Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_26/2014 KI-generiert

Recusal and Revision Requests Rejected Following Dismissal of Appeal

Geschäftsnummer 6F_26/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the petitioners sought a revision of a prior judgment by the Federal Court, which had dismissed their complaint due to lack of sufficient grounds for appeal. They also filed a motion for the disqualification of the judges involved in the earlier decision, citing disagreement with the outcome as a basis for their claims. However, the court found that their dissatisfaction did not constitute evidence of bias or grounds for disqualification according to legal standards. Additionally, the petitioners failed to meet any of the specific grounds for revision outlined in the law, leading the court to reject both the disqualification and revision requests. The court also imposed legal costs on the petitioners.

Legislator-Regeste

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Art. 34 BGG, Art. 37 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Recusal and Revision Requests Rejected Following Dismissal of Appeal: They also filed a motion for the disqualification of the judges involved in the earlier decision, citing disagreement with the outcome as a basis for their claims. However, the court found that their dissatisfaction did not constitute evidence of bias or grounds for disqualification according to legal standards. Additionally, the petitioners failed to meet any of the specific grounds for revision outlined in the law, leading the court to reject both the disqualification and revision requests. The court also imposed legal costs on the petitioners.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Revision eines Entscheids Beschwerdelegitimation Normenkontrolle Versuch im Strafrecht Einreichung einer Strafanzeige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the applicants to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6F_26/2014

Urteil vom 29. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

A.X._______ und B.X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_1075/2014 vom 11. November 2014.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_1075/2014 vom 11. November 2014 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie keine taugliche Begründung enthielt. Die Gesuchsteller verlangen die Revision des Urteils.

Die Gesuchsteller stellen ein Ausstandsgesuch gegen die Gerichtspersonen, die am Urteil vom 11. November 2014 mitgewirkt haben. Indessen stellt der Umstand, dass sie mit dem Entscheid nicht einverstanden sind, keinen Nachweis der Befangenheit oder gar krimineller Handlungen und keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 BGG dar. Dasselbe gilt für eine Strafanzeige, welche sie wegen der angeblichen Unrichtigkeit des Entscheids eingereicht haben. Da sie keinen tauglichen Ausstandsgrund anführen, ist kein Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen. Auf das Ausstandsgesuch ist vielmehr nicht einzutreten.

Die Revisionsgründe sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgezählt. Die Gesuchsteller vermögen keinen dieser Gründe zu nennen. Dass sie mit dem Entscheid nicht einverstanden sind und nachträglich ein unzulässiges Ausstandsgesuch stellen, stellt keinen Revisionsgrund dar. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten.

Schliesslich ist anzumerken, dass das Bundesgericht für die Entgegennahme von Strafanzeigen nicht zuständig ist.

2. Die Gerichtskosten sind den Gesuchstellern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn