Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_3/2007 KI-generiert

Rejection of Revision Request and Legal Aid Due to Lack of Statutory Grounds

Geschäftsnummer 6F_3/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision submitted by an individual, following a prior judgment by the Federal Court that rejected an appeal against a decision from the Cantonal Court. The applicant sought to challenge the earlier ruling and requested legal aid, but failed to cite any grounds for revision as required by law, merely expressing dissatisfaction with the previous legal assessment. Consequently, the court determined that the appeal was inadmissible and rejected the request for free legal assistance, imposing court costs on the applicant instead.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Rejection of Revision Request and Legal Aid Due to Lack of Statutory Grounds: The applicant sought to challenge the earlier ruling and requested legal aid, but failed to cite any grounds for revision as required by law, merely expressing dissatisfaction with the previous legal assessment. Consequently, the court determined that the appeal was inadmissible and rejected the request for free legal assistance, imposing court costs on the applicant instead.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Voraussetzungen Anwaltskosten Ergebnislose Ausschreibung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

The application for free legal aid was rejected based on this provision because the claims appeared hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the applicant to pay the court costs based on this provision.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6F_3/2007 /rom

Urteil vom 7. Mai 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Favre,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

A.________,

B.________,

C.________,

Gesuchsgegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,

Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.

Gegenstand

Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 17. April 2007 (6B_66/2007).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 17. April 2007 wies das Bundesgericht eine von X.________ gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 1. März 2007 erhobene Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 6B_66/2007).

X.________ stellt ein Revisionsgesuch. Er verweist auf die früheren Anträge und verlangt die unentgeltliche Rechtspflege.

2. Die Aufhebung oder Abänderung eines Bundesgerichtsentscheids ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich. Der Gesuchsteller kritisiert das Urteil vom 17. April 2007, ohne sich auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe zu berufen. Was er vorbringt, erschöpft sich in einer Kritik an der dem Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung. Solche Kritik ist in einem Revisionsverfahren nicht zulässig. Auf das Gesuch ist daher nicht einzutreten.

Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere offensichtlich unbegründete Revisionsgesuche, werden ohne Antwort abgelegt.

3. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos erschienen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Den Gesuchsgegnern muss keine Entschädigung ausgerichtet werden, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: