Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_30/2016 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Revision Application Regarding Denial of Justice Claims

Geschäftsnummer 6F_30/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint regarding alleged delays and refusals to act by the prosecution related to various criminal charges. The Zurich Court of Appeals rejected this complaint, stating that there was no improper delay concerning the incidents in question. The complainant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal after the appeal was dismissed due to the expiration of the complaint period and insufficient reasoning. However, the Federal Tribunal refused to review the case, emphasizing procedural issues and the lack of substantial grounds for revising their prior decision. The request for rapid proceedings was deemed moot, and the applicant was held responsible for court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 94 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 34 BGG, Art. 37 BGG, Art. 121 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Revision Application Regarding Denial of Justice Claims: The Zurich Court of Appeals rejected this complaint, stating that there was no improper delay concerning the incidents in question. The complainant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal after the appeal was dismissed due to the expiration of the complaint period and insufficient reasoning. However, the Federal Tribunal refused to review the case, emphasizing procedural issues and the lack of substantial grounds for revising their prior decision. The request for rapid proceedings was deemed moot, and the applicant was held responsible for court costs.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Ausstandsbegehren Verfahrensüberprüfung verwaltungsrechtlicher Widerruf Einrede der Verfassungswidrigkeit E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was cited in the final order to impose court costs on the applicant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

6F_6/2022 (2022-03-17)
Federal Court Dismisses Revision on Formal Non-Entry Decision
«…ufig aus. Die Revision kann sich nur auf die Eintretensfrage beziehen (Urteil 2F_26/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.2.1; 6F_30/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 4 und 6F_18/2016 vom 12. September 2016 E. 2.3 mit Hinweisen). Soweit die Gesuchstellerin dem…»
2F_26/2020 (2021-02-10)
Application for Revision and Clarification Regarding Bankruptcy Liquidation Rulings
«…Anwendungsfall von Art. 121 lit. c BGG vor. Die Revision kann sich nur auf die Eintretensfrage beziehen (vgl. Urteile 6F_30/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 4; 6F_18/2016 vom 12. September 2016 E. 2.3; vgl. auch Urteil 6F_32/2015 vom 16. Februar 2016…»
6F_17/2018 (2018-07-05)
Rejection of Revision Request Following Non-Admission of Appeal
«…, liegt kein Fall von Art. 121 lit. d BGG vor, wenn das Bundesgericht auf eine Beschwerde nicht eintritt (vgl. Urteil 6F_30/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 4. mit Hinweis). Die vom Gesuchsteller beantragte "Korrektur" der in der Sache vermeintlich fa…»
6F_26/2017 (2018-02-21)
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«…. d BGG vor, wenn das Bundesgericht auf eine Beschwerde mangels (hinreichender) Begründung nicht eintritt (vgl. Urteil 6F_30/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 4. mit Hinweis). Folglich ist das Revisionsgesuch bereits mangels des geltend gemachten Revisi…»
6F_20/2017 (2017-12-04)
Federal Supreme Court Non-Admission Decision Revision Dismissed
«…els hinreichender Begründung i.S.v. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht eintritt (vgl. Urteil 6F_30/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 4. mit Hinweis). Die Rüge, das Bundesgericht habe Sinn und Zweck von Art. 81 Abs. 1 lit. b Zif…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6F_30/2016

Urteil vom 20. Dezember 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_914/2016 vom 10. Oktober 2016.

Erwägungen:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich wies am 22. April 2016 eine von X.________ wegen Rechtsverweigerung/-verzögerung erhobene Beschwerde ab. Es führte aus, dass weder hinsichtlich des angezeigten und durch Nichtanhandnahme abgeschlossenen Vorfalls vom 31. Dezember 2015 eine Rechtsverzögerung oder -verweigerung vorliege noch in Bezug auf die nach Angaben von X.________ rund zehn weiteren, umfangreichen Strafanzeigen, da diese im Zeitpunkt der Beschwerde erst seit drei Monaten bei den Strafbehörden pendent seien.

X.________ gelangte mit "Beschwerdebegehren gegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ( Art. 94 BGG ) " vom 20. August 2016 (Eingang am 22. August 2016) ans Bundesgericht. Das Bundesgericht trat auf die "Beschwerde" infolge Ablaufs der 30-tägigen Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) sowie mangelnder Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht ein (Urteil 6B_914/2016 vom 10. Oktober 2016).

