Federal Supreme Court Dismisses Revision Application Regarding Denial of Justice Claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a complaint regarding alleged delays and refusals to act by the prosecution related to various criminal charges. The Zurich Court of Appeals rejected this complaint, stating that there was no improper delay concerning the incidents in question. The complainant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal after the appeal was dismissed due to the expiration of the complaint period and insufficient reasoning. However, the Federal Tribunal refused to review the case, emphasizing procedural issues and the lack of substantial grounds for revising their prior decision. The request for rapid proceedings was deemed moot, and the applicant was held responsible for court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 94 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 34 BGG, Art. 37 BGG, Art. 121 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Revision Application Regarding Denial of Justice Claims: The Zurich Court of Appeals rejected this complaint, stating that there was no improper delay concerning the incidents in question. The complainant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal after the appeal was dismissed due to the expiration of the complaint period and insufficient reasoning. However, the Federal Tribunal refused to review the case, emphasizing procedural issues and the lack of substantial grounds for revising their prior decision. The request for rapid proceedings was deemed moot, and the applicant was held responsible for court costs.
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KI-generiertThis provision was cited in the final order to impose court costs on the applicant.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6F_30/2016
Urteil vom 20. Dezember 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_914/2016 vom 10. Oktober 2016.
Erwägungen:
1. Das Obergericht des Kantons Zürich wies am 22. April 2016 eine von X.________ wegen Rechtsverweigerung/-verzögerung erhobene Beschwerde ab. Es führte aus, dass weder hinsichtlich des angezeigten und durch Nichtanhandnahme abgeschlossenen Vorfalls vom 31. Dezember 2015 eine Rechtsverzögerung oder -verweigerung vorliege noch in Bezug auf die nach Angaben von X.________ rund zehn weiteren, umfangreichen Strafanzeigen, da diese im Zeitpunkt der Beschwerde erst seit drei Monaten bei den Strafbehörden pendent seien.
X.________ gelangte mit "Beschwerdebegehren gegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ( Art. 94 BGG ) " vom 20. August 2016 (Eingang am 22. August 2016) ans Bundesgericht. Das Bundesgericht trat auf die "Beschwerde" infolge Ablaufs der 30-tägigen Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) sowie mangelnder Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht ein (Urteil 6B_914/2016 vom 10. Oktober 2016).
2. X.________ ersucht mit Eingaben vom 19./20. Oktober 2016 sinngemäss um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 10. Oktober 2016. Er macht geltend, dass Bundesgericht habe ihm mit dem Nichteintretensentscheid "anderes zugesprochen", als er beantragt habe und einzelne Anträge seien unberücksichtigt geblieben. Die Beschwerde habe sich nicht gegen den rechtskräftigen Entscheid des Obergerichts Zürich gerichtet, sondern gegen die "Staatsanwaltschaft Zürich IV und [die] Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland in Sachen Rechtsverletzung und Verweigerung". X.________ stellt ein Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten der Strafrechtlichen Abteilung, für den Fall, dass der angefochtene Bundesgerichtsentscheid mit "Diskriminierung oder Absicht" auf "falscher Basis" ergangen sei.
3. Auf das bedingt gestellte Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten der Strafrechtlichen Abteilung ist nicht einzutreten. Der Gesuchsteller zeigt keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 BGG auf. Dass er mit dem Urteil nicht einverstanden ist, stellt keinen Nachweis von Befangenheit wegen Diskriminierung oder vorsätzlich falscher Rechtsanwendung dar. Mangels eines tauglichen Ausstandsgrundes ist auf das Gesuch nicht einzutreten und kein Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen.
4. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann unter anderem verlangt werden, wenn das Bundesgericht die Dispositionsmaxime verletzt ( Art. 121 lit. b BGG ) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat ( Art. 121 lit. d BGG ).
Die Revisionsgründe sind vorliegend nicht gegeben. Der Gesuchsteller verkennt, dass das Wesen des Nichteintretens auf eine Beschwerde darin liegt, dass die in der Sache gestellten Anträge und damit einhergehenden Ausführungen materiell nicht beurteilt werden (müssen). Das Verfahren endet aus formellen Gründen ohne Beurteilung der Rechtsbegehren. Damit scheidet eine Verletzung von Verfahrensvorschriften i.V.v. Art. 121 lit. b und c BGG , die ein Eintreten auf die Beschwerde voraussetzen, aus (Urteil 6F_18/2016 vom 12. September 2016 E. 2.3 mit Hinweisen).
Welche in den Akten liegenden Tatsachen das Bundesgericht aus Versehen nicht berücksichtigt haben soll ( Art. 121 lit. d BGG ), ist unklar. Dies kann offenbleiben, da sich die Gründe für die Beschwerdeführung aus der Rechtsschrift selbst ergeben müssen und somit regelmässig kein Fall von Art. 121 lit. d BGG vorliegt, wenn das Bundesgericht - wie im angefochtenen Urteil zusätzlich zur Fristversäumung - auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintritt (vgl. Urteil 8F_6/2016 vom 7. April 2016 E. 2.3).
5. Soweit der Gesuchsteller (implizit) geltend macht, seine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung habe sich gegen die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaften Zürich IV und Winterthur/Unterland nach Erlass des Beschlusses des Obergerichts Zürich vom 22. April 2016 gerichtet, verkennt er, dass es insofern an einem der bundesgerichtlichen Rechtsüberprüfung zugänglichen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid fehlt (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG ), was ebenfalls ein Nichteintreten zur Folge hat.
Inwieweit der in der Eingabe erwähnte Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte, legt der Gesuchsteller nicht dar. Zudem kann ausgeschlossen werden, dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten das Bundesgericht bei der Fällung des angefochtenen Nichteintretensentscheid beeinflusst hat.
6. Das Gesuch, (vorsorgliche) Massnahmen zur beschleunigten Verfahrenserledigung zu ergreifen, hat sich mit dem Entscheid in der Sache erledigt.
In Erledigung der erwähnten "Urkundeneinsicht" wird der beim Bundesgericht eingereichte "weisse Ordner" über die neun Delikte nach Verfahrensabschluss an den Gesuchsteller retourniert.
7. Das Revisionsgesuch ist, soweit den Begründungsanforderungen überhaupt genügend, offensichtlich unbegründet und abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Dezember 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held