Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_28/2020 KI-generiert

Dismissal Due to Lawyer Withdrawal Upheld; Revision and Reinstatement Denied

Geschäftsnummer 6F_28/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual sought to revise a Swiss Federal Tribunal decision after his legal complaint concerning a ruling from the Zug Cantonal Court was dismissed due to a procedural delay. Initially, his attorney filed the complaint against the Zug Court's decision late, and then unconditionally withdrew it after it became apparent that the Federal Tribunal would not consider it due to the missed deadline. The individual argued that his rights were compromised by his lawyer’s actions, including withdrawing the complaint without his consent and missing the submission deadline. He sought the restoration of the complaint deadline, claiming he was not personally at fault, but rather was misled by his attorney’s negligence.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 32 Abs. 3 BGG, Art. 121 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 50 BGG, Art. 130 StPO; Dismissal Due to Lawyer Withdrawal Upheld; Revision and Reinstatement Denied: Initially, his attorney filed the complaint against the Zug Court's decision late, and then unconditionally withdrew it after it became apparent that the Federal Tribunal would not consider it due to the missed deadline. The individual argued that his rights were compromised by his lawyer’s actions, including withdrawing the complaint without his consent and missing the submission deadline. He sought the restoration of the complaint deadline, claiming he was not personally at fault, but rather was misled by his attorney’s negligence.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Revision eines Entscheids Klagerückzug verspätete Kündigung verwaltungsrechtlicher Widerruf verspätetes Ausstandsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to rule that no costs shall be levied.

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BGE 149 IV 97
Swiss Federal Supreme Court Rejects Late Appeal Reinstatement Due to Lawyer's Culpable Negligence
«…le prévenu décide lui-même s'il veut ou non se faire représenter (arrêts 6B_1244/2020 du 15 décembre 2020 consid. 2.2; 6F_28/2020 du 18 novembre 2020 consid. 7; 6B_720/2015 du 5 avril 2016 consid. 3.2). En outre, contrairement à l' art. 94 CPP , l'…»
6B_409/2023 (2023-04-26)
Federal Supreme Court Denies Extension for Expired Appeal Deadline Due to Unexcused Delay
«…ation vorgesehen, sowie Urteile 6B_1480/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.2; 6B_1244/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2.2. und 6F_28/2020 vom 18. November 2020 E. 7). 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlege…»
8C_644/2022 (2023-02-08)
Insured Denied Review of Disability Pension Despite New Medical Assessment
«…undsätzlich ohnehin dem Mandanten anzurechnen ( BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteile 6B_1480/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.1, 6F_28/2020 vom 28. November 2020 E 7, 5A_467/2019 vom 10. März 2020 E. 2.1, je mit Hinweisen). Bereits in formeller Hinsicht gibt…»
6B_1480/2022 (2023-01-13)
Driver Denied Appeal Deadline Reinstatement Due to Lawyer's Error in Federal Supreme Court Proceedings
«…vom 22. November 2021 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen, sowie Urteile 6B_1244/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2.2. und 6F_28/2020 vom 18. November 2020 E. 7). Die Berufung des Beschwerdeführers auf eine analoge Anwendung der Rechtsprechung zu Art.…»
6F_2/2022 (2022-03-11)
Federal Supreme Court Deadline Restoration Denial for Untimely Cost Advance Payment Due to Representative's Fault
«…vom 22. November 2021 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen, sowie Urteile 6B_1244/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2.2. und 6F_28/2020 vom 18. November 2020 E. 7). Folglich kann so oder anders nicht gesagt werden, dass der Gesuchsteller die Frist zur Lei…»
6B_1079/2021 (2021-11-22)
Federal Supreme Court Upholds Inadmissibility of Late Appeal Due to Counsel's Negligence; Denies Restitutio in Integrum.
«…le prévenu décide lui-même s'il veut ou non se faire représenter (arrêts 6B_1244/2020 du 15 décembre 2020 consid. 2.2; 6F_28/2020 du 18 novembre 2020 consid. 7; 6B_720/2015 du 5 avril 2016 consid. 3.2). En outre, contrairement à l' art. 94 CPP , l'…»
6B_1244/2020 (2020-12-15)
Federal Court Dismisses Appeal Due to Missing Brief Caused by Counsel's Gross Negligence
«…al. 1 LTF , qui vise une tout autre hypothèse, le prévenu décide lui-même s'il veut ou non se faire représenter (arrêts 6F_28/2020 du 18 novembre 2020 consid. 7; 6B_720/2015 du 5 avril 2016 consid. 3.2; v. aussi MERZ, op. cit., no3 ad art. 41 LTF )…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6F_28/2020

Urteil vom 18. November 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Muschietti,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,

An der Aa 4, 6300 Zug,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, Kirchenstrasse 6, 6300 Zug.

Gegenstand

Revisionsgesuch bzw. Fristwiederherstellungsgesuch (sinngemäss) gegen die Verfügung des Schweizerischen Bundesgerichts vom 1. Mai 2020 (Verfahren 6B_352/2020).

Erwägungen:

1. Der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller (nachfolgend Gesuchsteller) liess mit Eingabe vom 18. März 2020 durch seinen Anwalt Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 12. Februar 2020 erheben.

Das Bundesgericht stellte mit Schreiben vom 20. März 2020 in Aussicht, auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten. Es wurde Frist zur Stellungnahme bis zum 20. April 2020 eingeräumt. Der Anwalt zog die Beschwerde nach einer beantragten und bewilligten Fristerstreckung am 30. April 2020 vorbehaltlos zurück.

Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts schrieb das Verfahren infolge Rückzug der Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 12. Februar 2020 mit Verfügung vom 1. Mai 2020 von der Geschäftschäftskontrolle ab (Verfahren 6B_352/2020).

2. Der Gesuchsteller ersucht am 31. August und 21. September 2020 sinngemäss um Revision der Verfügung vom 1. Mai 2020 bzw. um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Er habe sein Beschwerderecht im bundesgerichtlichen Verfahren wegen vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzungen und krimineller Handlungen seines (damaligen) Anwalts verloren. Dieser habe die Strafrechtsbeschwerde nicht nur entgegen seiner Weisungen und ohne seine Zustimmung zurückgezogen, sondern auch die Beschwerdefrist verpasst. Das Bundesgericht sei verpflichtet, Abhilfe zu schaffen und sein Recht zu schützen, umso mehr, als ihm persönlich in Bezug auf den erlittenen Rechtsverlust keinerlei Vorwurf gemacht werden könne.

3. Ob die Gesuche vom 31. August und 21. September 2020 fristgerecht sind, erscheint fraglich, zumal der Gesuchsteller über die Rückzugserklärung vom 30. April 2020 offenbar zeitnah informiert wurde (vgl. Verfahren 6B_352/2020, act. 8: Rückzugserklärung unter Hinweis auf deren Weiterleitung an den Mandanten in Kopie). Die Frage kann indessen offen bleiben, weil den Anliegen des Gesuchstellers so oder anders nicht nachgekommen werden kann.

4. Vorliegend geht es nicht um einen abweisenden oder gutheissenden materiell-rechtlichen Beschwerdeentscheid des Bundesgerichts, der in den Anwendungsbereich der Revision nach Art. 121 ff. BGG fiele. Es geht vielmehr um eine prozessleitende Verfügung, mit welcher das Verfahren 6B_352/2020 infolge Rückzug der Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug abgeschrieben wurde. Die fragliche Verfahrensabschreibung vom 1. Mai 2020, welche gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG erging und nicht mittels Beschwerde anfechtbar ist (vgl. Art. 32 Abs. 3 BGG ), stellt eine Prozesserledigung ohne Urteil dar. Sie ist der Revision gemäss Art. 121 ff. BGG nicht zugänglich (NIKLAUS OBERHOLZER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 5 zu Art. 121; DOMINIK VOCK, in: Spühler und andere [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Vorbemerkungen, N. 5 zu Art. 121 BGG ; s.a. BGE 141 IV 269 E. 2 in Bezug auf Abschreibungsbeschlüsse im kantonalen Verfahren).

5. Im Verfahren 6B_352/2020 war der Anwalt durch die auf ihn lautende Vollmacht ausdrücklich zur Vornahme von Verfahrenshandlungen für den damaligen Beschwerdeführer und heutigen Gesuchsteller legitimiert. Dazu gehört das Ergreifen von Rechtsmitteln und deren Rückzug. Der Anwalt hat die mit 18. März 2020 datierte Beschwerde am 30. April 2020 vorbehaltlos zurückgezogen, was sich der Gesuchsteller zurechnen lassen muss. Auf die einmal erfolgte Rückzugserklärung und die Verfahrensabschreibung durch das Bundesgericht vom 1. Mai 2020 kann daher grundsätzlich nicht zurückgekommen werden.

6. Ob die Revisionsvorschriften nach Art. 121 ff. BBG allenfalls analog (im Sinne eines Rechtsbehelfs sui generis) Anwendung finden könnten und ob auf diesem Wege - wegen des angeblich gegen den Willen des Gesuchstellers und ohne dessen Zustimmung erklärten Beschwerderückzugs durch den Anwalt - auf die Verfahrensabschreibung vom 1. Mai 2020 zurückgekommen werden könnte, ist zweifelhaft, braucht hier aber nicht entschieden zu werden. Denn selbst wenn hievon auszugehen wäre, hätte auf die Beschwerde - wegen Verspätung - nicht eingetreten werden können.

7. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 12. Februar 2020 wurde am 17. Februar 2020 in Empfang genommen. Die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG lief mithin am 18. März 2020 ab. Die vom 18. März 2020 datierende Beschwerde an das Bundesgericht wurde von der Post indessen erst am 19. März 2020 und somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist abgestempelt. Eine Fristwiederherstellung nach Art. 50 BGG fällt vorliegend ausser Betracht. Die Praxis verlangt hierfür "klare Schuldlosigkeit". Dass der Gesuchsteller nach seinen eigenen Angaben persönlich kein Verschulden am Verpassen der Frist trägt bzw. tragen soll, ist unerheblich, zumal er sich auch die Fehlleistungen des Anwalts bzw. dessen Hilfsperson zurechnen lassen muss ( BGE 143 I 284 E. 1.3 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 6B_67/2018 vom 9. April 2018 E. 4). Die von der Rechtsprechung hievon einzig anerkannte Ausnahme bezieht sich auf Fälle der notwendigen Verteidigung in Strafverfahren gemäss Art. 130 StPO (vgl. BGE 143 I 284 E. 2.2.3; s.a. Urteil 6B_1111/2017 vom 7. August 2018 E. 2). Diese findet auf das bundesgerichtliche Verfahren, das die notwendige Verteidigung nicht kennt und in welchem die beschuldigte Person selber darüber entscheidet, ob sie sich vertreten lassen will oder nicht, keine Anwendung.

8. Auf das sinngemässe Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. Das sinngemässe Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. Ausnahmsweise sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das (sinngemässe) Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das (sinngemässe) Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill