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6F_28/2014 KI-generiert

Petitioner's Revision Request Against Federal Supreme Court Judgment Dismissed on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 6F_28/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the request for revision was made by an individual following an earlier judgment from the Federal Court that denied her complaint. The applicant sought to overturn the decision made in a prior case, arguing that the court had failed to address her request for a short extension of time to rectify missed submissions. She contended that the Federal Court had overlooked certain documents submitted by her husband, claiming this constituted grounds for revision. However, the court noted that the issues raised had already been acknowledged in prior proceedings and found that there was insufficient evidence to support her claims. Ultimately, the request for revision was dismissed, and the applicant was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 121 lit. c BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 121 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner's Revision Request Against Federal Supreme Court Judgment Dismissed on Procedural Grounds: The applicant sought to overturn the decision made in a prior case, arguing that the court had failed to address her request for a short extension of time to rectify missed submissions. She contended that the Federal Court had overlooked certain documents submitted by her husband, claiming this constituted grounds for revision. However, the court noted that the issues raised had already been acknowledged in prior proceedings and found that there was insufficient evidence to support her claims. Ultimately, the request for revision was dismissed, and the applicant was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids gesetzliche Verfahrensfrist Verfahrensmangel Rückzug des Revisionsgesuchs Einrede der Verfassungswidrigkeit Auskunftsverlangen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The provision was cited in the dispositive to order the applicant to bear the court costs due to the rejection of the revision application.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6F_28/2014

Urteil vom 16. März 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_834/2014 vom 27. Oktober 2014.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht wies mit Urteil 6B_834/2014 vom 27. Oktober 2014 eine Beschwerde der Gesuchstellerin ab, soweit darauf einzutreten war.

Die Gesuchstellerin ersucht um Revision und beantragt, das Bundesgerichtsurteil vom 27. Oktober 2014 im Verfahren 6B_834/2014 sei aufzuheben.

2. Die Gesuchstellerin macht geltend, das Bundesgericht habe den Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG verwirklicht. Es habe den Antrag, das Obergericht sei anzuweisen, dem Vertreter der Gesuchstellerin eine kurze Nachfrist zur Heilung der Säumnisse anzusetzen, nicht beurteilt (Gesuch S. 1 Ziff. 1). Es kann offenbleiben, ob das Bundesgericht den Antrag ausdrücklich hätte behandeln müssen.

Die Gesuchstellerin hatte es im kantonalen Verfahren trotz wiederholter Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen unterlassen, den Postaufgabebeleg sowie die Unterlagen der Post betreffend Nachforschung der Sendung im Original einzureichen, obwohl ihr diese einfache Handlung durchaus zuzumuten gewesen wäre (Beschluss des Obergerichts vom 25. Juli 2014 S. 4/5 E. II/2 und II/3). Welche Bestimmung es vorgeschrieben hätte, unter diesen Umständen eine weitere "kurze Notfrist zur Heilung der Mängel" anzusetzen, vermochte die Gesuchstellerin in der seinerzeitigen Beschwerde nicht darzulegen (vgl. das Zitat im Revisionsgesuch S. 1 Ziff. 1) und ist denn auch nicht ersichtlich.

3. Im Übrigen stellt die Gesuchstellerin den Text des bundesgerichtlichen Urteils dem gegenüber, was sie als den "aktenkundigen Sachverhalt" bezeichnet. Dabei rügt sie im Wesentlichen, das Bundesgericht habe zwei Eingaben ihres Ehemannes vom 9. Mai und 10. Juni 2014 übersehen und dadurch den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG verwirklicht (Gesuch S. 2). Auf diese beiden Eingaben hatte das Obergericht indessen im seinerzeit vor Bundesgericht angefochtenen Beschluss ausdrücklich hingewiesen, und genau daraus ergab sich, dass sich die Gesuchstellerin aus Angst vor einer möglichen Veruntreuung durch das Obergericht weigerte, diesem den Postaufgabebeleg und ein Schreiben der Post im Original einzureichen (Beschluss S. 2/3 E. 1/3 und I/5). Inwieweit das Bundesgericht in den Akten liegende Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich.

4. Nachdem die Gesuchstellerin ihre Behauptung, "unredliche und bösartige Oberrichter" könnten den Erhalt einer Sendung leugnen, nicht einmal glaubhaft zu machen vermochte, ist von vornherein nicht ersichtlich, aus welchem Grund ein früherer Oberrichter am Urteil des Bundesgerichts nicht hätte mitwirken dürfen (Gesuch S. 2 mit Hinweis auf Art. 121 lit. a BGG ).

5. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn