Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_24/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Revision Attempt Against Conviction for Harm, Property Damage, and Violence

Geschäftsnummer 6F_24/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual submitted a request for revision against a previous decision by the Swiss Federal Tribunal, which had not admitted their appeal concerning a 2019 judgment by the Basel-Stadt Appellationsgericht. This previous ruling found the individual guilty of various offenses including attempted simple assault, repeated property damage, threats, and deception of public authorities, sentencing them to a total of 30 months imprisonment, a psychiatric treatment order, and expulsion from the country for five years. The individual initially expressed the request for a copy of a document, claiming a misunderstanding regarding the judgment, and later formally filed for revision, citing alleged judicial bias and improper court composition. The Federal Tribunal reviewed the revision request but did not find any grounds to reopen the case, ruling that the initial decision was rendered correctly under applicable laws. Additionally, the Tribunal denied the individual's requests for a judge's recusal, free legal assistance, and legal representation.

Legislator-Regeste

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Art. 37 Abs. 1 BGG, Art. 61 BGG, Art. 121 lit. a BGG, Art. 20 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Revision Attempt Against Conviction for Harm, Property Damage, and Violence: This previous ruling found the individual guilty of various offenses including attempted simple assault, repeated property damage, threats, and deception of public authorities, sentencing them to a total of 30 months imprisonment, a psychiatric treatment order, and expulsion from the country for five years. The individual initially expressed the request for a copy of a document, claiming a misunderstanding regarding the judgment, and later formally filed for revision, citing alleged judicial bias and improper court composition. The Federal Tribunal reviewed the revision request but did not find any grounds to reopen the case, ruling that the initial decision was rendered correctly under applicable laws. Additionally, the Tribunal denied the individual's requests for a judge's recusal, free legal assistance, and legal representation.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Körperverletzung Revision eines Entscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit Geschäftsordnung Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited to justify the competence of the single judge who issued the previous decision.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

Not cited in the dispositive.

Art. 121 lit. a BGG

Cited as the legal basis for the possibility of filing a revision concerning the composition of the court or recusal.

Art. 121 ff. BGG

Cited to explain that the revision does not allow for a re-examination of the merits of the previous decision.

Art. 20 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the composition of the court, although not explicitly in the final orders, it is mentioned in the context of the revision grounds which were ultimately rejected.

Art. 37 Abs. 1 BGG

Used to rule on the inadmissibility of the request for recusal without proceeding according to the standard procedure.

Art. 61 BGG

Cited to establish that the previous decision became legally final on the day of its pronouncement.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to take the applicant's financial situation into account when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the applicant to bear the costs of the proceedings.

Art. 93 BGG

Not cited in the dispositive.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

6F_1/2022 (2022-02-03)
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«…inweis). Mit anderen Worten kann die rechtliche Würdigung im Revisionsverfahren nicht nochmals überprüft werden (Urteil 6F_24/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 5.3). 5. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin hat das Bundesgericht die fragliche Bestim…»
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«…zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (Urteil 6F_24/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 5.3). 3. Das zu beurteilende Revisionsgesuch genügt den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art.…»
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«…zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (Urteil 6F_24/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 5.3). Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist eine Frage der materiellen Beur…»
6F_22/2020 (2020-11-12)
Applicants' Revision Request Against Refusal to Open Criminal Proceedings Rejected by Swiss Federal Supreme Court
«…ieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für rechtlich unrichtig hält (Urteil 6F_24/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 5.3). Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist eine Frage der materiellen Beur…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6F_24/2020

Urteil vom 12. Oktober 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Koch,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Gesuchsgegnerin,

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_1073/2019 vom 10. Juli 2020.

Erwägungen:

1. Auf Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 31. Mai 2018 erklärte das Appellationsgericht Basel-Stadt A.________ am 26. März 2019 der versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Drohung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege schuldig. Es erklärte eine frühere, bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe als vollziehbar und bestrafte A.________ mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten. Gleichzeitig ordnete das Appellationsgericht eine ambulante psychiatrische Massnahme während des Strafvollzugs an und verwies A.________ für 5 Jahre des Landes. Auf die von A.________ gegen das Urteil des Appellationsgerichts erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 10. Juli 2020 nicht ein (Urteil 6B_1073/2019).

2. In einem an das Bundesgericht adressierte Schreiben stellte A.________ am 27. Juli 2020 den Antrag, es sei ihm eine Kopie seiner Beschwerde vom 13. September 2019 zuzustellen. Im selben Schreiben führte er aus, es liege ein gewaltiger Irrtum vor. Er sei der Auffassung, dass Revisionsgründe vorliegen würden. Gestützt auf dieses Schreiben eröffnete das Bundesgericht unter der Nummer 6F_24/2020 ein Revisionsverfahren. Am 10. August 2020 teilte A.________ dem Bundesgericht mit, er habe keine Revision des Urteils 6B_1073/2019 beantragt, sondern nur die Zustellung einer Kopie seiner Eingabe vom 13. September 2019. Nach Übermittlung der beantragten Beschwerdekopie wandte sich A.________ am 11. September 2020 erneut an das Bundesgericht. Er macht geltend, dass er erstmals mit dieser Eingabe eine Revision verlange. Die Eröffnung eines Verfahrens aufgrund seines Schreibens vom 27. Juli 2020 sei rechtswidrig erfolgt. Das Urteil vom 10. Juli 2020 sei in rechtswidriger Zusammensetzung ergangen und Bundesrichter "B.________" habe in den Ausstand zu treten. Seine ursprüngliche Beschwerde im Verfahren 6B_1073/2019 sei materiell zu behandeln. Darüber hinaus sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

3. Inwiefern A.________ durch die Eröffnung eines Revisionsverfahrens aufgrund der Eingabe vom 27. Juli 2020 ein konkreter Nachteil entstanden sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Frage kann indes offenbleiben, zumal A.________ in seiner neuen Eingabe vom 11. September 2020 eine Revision des Urteils vom 10. Juli 2020 nunmehr ausdrücklich verlangt.

4. Das Ausstandsgesuch gegenüber Bundesrichter "B.________" begründet der Gesuchsteller damit, dass ein gewisser B.________ versucht haben soll, ihn am 5. Februar 2013 mit einem Küchenmesser zu töten. Bundesrichter "B.________" sei mit B.________ verwandt und habe deshalb zu seinen Ungunsten entschieden.

Am Bundesgericht amtet derzeit kein Bundesrichter namens B.________. Für den Fall, dass das Ausstandsgesuch sich gegen Bundesrichter Denys richtet, ist darauf hinzuweisen, dass eine blosse Ähnlichkeit des Nachnamens von vornherein keine Befangenheit begründet. Das Ausstandsbegehren im vorliegenden Revisionsverfahren erweist sich als rechtsmissbräuchlich, weshalb darauf ohne Durchführung des Verfahrens nach Art. 37 Abs. 1 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht einzutreten ist ( BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 6F_39/2019 vom 10. Januar 2020 E. 3).

5. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Eine Beschwerde hiergegen ist nicht möglich. Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz ( Art. 121 ff. BGG ) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Die Revision kann unter anderem verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind ( Art. 121 lit. a BGG ).

5.1.

Als Revisionsgrund macht der Gesuchsteller zunächst geltend, dass Bundesrichter "B.________" in den Ausstand hätte treten müssen. Wie bereits dargelegt, stellen die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände keinen Ausstandsgrund dar.

5.2.

Als weiteren Revisionsgrund macht der Gesuchsteller eine unregelmässige Besetzung des Gerichts geltend. Obwohl Art. 20 Abs. 1 BGG eine Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen vorschreibe, sei das Urteil vom 10. Juli 2020 von einem Einzelrichter gefällt worden. Das Revisionsbegehren erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, zumal die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter unter den Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 1 BGG gesetzlich vorgesehen ist.

5.3.

Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung des Sachverhalts und die rechtliche Würdigung im Entscheid vom 10. Juli 2020. Die Revision gemäss Art. 121 ff. BGG eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, einen Entscheid, den er für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen (Urteile 6F_6/2020 vom 27. Februar 2020 E. 5; 6F_16/2017 vom 16. November 2017 E. 4). Auch unter diesem Gesichtspunkt besteht kein Revisionsgrund.

6. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, zumal das Begehren von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Gesuchstellers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses