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6F_23/2023 KI-generiert

Federal Court Dismisses Revision of Non-Entry Decision Based on Insufficient Legal Reasoning

Geschäftsnummer 6F_23/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a motion for revision filed by an applicant who previously sought to overturn a decision by the Swiss Federal Supreme Court dated May 31, 2023. The original ruling was a non-entry decision, meaning the court did not entertain the appeal due to insufficient reasoning as per Article 108 BGG. The applicant's subsequent request aimed to annul this non-entry decision but failed to present valid grounds for revision under Articles 121-123 BGG. Consequently, the Supreme Court found the revision request unjustified and underscored that criticism of the legal reasoning behind the non-entry decision does not constitute valid grounds for revision.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 61 BGG, Art. 42 Abs. 2 i.V.m, Art. 121 lit. a BGG, Art. 122 BGG, Art. 123 BGG; Federal Court Dismisses Revision of Non-Entry Decision Based on Insufficient Legal Reasoning: The original ruling was a non-entry decision, meaning the court did not entertain the appeal due to insufficient reasoning as per Article 108 BGG. The applicant's subsequent request aimed to annul this non-entry decision but failed to present valid grounds for revision under Articles 121-123 BGG. Consequently, the Supreme Court found the revision request unjustified and underscored that criticism of the legal reasoning behind the non-entry decision does not constitute valid grounds for revision.

Schlagwörter

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Befangenheit des Richters Revisionsgründe Asylrevision Verfahrensverletzungen Verletzung des Einreiseverbots Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 2 BGG

Used to justify the non-entry into the merits of the revision application due to lack of proper reasoning.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited in conjunction with Art. 66 Abs. 1 BGG for imposing reduced court costs on the applicant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in conjunction with Art. 65 Abs. 2 BGG for imposing court costs on the applicant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6F_23/2023

Urteil vom 23. August 2023

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Bundesrichter Denys,

Bundesrichter Muschietti,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 31. Mai 2023 (6B_508/2023).

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht trat auf eine Beschwerde des damaligen Beschwerdeführers mangels hinreichender Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein (Urteil 6B_508/2023 vom 31. Mai 2023).

Dagegen gelangt der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller mit einem "Revisionsantrag" an das Bundesgericht. Es sei das Urteil 6B_508/2023 aufzuheben.

2. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG ). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen.

3. Das Bundesgericht fällte am 31. Mai 2023 einen Nichteintretensentscheid, weil die Beschwerde keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung aufwies. Diese formellrechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Kritik an der rechtlichen Behandlung der damaligen Beschwerde ist im Revisionsverfahren nicht zulässig. Der Gesuchsteller zeigt in seiner Eingabe vom 14. Juli 2023 nicht auf, dass und inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid und den diesen begründenden Erwägungen einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte. Soweit er sinngemäss Art. 121 lit. a BGG anruft, verkennt er, dass Bundesrichter Denys am Urteil 6B_508/2023 gar nicht mitgewirkt hat. Inwiefern die geltend gemachten Revisionsgründe von Art. 122 BGG und Art. 123 BGG gegeben sein sollten, vermag der Gesuchsteller sodann auch sinngemäss nicht ansatzweise darzutun. Die Vorwurf der willkürlichen und/oder konventionswidrigen Rechtsanwendung kann nicht Revisionsgegenstand sein. Art. 122 BGG steht nicht für die Rüge der Verletzung der EMRK zur Verfügung; er kommt nur in Betracht, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil eine derartige Verletzung festgestellt hat ( Art. 122 lit. a BGG ; vgl. Urteil 2F_19/2018 vom 12. November 2018), was vorliegend offenkundig nicht der Fall ist. Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit b BGG fällt ebenfalls von vornherein ausser Betracht, weil das Bundesgericht im vorangegangenen Verfahren weder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts abgeändert noch eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat (vgl. statt vieler Urteil 6F_1/2019 vom 13. Mai 2019 E. 4).

4. Auf das Revisionsgesuch ist damit nicht einzutreten, weil es einer tauglichen Begründung entbehrt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Dem Gesuchsteller sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).

5. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2023

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill