Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_26/2017 KI-generiert

Applicant v. Public Prosecutor (Revision of Dismissal of Appeal on Standing)

Geschäftsnummer 6F_26/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual alleging fraud and related offenses against another party. Following the filing, the local public prosecutor decided not to initiate proceedings, a decision that was upheld by the Federal Court in November 2017. Subsequently, the complainant sought a revision of this earlier judgment, arguing that important facts had been overlooked and asserting her right to participate in the proceedings as both a criminal and civil plaintiff. She attempted to clarify the details of her civil claims but faced challenges as the court found her arguments insufficient, particularly regarding the necessary substantiation of her claims in the original complaint, leading to the rejection of her revision request.

Legislator-Regeste

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Art. 121 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 121 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG; Applicant v. Public Prosecutor (Revision of Dismissal of Appeal on Standing): Following the filing, the local public prosecutor decided not to initiate proceedings, a decision that was upheld by the Federal Court in November 2017. Subsequently, the complainant sought a revision of this earlier judgment, arguing that important facts had been overlooked and asserting her right to participate in the proceedings as both a criminal and civil plaintiff. She attempted to clarify the details of her civil claims but faced challenges as the court found her arguments insufficient, particularly regarding the necessary substantiation of her claims in the original complaint, leading to the rejection of her revision request.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Beschwerdelegitimation Parteistellung der Staatsanwaltschaft ZPO-Bestimmung Öffentlichkeit des Verfahrens Forderungseingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 lit. d BGG

Cited within the reasoning explaining why the revision ground was not met, but the actual application is implicitly covered by the dismissal in order 1.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to state that the unsuccessful applicant is generally liable for costs.

Art. 66 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning preceding the dispositive to justify the exceptional decision to charge costs to the representative.

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Federal Supreme Court Refuses Revision Despite ECtHR Finding on Detention.
«…bei Beachtung minimaler Sorgfalt die Unbegründetheit des Gesuchs erkennbar war ( BGE 129 IV 206 E. 2 S. 207 f.; Urteil 6F_26/2017 vom 21. Februar 2018 E. 6; je mit Hinweisen). Davon ist hier abzusehen, selbst wenn die Voraussetzungen für ein Revisio…»
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«…Art. 121 BGG ; DOMINIK VOCK, a.a.O., N. 5 zu Art. 121 BGG ; ELISABETH ESCHER, a.a.O., N. 9 zu Art. 121 BGG ; Urteil 6F_26/2017 vom 21. Februar 2018 E. 4). 1.2. Der im Sachverhalt zusammengefasst dargestellte Einwand des Gesuchstellers betrifft o…»
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«…GG ; DOMINIK VOCK, a.a.O., N. 5 zu Art. 121 BGG ; ELISABETH ESCHER, a.a.O., N. 9 zu Art. 121 BGG ; zum Ganzen: Urteil 6F_26/2017 vom 21. Februar 2018 E. 4). 1.2. 1.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Bundesgericht habe in den Akten lieg…»
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«…GG ; DOMINIK VOCK, a.a.O., N. 5 zu Art. 121 BGG ; ELISABETH ESCHER, a.a.O., N. 9 zu Art. 121 BGG ; zum Ganzen: Urteil 6F_26/2017 vom 21. Februar 2018 E. 4). 1.2. Die Gesuchstellerin macht geltend, das Bundesgericht habe in den Akten liegende erheb…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6F_26/2017

Urteil vom 21. Februar 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiber Weber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat B.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Gesuchsgegnerin,

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_810/2017 vom 9. November 2017.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. A.________ reichte am 17. November 2015Strafanzeige gegen X.________ ein wegen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung, arglistiger Vermögensschädigung sowie Geldwäscherei und stellte Strafantrag.

Mit Verfügung vom 19. August 2016 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Verfahren nicht an die Hand. Die gegen die Nichtanhandnahme gerichtete Beschwerde von A.________ wies das Bundesgericht am 9. November 2017 (Urteil 6B_810/2017) letztinstanzlich ab, soweit es darauf eintrat.

2. Am 2. Dezember 2017 gelangt A.________ erneut an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil 6B_810/2017 vom 9. November 2017 sei gestützt auf Art. 121 Abs. 1 lit. d BGG in Revision zu ziehen und auf ihre Beschwerde vom 13. Juli 2017 sei vollumfänglich einzutreten. Mithin sei auch die Rüge der Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" zu prüfen. Sie habe in ihrer Strafanzeige erklärt, dass sie sich am Strafverfahren als Straf- und als Zivilklägerin beteiligen wolle, und bereits zu diesem Zeitpunkt adhäsionsweise eine Zivilforderung geltend gemacht. Die Strafanzeige und die dort gestellten Rechtsbegehren habe sie mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 konkretisiert und erläutert. Sie habe Mittäterschaft oder Gehilfenschaft hinsichtlich eines mutmasslichen Betrugs zu ihrem Nachteil geltend gemacht. X.________ werde zudem verdächtigt, versucht zu haben, die drohende Herausgabe ihrer beschlagnahmten Vermögenswerte zu verhindern und eine arglistige Vermögensschädigung und ungetreue Geschäftsbesorgungen zu ihrem Nachteil begangen zu haben. Sie sei davon ausgegangen, dass es zur Begründung ihrer Legitimation nicht notwendig sei, darzulegen, inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf die bereits anhängig gemachte Zivilforderung auswirken könne. Das Bundesgericht habe die in den Akten liegende erhebliche Tatsache, wonach sie eine Schadenersatzforderung bereits anhängig gemacht habe, übersehen.

3. Das Bundesgericht trat am 9. November 2017 auf die Beschwerde in Strafsachen teilweise nicht ein. Es legte dar, dass die Gesuchstellerin und damalige Beschwerdeführerin nicht begründet habe, weshalb sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken könnte. Es fehle der Gesuchstellerin daher an der Beschwerdelegitimation in der Sache, weshalb die Rüge der Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" nicht zu prüfen sei.

4. Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.

Die Revision dient nicht der Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung oder Rechtsauffassung des Bundesgerichts (vgl. BGE 122 II 17 E. 3; NIKLAUS OBERHOLZER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 21 zu Art. 121; DOMINIK VOCK, in: Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, Spühler und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 121 BGG ; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 121 BGG ).

Allfällige Versäumnisse bei der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht können nicht mittels Revision nachgeholt werden. Die Revision darf nicht dazu missbraucht werden, frühere Prozessfehler wiedergutzumachen (NIKLAUS OBERHOLZER, a.a.O., N. 26 zu Art. 121 BGG ; DOMINIK VOCK, a.a.O., N. 5 zu Art. 121 BGG ; ELISABETH ESCHER, a.a.O., N. 9 zu Art. 121 BGG ).

5.

5.1. Die Gesuchstellerin bestreitet zu Recht nicht, dass sie es unterliess, in ihrer Beschwerde vom 13. Juli 2017 darzulegen, aus welchen Gründen sich der damals angefochtene kantonale Entscheid auf welche Zivilforderung hätte auswirken können. Sie scheint aber zu verkennen, dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht ( BGE 143 IV 122 E. 3.3 S. 128 mit Hinweisen). Deshalb liegt regelmässig keine versehentliche Nichtberücksichtigung in den Akten liegender Tatsachen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG vor, wenn das Bundesgericht auf eine Beschwerde mangels (hinreichender) Begründung nicht eintritt (vgl. Urteil 6F_30/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 4. mit Hinweis). Folglich ist das Revisionsgesuch bereits mangels des geltend gemachten Revisionsgrunds nach Art. 121 lit. d BGG offensichtlich abzuweisen.

Ohnedem ist die Ansicht der Gesuchstellerin unzutreffend. Nach der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Privatklägerin im Verfahren vor Bundesgericht in jedem Fall, selbst wenn sie bereits Zivilforderungen geltend gemacht hat, in der Beschwerdeschrift erklären, welche Zivilforderungen sie gegen die beschuldigte Person geltend machen will. Das Bundesgericht stellt an die Pflicht zur Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (vgl. den bereits im Urteil 6B_810/2017 vom 9. November 2017, für welches die Gesuchstellerin die Revision verlangt, wiederholt zitierten BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

5.2. Soweit die Gesuchstellerin geltend macht, es sei aufgrund der Natur der angezeigten Delikte im Verfahren 6B_810/2017 ohne Weiteres ersichtlich gewesen, um welche Zivilforderungen es gegangen sei, verkennt sie, dass die Revision ihr nicht die Möglichkeit einräumt, die Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung oder Rechtsauffassung des Bundesgerichts zu verlangen.

5.3. Mit den Hinweisen zu ihrer Strafanzeige vom 17. November 2015 und der Eingabe vom 24. Dezember 2015, wonach sie den Tatverdacht diverser Vermögensdelikte zu ihrem Nachteil erläutert habe, versucht die Gesuchstellerin schliesslich ein Versäumnis ansatzweise wiedergutzumachen, nachdem sie sich im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht zu den Zivilansprüchen äusserte, die sie konkret geltend machen will. Dies ist ebenfalls unzulässig.

6. Das Revisionsgesuch ist offensichtlich abzuweisen. Die Gesuchstellerin wird grundsätzlich kostenpflichtig. Wenn es die Umstände rechtfertigen, können die Kosten anstatt der unterliegenden Partei indessen anders verteilt werden (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG ). Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat ( Art. 66 Abs. 3 BGG ). Das Gericht kann deshalb ausnahmsweise die Gerichtskosten anstatt der unterliegenden Partei ihrem Rechtsvertreter auferlegen ( BGE 129 IV 206 E. 2; Urteil 6F_18/2016 vom 12. September 2016 E. 3; je mit Hinweisen). Dass das vorliegende Revisionsgesuch unbegründet ist, wäre bei Beachtung minimaler Sorgfaltspflichten auf Anhieb erkennbar gewesen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden Advokat B.________ auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Weber