Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_22/2025 KI-generiert

Applicant Seeks Revision of Usury Conviction Based on New Evidence; Federal Supreme Court Denies

Geschäftsnummer 6F_22/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ am 26. Januar 2023 in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 7. April 2021 wegen gewerbsmässigen Wuchers zu einer be-dingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei einer Probezeit von zwei Jahren, wobei es die bereits verbüsste Untersuchungshaft anrechnete. Es verwies die Privatkläger mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg und ordnete die Verwendung der beschlagnahmten Bargeld-beträge sowie Kontoguthaben für die Deckung der Verfahrenskosten an, unter Aufhebung der Kontosperren. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 7. Februar 2025 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_799/2023).

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 124 BGG, Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 6 EMRK; Applicant Seeks Revision of Usury Conviction Based on New Evidence; Federal Supreme Court Denies: Januar 2023 in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 7. April 2021 wegen gewerbsmässigen Wuchers zu einer be-dingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei einer Probezeit von zwei Jahren, wobei es die bereits verbüsste Untersuchungshaft anrechnete. Es verwies die Privatkläger mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg und ordnete die Verwendung der beschlagnahmten Bargeld-beträge sowie Kontoguthaben für die Deckung der Verfahrenskosten an, unter Aufhebung der Kontosperren. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 7. Februar 2025 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_799/2023).

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Wucher Bankunterlagen Beweismängel Strafurteil Klageschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Rejected the applicant's request for free legal aid due to the hopelessness of the legal claims.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Imposed reduced court costs on the applicant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the applicant because the revision appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6F_22/2025

Urteil vom 29. August 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter von Felten,

Bundesrichterin Wohlhauser,

Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Bahnhofstrasse 61, 8957 Spreitenbach,

Gesuchstellerin,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. Februar 2025 (6B_799/2023).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ am 26. Januar 2023 in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 7. April 2021 wegen gewerbsmässigen Wuchers zu einer be-dingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei einer Probezeit von zwei Jahren, wobei es die bereits verbüsste Untersuchungshaft anrechnete. Es verwies die Privatkläger mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg und ordnete die Verwendung der beschlagnahmten Bargeld-beträge sowie Kontoguthaben für die Deckung der Verfahrenskosten an, unter Aufhebung der Kontosperren. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 7. Februar 2025 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_799/2023).

A.________ wendet sich mit einem sinngemässen Revisionsgesuch vom 1. Juli 2025 und einer Ergänzung vom 6. Juli 2025 erneut an das Bundesgericht. Sie beantragt, sie sei in Aufhebung der Verurteilung vom 26. Januar 2023 von Schuld und Strafe freizusprechen, die be-schlagnahmten Bankguthaben seien zurückzuzahlen und ihr sei eine Entschädigung für das Verfahren von total Fr. 110'611.57 sowie Schmerzensgeld von Fr. 200'000.-- zu bezahlen. In der Ergänzung vom 6. Juli 2025 ersucht sie sinngemäss um unentgeltliche Rechts-pflege.

2. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (

Art. 61 BGG

). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grund-sätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den

Art. 121 ff. BGG

abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundes-gerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das angeblich revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss

Art. 124 BGG

einzureichen.

3. Es kann offenbleiben, ob das Revisionsgesuch im Sinne von

Art. 124 BGG

fristgerecht eingereicht wurde.

4.

4.1.

Die damalige Beschwerdeführerin und heutige Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund des Vorhandenseins neuer Tat-sachen oder neuer Beweismittel im Sinne von

Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG

i.V.m.

Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO

. Als "neue Beweise" legt sie diverse Unterlagen ins Recht, nämlich Einzahlungsscheine für Auf-wendungen für Gas, Strom, Homegate etc. und einen "Kontoauszug 2012", Dokumente betreffend "ungeschützte Interaktion zwischen Staatsanwältin und Sachverständiger bei einem Seminar", Dokumente betreffend "Revisionsspuren des Gutachtens" sowie ein Gerichts-protokoll vom 31. Oktober 2017 und zwei "Vernehmungsprotokolle" vom 19. Dezember 2017 und 17. Dezember 2018. Die Gesuchstellerin erachtet diese Unterlagen als entscheidend für ihre Feststellung, das Verfahren sei nicht fair gewesen, und wirft damit einhergehend der Staatsanwaltschaft in verschiedener Hinsicht ein fehlerhaftes Handeln ("Unrechtverhaltungen") vor.

Soweit nachvollziehbar, beziehen sich die erwähnten Unterlagen in der Mehrheit auf das von der Staatsanwaltschaft veranlasste Gutachten, anhand dessen die Vorinstanz das zum objektiven Tatbestand des Wuchers gemäss

Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

gehörende offenbare Leistungsmissverhältnis bejaht hat: So moniert die Gesuchstellerin, die Einzahlungsscheine und der "Kontoauszug 2012" seien im Gutachten "nicht als Kosten berücksichtigt" worden und die Dokumente betreffend "Revisionsspuren des Gutachtens" würden die "Manipulation der Daten zur Stärkung der Anklage" belegen. Die mittels der Dokumente betreffend die Interaktion zwischen der Staatsanwältin und dem Sachverständigen an einem Seminar angeblich ausgewiesene, nicht offengelegte Zusammenarbeit zwischen den Vorgenannten untergrabe weiter die Rechtmässigkeit des Gutachtens und zeige eine dies-bezügliche systematische Manipulation und damit Verletzung von

Art. 6 EMRK

. Das Gerichtsprotokoll vom 31. Oktober 2017 solle gemäss der Gesuchstellerin ferner die Rechtswidrigkeit des Ver-fahrens zur Expertenbestellung sowie eine Vorverurteilung durch die Staatsanwaltschaft offenbaren. Nachdem diese als "neue Beweise" angeführten Unterlagen bzw. Gegebenheiten letztlich das Gutachten betreffen, das Tatfragen behandelt (die tatsächlichen und markt-üblichen Mietzinse der vermieteten Zimmer; vgl. Urteil des Ober-gerichts vom 26. Januar 2023 E. II.6.1 ff. S.18 ff.), beschlagen die genannten "neuen Beweise" den Sachverhalt der zugrundeliegenden Strafsache. Gemäss der Rechtsprechung kommt die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in Strafsachen wegen neuer Tat-sachen und Beweismittel indes nur in Frage, wenn das Bundesgericht im vorangegangenen Verfahren gestützt auf

Art. 105 Abs. 2 BGG

die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abgeändert bzw. eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat (

BGE 134 IV 48

E. 1; statt vieler Urteil 6F_45/2023 vom 24. Januar 2025 E. 1.3.2 in fine). Das ist hier nicht der Fall, hat das Bundesgericht im Urteil 6B_799/2023 vom 7. Februar 2025 doch weder die Sachverhaltsfeststellungen des Urteils des Obergerichts abgeändert noch eigene Feststellungen getroffen, sondern die gegen die obergerichtliche Sachverhaltsfeststellung erhobenen Rügen vielmehr abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Eine Revision gestützt auf

Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG

i.V.m.

Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO

fällt im Zusammenhang mit den das Gutachten betreffenden neuen Unterlagen bzw. Gegebenheiten folglich ausser Betracht. Die Gesuchstellerin hätte sich nach der zitierten Rechtsprechung insoweit gegebenenfalls an das Obergericht zu wenden. Inwiefern die fraglichen Vorbringen neue re-visionsrelevante Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von

Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO

darstellen, kann hier offenbleiben.

4.2.

Ob die Gesuchstellerin die verbleibenden "neuen Beweise" - die Vernehmungsprotokolle vom 19. Dezember 2017 sowie 17. Dezember 2018 - ebenfalls mit Bezug auf das Gutachten vorbringt, lässt sich ihrem bisweilen wenig verständlich verfassten Gesuch nicht schlüssig entnehmen, kann mit Blick auf das Gesagte jedoch dahingestellt bleiben. Soweit sie aus diesen Protokollen, aber auch aus anderen Umständen, auf fehlerhafte Verfahrenshandlungen der Staatsanwalt-schaft schliessen möchte, bleibt unklar, was sie aus diesen Mängeln mit Bezug auf ihren Schuldspruch konkret abzuleiten beabsichtigt. Sollte sie eine Befangenheit der Untersuchungsbehörden rügen wollen, wäre dies ebenso unzulässig, kann die Verletzung von Ausstandsvorschriften im vorliegenden Revisionsverfahren doch nur mit Bezug auf Mitglieder des Spruchkörpers des angeblich revisions-betroffenen Bundesgerichtsurteils geltend gemacht werden. Auch insofern hätte sich die Gesuchstellerin gegebenenfalls an das Obergericht zu wenden (vgl.

Art. 121 lit. a BGG

;

Art. 60 Abs. 3 StPO

).

4.3.

Im Übrigen beschränken sich die Ausführungen der Gesuch-stellerin auf eine Erläuterung verschiedener, für den Schuldspruch bedeutsamer Umstände sowie auf eine Kritik an der diesbezüglichen materiellen gerichtlichen Würdigung. Sie beanstandet darüber hinaus (erneut) die fachlichen Fähigkeiten des Gutachters und bemängelt das Verhalten ihres früheren Verteidigers; zudem macht sie eine unzu-lässige Verfahrensverzögerung und Verletzungen von Art. 13 und 14 i.V.m.

Art. 6 und 8 EMRK

geltend. Diese Einwände hätten in den vorausgegangenen Gerichtsverfahren vorgebracht werden können und müssen, und können im vorliegenden Revisionsverfahren nicht mehr nachgeschoben werden. Die Revision eröffnet der Gesuchstellerin nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das sie für unrichtig hält (vgl. Urteil 6F_18/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3 mit Hinweisen). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdi-gung unterliegt nicht der Revision (

BGE 122 II 17

E. 3; Urteil 6F_16/2025 vom 17. Juli 2025 E. 2). Die weiteren Vorbringen sind mithin ebenfalls untauglich, um einen Revisionsgrund im Sinne von

Art. 121 ff. BGG

aufzuzeigen. Gleiches gilt, soweit die Gesuchstellerin auf die Konsequenzen ihrer Verurteilung verweist, worauf nicht weiter einzugehen ist.

5. Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen der Gesuchstellerin ausdrücklich äussern müsste, ist auf ihr Revisions-gesuch samt Ergänzung mangels (hinreichender) Darlegung eines Revisionsgrunds nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Es sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (

Art. 65 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auf-erlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Der Gerichtsschreiber: Boller