2. X.________ ersucht mit Eingaben vom 19./20. Oktober 2016 sinngemäss um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 10. Oktober 2016. Er macht geltend, dass Bundesgericht habe ihm mit dem Nichteintretensentscheid "anderes zugesprochen", als er beantragt habe und einzelne Anträge seien unberücksichtigt geblieben. Die Beschwerde habe sich nicht gegen den rechtskräftigen Entscheid des Obergerichts Zürich gerichtet, sondern gegen die "Staatsanwaltschaft Zürich IV und [die] Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland in Sachen Rechtsverletzung und Verweigerung". X.________ stellt ein Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten der Strafrechtlichen Abteilung, für den Fall, dass der angefochtene Bundesgerichtsentscheid mit "Diskriminierung oder Absicht" auf "falscher Basis" ergangen sei.

3. Auf das bedingt gestellte Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten der Strafrechtlichen Abteilung ist nicht einzutreten. Der Gesuchsteller zeigt keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 BGG auf. Dass er mit dem Urteil nicht einverstanden ist, stellt keinen Nachweis von Befangenheit wegen Diskriminierung oder vorsätzlich falscher Rechtsanwendung dar. Mangels eines tauglichen Ausstandsgrundes ist auf das Gesuch nicht einzutreten und kein Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen.

4. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann unter anderem verlangt werden, wenn das Bundesgericht die Dispositionsmaxime verletzt ( Art. 121 lit. b BGG ) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat ( Art. 121 lit. d BGG ).

Die Revisionsgründe sind vorliegend nicht gegeben. Der Gesuchsteller verkennt, dass das Wesen des Nichteintretens auf eine Beschwerde darin liegt, dass die in der Sache gestellten Anträge und damit einhergehenden Ausführungen materiell nicht beurteilt werden (müssen). Das Verfahren endet aus formellen Gründen ohne Beurteilung der Rechtsbegehren. Damit scheidet eine Verletzung von Verfahrensvorschriften i.V.v. Art. 121 lit. b und c BGG , die ein Eintreten auf die Beschwerde voraussetzen, aus (Urteil 6F_18/2016 vom 12. September 2016 E. 2.3 mit Hinweisen).

Welche in den Akten liegenden Tatsachen das Bundesgericht aus Versehen nicht berücksichtigt haben soll ( Art. 121 lit. d BGG ), ist unklar. Dies kann offenbleiben, da sich die Gründe für die Beschwerdeführung aus der Rechtsschrift selbst ergeben müssen und somit regelmässig kein Fall von Art. 121 lit. d BGG vorliegt, wenn das Bundesgericht - wie im angefochtenen Urteil zusätzlich zur Fristversäumung - auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintritt (vgl. Urteil 8F_6/2016 vom 7. April 2016 E. 2.3).

5. Soweit der Gesuchsteller (implizit) geltend macht, seine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung habe sich gegen die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaften Zürich IV und Winterthur/Unterland nach Erlass des Beschlusses des Obergerichts Zürich vom 22. April 2016 gerichtet, verkennt er, dass es insofern an einem der bundesgerichtlichen Rechtsüberprüfung zugänglichen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid fehlt (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG ), was ebenfalls ein Nichteintreten zur Folge hat.

Inwieweit der in der Eingabe erwähnte Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte, legt der Gesuchsteller nicht dar. Zudem kann ausgeschlossen werden, dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten das Bundesgericht bei der Fällung des angefochtenen Nichteintretensentscheid beeinflusst hat.

6. Das Gesuch, (vorsorgliche) Massnahmen zur beschleunigten Verfahrenserledigung zu ergreifen, hat sich mit dem Entscheid in der Sache erledigt.

In Erledigung der erwähnten "Urkundeneinsicht" wird der beim Bundesgericht eingereichte "weisse Ordner" über die neun Delikte nach Verfahrensabschluss an den Gesuchsteller retourniert.

7. Das Revisionsgesuch ist, soweit den Begründungsanforderungen überhaupt genügend, offensichtlich unbegründet und abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held