Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_24/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Revision of Judgment on Deprivation of Liberty Complaint Due to Untimely Justification and Inadmissible Grounds

Geschäftsnummer 6F_24/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A petitioner filed a revision request with the Swiss Federal Tribunal after the court had previously dismissed his criminal complaint for lack of sufficient justification. The initial complaint involved the non-prosecution of a charge of unlawful detention. The petitioner, challenging the court's dismissal due to inadequate argumentation, sought a revision, asserting that the Tribunal made a factual error. He also requested free legal aid. The Federal Tribunal considered whether the petitioner adequately demonstrated any statutory grounds for revision, underlining the necessity for concrete justification under Swiss law. However, the revision was deemed inadmissible as the petitioner failed to meet the legal requirements for a revision request, and his application for free legal assistance was also denied.

Legislator-Regeste

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Art. 121 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 61 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Rejects Revision of Judgment on Deprivation of Liberty Complaint Due to Untimely Justification and Inadmissible Grounds: The initial complaint involved the non-prosecution of a charge of unlawful detention. The petitioner, challenging the court's dismissal due to inadequate argumentation, sought a revision, asserting that the Tribunal made a factual error. He also requested free legal aid. The Federal Tribunal considered whether the petitioner adequately demonstrated any statutory grounds for revision, underlining the necessity for concrete justification under Swiss law. However, the revision was deemed inadmissible as the petitioner failed to meet the legal requirements for a revision request, and his application for free legal assistance was also denied.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids verspätete Vorbringen Freiheitsentzug Einrede der Verfassungswidrigkeit fehlende Legitimation Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Rejected the application for legal aid because the revision request was clearly unfounded.

Art. 65 Abs. 2 BGG

A reduction in court costs was granted, taking into account the applicant's tight financial circumstances.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed the court costs on the applicant because the appeal was not entertained.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6F_24/2023

Urteil vom 31. August 2023

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Bundesricher Muschietti,

Bundesrichterin van de Graaf,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

Postfach, 8036 Zürich,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 9. Mai 2023 (6B_361/2023); Nichteintreten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Urteil 6B_361/2023 vom 9. Mai 2023 trat das Bundesgericht auf eine von A.________ erhobene Beschwerde in Strafsachen gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich mangels hinreichender Begründung der Beschwerdeberechtigung nicht ein. Im besagten Verfahren ging es um die Nichtanhandnahme einer Anzeige von A.________ wegen Freiheitsberaubung. Bezugnehmend auf das Urteil 6B_361/2023 wandte er sich mit einer als "Beschwerde/ Rüge" betitelten Eingabe vom 20. Juni 2023 erneut ans Bundesgericht. Auf entsprechende (unter Hinweis auf die Voraussetzungen einer Revision und die Kostenfolgen ergangene) Nachfrage bekräftigte er, die Revision des Urteils 6B_361/2023 zu verlangen. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2. Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz ( Art. 121-123 BGG ) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Art. 121 BGG führt vier Verfahrensvorschriften an, deren Missachtung eine Revision rechtfertigt: Die Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts und über den Ausstand (lit. a), die Verletzung der Dispositionsmaxime (lit. b), das Übergehen von Anträgen (lit. c) und die Versehensrüge (lit. d). Es obliegt der gesuchstellenden Person, aufzuzeigen, inwiefern Revisionsgründe gegeben sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

3. Der Gesuchsteller holt in seinen Eingaben bis zu einem gewissen Grad die verpasste Begründung seiner Legitimation nach, indem er sich zum ihm angeblich aus der beanzeigten Straftat erwachsenen Schaden äussert. Das Revisionsverfahren kann aber nicht dazu dienen, eine ungenügende Begründung im Hauptverfahren zu heilen. Zudem wirft der Gesuchsteller dem Bundesgericht vor, die Argumentation bezüglich Begründungsmangel sei nicht nachvollziehbar und es unterliege einem Sachverhaltsirrtum. Darin könnte allenfalls eine Versehensrüge erblickt werden. Jedoch konkretisiert der Gesuchsteller diese nicht weiter, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Sodann erachtet er das kritisierte Urteil als widerrechtlich, weil es keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Daraus lässt sich aber ebenfalls kein Grund für eine Revision ableiten. Es wird auf Art. 61 BGG verwiesen, wonach Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen. Eine Rechtsmittelbelehrung wird dadurch obsolet.

4. Zusammenfassend gelingt es dem Gesuchsteller nicht, in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise einen Revisionsgrund vorzutragen. Das Revisionsgesuch erweist sich somit als unzulässig. Folglich hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Da das Revisionsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen ist, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Den knappen finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers wird mit einer Reduktion der Gerichtskosten Rechnung getragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2023

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger