Federal Supreme Court Dismisses Revision for Failure to Pay Cost Advance and Lack of Valid Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a revision request with the Swiss Federal Tribunal after a previous complaint was dismissed due to non-payment of a required cost advance. Initially, a decision was made on September 23, 2024, not to consider the individual's complaint as they failed to pay the CHF 800 cost advance within the set deadlines. The person then submitted a document labeled as an "objection," which the Tribunal treated as a request for revision under legal guidelines. However, the request did not address any legally recognized grounds for revision as outlined in Articles 121 and following of the Swiss Federal Tribunal Act. The individual's failure to understand the previous orders was not claimed, nor did they apply for legal aid. The Federal Tribunal concluded that the revision request lacked sufficient justification, and therefore, it was not pursued further. Additionally, reduced court costs were imposed on the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 61 BGG, Art. 42 Abs. 2 i.V.m, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 i.V.m, Art. 65 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Revision for Failure to Pay Cost Advance and Lack of Valid Grounds: Initially, a decision was made on September 23, 2024, not to consider the individual's complaint as they failed to pay the CHF 800 cost advance within the set deadlines. The person then submitted a document labeled as an "objection," which the Tribunal treated as a request for revision under legal guidelines. However, the request did not address any legally recognized grounds for revision as outlined in Articles 121 and following of the Swiss Federal Tribunal Act. The individual's failure to understand the previous orders was not claimed, nor did they apply for legal aid. The Federal Tribunal concluded that the revision request lacked sufficient justification, and therefore, it was not pursued further. Additionally, reduced court costs were imposed on the individual.
Schlagwörter
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KI-generiertApplied to impose reduced court costs on the applicant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6F_22/2024
Urteil vom 13. November 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 23. September 2024 (6B_568/2024).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_568/2024 vom 23. September 2024 auf eine Beschwerde des heutigen Gesuchstellers androhungsgemäss nicht ein, weil er den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- auch innert der Nachfrist nicht bezahlt hatte.
2. Dagegen gelangt der Gesuchsteller am 16. Oktober 2024 mit einer als "Einsprache" bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht. Seine Eingabe kann nur als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 121 ff. BGG entgegengenommen werden.
3. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG ). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei - wie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen.
4. Der Gesuchsteller bezieht sich in seiner Eingabe nirgends - weder sinngemäss noch ausdrücklich - auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe. Es ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern ein solcher vorliegen könnte. Der Gesuchsteller wurde in der Kostenvorschussverfügung des Bundesgerichts vom 16. Juli 2024 und in der Nachfristverfügung vom 27. August 2024 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er einen Kostenvorschuss leisten muss. Er wurde zudem darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht bezahlt werde. Dass er Inhalt und Tragweite dieser Verfügungen nicht verstanden hätte, macht er nicht geltend. Er bringt auch nicht vor, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt zu haben, welches aus Versehen nicht behandelt worden sein soll. Den Empfang sowohl der Kostenvorschuss- als auch der Nachfristverfügung hat er in seinen beim Bundesgericht am 19. August und 10. September 2024 eingegangenen Schreiben explizit bestätigt; die Behauptung, diesbezüglich keine Abholeinladungen im Briefkasten vorgefunden zu haben, zielt vor diesem Hintergrund an der Sache vorbei. Soweit der Gesuchsteller sodann einwendet, keine Antworten auf seine Fragen (z.B. zur Definition von Vorschuss in "bar" oder zu möglichen Zahlungsmitteln) erhalten zu haben, bleibt darauf hinzuweisen, dass die Kostenvorschuss- und die Nachfristverfügung selbsterklärend sind. Inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid und den diesen begründenden Erwägungen einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte, zeigt der Gesuchsteller nicht auf. Das Revisionsgesuch entbehrt einer tauglichen Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Darauf ist nicht einzutreten.
5. Dem Gesuchsteller sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).
6. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill