Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_29/2023 KI-generiert

Petitioner's Revision Request Regarding Dismissal Inadmissible

Geschäftsnummer 6F_29/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A petitioner filed a request for revision against a Federal Tribunal decision dated 3 July 2023, which dismissed her original complaint due to procedural reasons. The petitioner submitted a "criminal complaint/constitutional complaint" aiming to overturn this previous decision. However, the Tribunal treated this submission as a request for revision according to Articles 121 ff. BGG and determined that the petitioner did not adequately state any valid grounds for revision as required by the law. The petitioner's arguments, including her claim of not being absent without excuse from questioning and thus challenging her conviction for assault, fell outside the scope of the decision to be revised. Consequently, the Tribunal declared the revision request manifestly inadmissible and declined to consider it further, although it did not impose any costs on the petitioner.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 61 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG; Petitioner's Revision Request Regarding Dismissal Inadmissible: The petitioner submitted a "criminal complaint/constitutional complaint" aiming to overturn this previous decision. However, the Tribunal treated this submission as a request for revision according to Articles 121 ff. BGG and determined that the petitioner did not adequately state any valid grounds for revision as required by the law. The petitioner's arguments, including her claim of not being absent without excuse from questioning and thus challenging her conviction for assault, fell outside the scope of the decision to be revised. Consequently, the Tribunal declared the revision request manifestly inadmissible and declined to consider it further, although it did not impose any costs on the petitioner.

Schlagwörter

KI-generiert
Revisionsgründe strafrechtliches Revisionsgesuch Rückzug des Revisionsgesuchs Asylrevision Versuch im Strafrecht verspätetes Ausstandsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

The dispositive waives the imposition of costs in this instance.

Art. 93 BGG

This article is implicit as the decision addresses the inadmissibility of the stated motion, although not explicitly cited in order 1, but order 1 states non-admission which implies jurisdictional grounds like Art. 93 or procedural inadmissibility rules.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6F_29/2023

Urteil vom 19. Oktober 2023

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Bundesrichter Denys,

Bundesrichter Muschietti,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Obwalden,

Poststrasse 6, 6060 Sarnen.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 3. Juli 2023 (6B_489/2023),

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht trat auf eine Beschwerde der damaligen Beschwerdeführerin und heutigen Gesuchstellerin aus formellen Gründen nicht ein (Urteil 6B_489/2023 vom 3. Juli 2023).

2. Die dagegen eingereichte "Beschwerde in Strafsachen/Verfassungsbeschwerde" vom 16. August 2023, mit der das oben erwähnte Nichteintretensurteil 6B_489/2023 vom 3. Juli 2023 angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird, ist sinngemäss als Revisionsgesuch gemäss Art. 121 ff. BGG zu behandeln.

3. Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Gegen Urteile des Bundesgerichts steht kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung. In Betracht käme allenfalls ein Revisionsgesuch. Darauf liesse sich nur eintreten, wenn die betroffene Partei einen der vom Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe ( Art. 121-123 BGG ) geltend machte und dessen Vorliegen - bezogen und begrenzt auf den Gegenstand des bundesgerichtlichen Urteils - aufzeigte. Weil sich das Revisionsgesuch gegen ein Nichteintretensurteil richtet, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen.

4. Die Gesuchstellerin nennt keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG . Ein solcher lässt sich ihrer Eingabe vom 16. August 2023 auch nicht sinngemäss entnehmen. Soweit sie die Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils 6B_489/2023 "wegen falscher Tatsachen" verlangt und geltend macht, sie sei der Befragung nicht unentschuldigt ferngeblieben, sondern vernehmungsunfähig gewesen, verkennt sie, dass ihr das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision nicht die Möglichkeit einräumt, das bundesgerichtliche Urteil in der Sache rechtlich neu beurteilen zu lassen, weil sie dieses für falsch hält (vgl. Urteile 9F_7/2018 vom 25. September 2018 E.2.2.3; 6F_16/2017 vom 16. November 2017 E.4; je mit Hinweisen). Ebenso wenig kann sie die Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 15. Juni 2021 und einen Freispruch vom Vorwurf der Tätlichkeit (mit Auferlegung der Verfahrenskosten an die Staatskasse und Zusprechung einer Entschädigung bzw. Genugtuung) beantragen. Der Strafbefehl bzw. die Verurteilung wegen Tätlichkeit bildet nicht Gegenstand des angeblich zu revidierenden bundesgerichtlichen Urteils. Dass und inwiefern das Bundesgericht mit dem Nichteintretensurteil 6B_489/2023 und den darin enthaltenen Erwägungen einen Revisionsgrund gesetzt haben könnte, zeigt die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe damit nicht ansatzweise auf. Das sinngemässe Revisionsgesuch entbehrt einer tauglichen Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) und erweist sich folglich als offensichtlich unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten.

5. Ausnahmsweise ist noch einmal von einer Kostenauflage abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

6. Die Gesuchstellerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2023

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill