Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_3/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Decision Revision Regarding Criminal Complaint Standing

Geschäftsnummer 6F_3/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision of a previous judgment where the plaintiff accused a local court president of violations including breach of confidentiality, false accusations, and abuse of office. The initial complaint was not considered by the higher court because the plaintiff lacked standing to appeal the dismissal of the case; he was seen as a private prosecuting party rather than a defendant. The plaintiff contended that the court had failed to recognize the nature of the case as a purely criminal matter rather than civil claims. However, the court ruled that his arguments did not substantiate a basis for revision, leading to the dismissal of the revision request.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Decision Revision Regarding Criminal Complaint Standing: The initial complaint was not considered by the higher court because the plaintiff lacked standing to appeal the dismissal of the case; he was seen as a private prosecuting party rather than a defendant. The plaintiff contended that the court had failed to recognize the nature of the case as a purely criminal matter rather than civil claims. However, the court ruled that his arguments did not substantiate a basis for revision, leading to the dismissal of the revision request.

Schlagwörter

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Revision in Strafsachen Strafanzeige Beschwerdelegitimation privatrechtliche Haftung Parteianhörung Privatstrafklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning section preceding the dispositive regarding taking the applicant's financial situation into account when determining the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the applicant to bear the costs because the revision application was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6F_3/2015

Urteil vom 24. März 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Gegenstand

Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_21/2015 vom 13. Januar 2015,

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_21/2015 vom 13. Januar 2015 auf eine Beschwerde nicht ein. Der Beschwerdeführer warf einem bernischen Gerichtspräsidenten Amtsgeheimnisverletzung, falsche Anschuldigung und Amtsmissbrauch vor. Gegen die Einstellung bzw. Nichtanhandnahme des Verfahrens stand dem Beschwerdeführer das Rechtsmittel ans Bundesgericht nicht zu, weil in Bern der Kanton für den Schaden haftet, den seine Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten widerrechtlich verursachen, und sich die vom Beschwerdeführer gegen einen Gerichtspräsidenten erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe deshalb allenfalls auf seine Staatshaftungsansprüche, nicht aber auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken können.

Der seinerzeitige Beschwerdeführer stellt ein Revisionsgesuch und beruft sich auf Art. 121 lit. d BGG (Gesuch S. 1). Danach kann die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.

Der Gesuchsteller ist der Auffassung, das Bundesgericht habe im Urteil vom 13. Januar 2015 übersehen, dass es bei seiner Beschwerde um einen reinen Strafprozess wegen Korruption eines Gerichtspräsidenten und nicht um zivile Ansprüche gegangen sei. Er, der Gesuchsteller, sei es ja gewesen, den der Gerichtspräsident unter anderem zu Unrecht einer Vergewaltigung beschuldigt habe. Anwendbar wäre somit nicht Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5, sondern Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG gewesen (Gesuch S. 3/4).

Das Vorbringen geht an der Sache vorbei. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG betrifft das Beschwerderecht der beschuldigten Person. Der Gesuchsteller war im seinerzeitigen Beschwerdeverfahren nicht Beschuldigter, sondern Strafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, weil er gegen den Gerichtspräsidenten wegen mehrerer angeblicher Straftaten geklagt hatte. Dass der Gerichtspräsident ihn früher seinerseits unter anderem beschuldigt haben soll, eine Vergewaltigung begangen zu haben, war für die Frage der Beschwerdelegitimation im Verfahren 6B_21/2015 irrelevant. Als Privatstrafkläger wäre der Gesuchsteller nach der gesetzlichen Regelung zur Beschwerde nur legitimiert gewesen, wenn sich der angefochtene Entscheid hätte auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken können. Da dies nicht der Fall war, konnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Davon, dass das Bundesgericht etwas aus Versehen nicht berücksichtigt hätte, kann nicht die Rede sein.

2. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Analog zum Urteil 6B_21/2015 ist der finanziellen Lage des Gesuchstellers bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn