Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_29/2016 KI-generiert

Insurance Fraud Revision Dismissed by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 6F_29/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for revision submitted by an individual who had previously been convicted of attempted fraud for allegedly setting his car on fire to claim insurance money. The conviction was upheld by the court in a prior judgment, which the individual now seeks to overturn, arguing that new evidence has emerged regarding the fire's origin and the status of the car wreck. However, the court determined that the new claims do not introduce facts or evidence relevant to the previous decisions and ultimately ruled that the request for revision could not be accepted.

Legislator-Regeste

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Art. 146 Abs. 1 i.V.m, Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Insurance Fraud Revision Dismissed by Federal Supreme Court: The conviction was upheld by the court in a prior judgment, which the individual now seeks to overturn, arguing that new evidence has emerged regarding the fire's origin and the status of the car wreck. However, the court determined that the new claims do not introduce facts or evidence relevant to the previous decisions and ultimately ruled that the request for revision could not be accepted.

Schlagwörter

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Versicherungsbetrug Revision eines Entscheids Sachbeschädigung Betrug Nova Klageänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG

Cited by the applicant as the basis for the revision request concerning new facts and evidence, although the court ultimately did not enter into the merits.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed the court costs on the applicant because the revision application was not accepted.

Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO

Cited by the applicant as the basis for the revision request concerning new facts and evidence, although the court ultimately did not enter into the merits.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

6F_39/2018 (2019-01-22)
Applicant's Revision Request Against Federal Supreme Court Decision Dismissed Due to Lack of Statutory Grounds and Unsuccessful Recusal Claim
«…Urteil 6B_303/2016). Auf ein dagegen gerichtetes Revisionsgesuch trat das Bundesgericht am 17. November 2016 nicht ein (6F_29/2016). Am 13. Dezember 2017 trat das Obergericht auf ein Revisionsgesuch des Gesuchstellers gegen das Urteil vom 10. Dezembe…»
SK 2016 257 (2017-04-20) · be
Revision of Judgment Denied Based on Unreliable New Witness Testimony
«…achen oder Beweismittel mit ei- nem Revisionsgesuch im Kanton geltend gemacht werden (vgl. BGE 134 IV 48; Urteile 6F_29/2016 vom 17. November 2016 E. 2 und 6F_16/2016 vom 27. Juni 2016 E. 2). Im vorliegenden Fall traf das Bundesger…»
6F_1/2017 (2017-03-17)
Revision Attempt for Federal Supreme Court Decision Based on New Evidence
«…e Tatsachen oder Beweismittel mit einem Revisionsgesuch im Kanton geltend gemacht werden (vgl. BGE 134 IV 48 ; Urteile 6F_29/2016 vom 17. November 2016 E. 2 und 6F_16/2016 vom 27. Juni 2016 E. 2). Das Bundesgericht trat mit dem Urteil 6B_528/2016 au…»
6F_34/2016 (2017-02-23)
Federal Supreme Court Rejects Revision of 2015 Criminal Conviction Upheld on Procedural Grounds
«…e Tatsachen oder Beweismittel mit einem Revisionsgesuch im Kanton geltend gemacht werden (vgl. BGE 134 IV 48 ; Urteile 6F_29/2016 vom 17. November 2016 E. 2 und 6F_16/2016 vom 27. Juni 2016 E. 2). 2.4. Das Bundesgericht setzte sich im Urteil 6B_662…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6F_29/2016

Urteil vom 17. November 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

2. A.________ Versicherungen AG,

vertreten durch Rechtsanwältin Karin Kyburz,

Gesuchsgegnerinnen,

Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Gesuch um Revision des Urteils des Bundesgerichts 6B_303/2016 vom 29. Juli 2016.

Erwägungen:

1. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte den Gesuchsteller am 10. Dezember 2015 wegen versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ) zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon 15 Monate mit bedingtem Vollzug. Es hielt für erwiesen, dass dieser am 25. Mai 2011 seinen Porsche in einer Waldlichtung in Brand setzte, wobei er den Schaden seiner Versicherung meldete. Die vom Gesuchsteller gegen das Urteil vom 10. Dezember 2015 erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht am 29. Juli 2016 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_303/2016).

Der Gesuchsteller wendet sich mit einem Revisionsgesuch an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. Dezember 2015 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf des versuchten Betrugs freizusprechen.

2. Der Gesuchsteller argumentiert, es lägen neue Tatsachen vor. Er macht diesbezüglich zur Hauptsache geltend, in den letzten Beurteilungen und Anmerkungen sei immer wieder darauf abgestützt worden, dass das Wrack des ausgebrannten Porsches nicht mehr vorhanden sei. Dies treffe jedoch nicht zu, da sich dieses in den Händen der Versicherung befinde. Neu behauptet er zudem, Brandursache sei nicht ein technischer Defekt gewesen, sondern das Feuer habe von "der Feuerstelle und dem Brandherd im Wald" auf das Fahrzeug übergegriffen.

Der Gesuchsteller begründet das Revisionsgesuch mit dem Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel. Damit beruft er sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO . Danach kann in Strafsachen die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen.

Nach der Rechtsprechung der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts kommt die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts wegen neuer Tatsachen und Beweismittel allerdings nur in Betracht, wenn das Bundesgericht im vorangegangenen Verfahren gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts abgeändert oder eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat. Vorbehalten bleiben erhebliche Tatsachen zur Zulässigkeit der Beschwerde, die von Amtes wegen abzuklären sind. In den übrigen Fällen müssen neue Tatsachen oder Beweismittel mit einem Revisionsgesuch im Kanton geltend gemacht werden ( BGE 134 IV 48 E. 1.3 ff.; Urteile 6F_17/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 2.2; 1F_15/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 3.2; siehe auch Urteil 6B_389/2012 vom 6. November 2012 E. 4.3; je mit Hinweis).

Die vom Gesuchsteller neu geltend gemachten Beweismittel und Tatsachen betreffen den Sachverhalt in der Strafsache selbst. Insofern traf das Bundesgericht im Urteil 6B_303/2016 vom 29. Juli 2016 jedoch keine eigenen Feststellungen. Soweit auf die Sachverhaltsrügen des Gesuchstellers überhaupt einzutreten war, beschränkte sich das Bundesgericht auf eine Willkürkognition, wobei es entschied, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei im Ergebnis nicht willkürlich (Urteil, a.a.O., E. 1.3). Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Revisionsgründe betreffen damit nicht das bundesgerichtliche Urteil, wobei offenbleiben kann, ob in den neuen Vorbringen des Gesuchstellers überhaupt revisionsrechtlich relevante Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO erblickt werden können.

3. Der Gesuchsteller beanstandet wie bereits in seiner Beschwerde in Strafsachen gegen das obergerichtliche Urteil vom 10. Dezember 2015, die Gutachten würden nur auf Vermutungen basieren. Auch gebe es kein Tatmotiv. Zudem seien die von ihm angerufenen Zeugen nicht einvernommen worden. Damit macht er jedoch keine Revisionsgründe geltend. Vielmehr wiederholt er die Argumentation in seiner Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verurteilung, welche vom Bundesgericht jedoch als unbegründet abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war. Darauf zurückzukommen besteht kein Anlass.

4. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld