, and requested a reassessment. The case involved a request for free legal assistance, which was denied due to the low prospect of success, and the petitioner was assigned partial court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 61 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 i.V.m, Art. 65 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Revision Application for Lack of Admissible Grounds: The petitioner challenged a non-entry decision by the Federal Tribunal which was due to insufficient reasoning in their criminal complaint. They argued against the involvement of an overseeing judge, questioning the motives for the non-entry decision, and requested a reassessment. The case involved a request for free legal assistance, which was denied due to the low prospect of success, and the petitioner was assigned partial court costs.

Schlagwörter

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Revisionsgründe Aufsichtsbeschwerde gesetzliche Voraussetzungen Einrede der Verfassungswidrigkeit unentgeltliche Rechtspflege Rückzug des Revisionsgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid due to the hopelessness of the requests.

Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to impose reduced court costs on the applicant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6F_31/2019

Urteil vom 6. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 23. August 2019 (6B_762/2019).

Erwägungen:

1. Das Obergericht des Kantons Bern trat am 20. Juni 2019 auf eine Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein. Auf ein Ausstandsbegehren gegen die am Beschluss mitwirkende vorsitzende Oberrichterin trat es ebenfalls nicht ein.

Auf die vom Gesuchsteller dagegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht am 23. August 2019 im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein (Urteil 6B_762/2019).

Der Gesuchsteller ersucht am 28. August 2019 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_762/2019.

2. Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Das Gericht kann auf ein eigenes Urteil zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz ( Art. 121-123 BGG ) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen; aus Art. 42 Abs. 2 BGG ergibt sich, dass es dem Gesuchsteller obliegt, aufzuzeigen, welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll. Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (Urteil 6F_10/2018 vom 8. Mai 2018 E. 2).

3. Das Bundesgericht fällte am 23. August 2019 einen Nichteintretensentscheid, weil die Beschwerde keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung enthielt. Diese formellrechtliche Würdigung der seinerzeitigen Beschwerdeschrift lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Der Gesuchsteller zeigt in seiner Eingabe vom 28. August 2019 nicht auf, dass und inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid und den diesen begründenden Erwägungen einen Revisionsgrund gesetzt haben könnte. Das Revisionsgesuch entbehrt einer tauglichen Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Darauf ist nicht einzutreten. Die mit dem Revisionsgesuch verbundene "Dienstaufsichtsbeschwerde" gegen den im bundesgerichtlichen Verfahren 6B_762/2019 zuständigen Einzelrichter ändert hieran nichts. Das BGG sieht ein solches Rechtsmittel nicht vor. Das bloss pauschal gestellte und in keiner Weise begründete Ausstandsbegehren erweist sich als unbeachtlich bzw. unzulässig ( BGE 105 Ib 301 E. 1c sowie d S. 304).

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Gesuchsteller sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill