Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_21/2024 KI-generiert

Revision Against FSC Non-Admission of Appeal on Speeding Fine Procedural Grounds

Geschäftsnummer 6F_21/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was fined for exceeding the speed limit on a highway, as determined by a penal order issued on April 14, 2023. The individual contested this order, but the district court declared the objection invalid on November 28, 2023, and confirmed the legal force of the penal order. A subsequent appeal was dismissed by the Cantonal Court of Lucerne on June 11, 2024, due to insufficient grounds in the complaint, and an alternative reason for dismissal was that the appeal was deemed unfounded. The Federal Supreme Court later dismissed a complaint regarding this decision on August 26, 2024, citing formal reasons. The individual then sought revision of the Federal Supreme Court's decision, arguing for annulment of the original penal order due to formal deficiencies and requesting that the related costs be waived and compensation awarded. However, the request for revision was not admitted due to a lack of valid grounds as specified by the relevant legal articles.

Legislator-Regeste

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Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 61 BGG, Art. 42 Abs. 2 i.V.m, Art. 124 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Revision Against FSC Non-Admission of Appeal on Speeding Fine Procedural Grounds: The individual contested this order, but the district court declared the objection invalid on November 28, 2023, and confirmed the legal force of the penal order. A subsequent appeal was dismissed by the Cantonal Court of Lucerne on June 11, 2024, due to insufficient grounds in the complaint, and an alternative reason for dismissal was that the appeal was deemed unfounded. The Federal Supreme Court later dismissed a complaint regarding this decision on August 26, 2024, citing formal reasons. The individual then sought revision of the Federal Supreme Court's decision, arguing for annulment of the original penal order due to formal deficiencies and requesting that the related costs be waived and compensation awarded. However, the request for revision was not admitted due to a lack of valid grounds as specified by the relevant legal articles.

Schlagwörter

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Geschwindigkeitsbusse Revisionsgründe gesetzliche Voraussetzungen Klagegründe Verfahrenskosten Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 124 BGG

Mentioned in the reasoning section as the deadline for filing the admissibility of the revision application, although the dismissal in the operative part is based on the lack of proper grounds.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

The costs of the federal court proceedings are imposed on the applicant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6F_21/2024

Urteil vom 15. Oktober 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin van de Graaf,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Gesuchsgegnerin,

Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Hirschengraben 16, 6003 Luzern.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26. August 2024 (6B_580/2024).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Strafbefehl vom 14. April 2023 wurde der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen kostenfällig mit Fr. 60.-- gebüsst. Die dagegen erhobene Einsprache erklärte das Bezirksgericht am 28. November 2023 für ungültig, trat darauf nicht ein und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls fest. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht am 11. Juni 2024 in einer Hauptbegründung wegen unzureichender Beschwerdebegründung nicht ein ( Art. 385 Abs. 1 StPO ); von einer Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung innerhalb einer Nachfrist sah es dabei ab ( Art. 385 Abs. 2 StPO ). In einer Eventualbegründung wies das Kantonsgericht die Beschwerde als unbegründet ab, falls darauf einzutreten gewesen wäre.

Mit Urteil 6B_580/2024 vom 26. August 2024 trat das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde aus formellen Gründen nicht ein.

Der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller ersucht um Revision des Urteils 6B_580/2024 vom 26. August 2024. Er verlangt die Aufhebung des zu revidierenden Urteils, die Ungültigerklärung des Strafbefehls vom 14. April 2023 aufgrund formeller Mängel und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft Luzern, eine neuen, den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Strafbefehl zu erlassen. Zudem seien keine Kosten zu erheben und der Kanton Luzern zu verpflichten, ihm eine Entschädigung zuzusprechen.

2. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG ). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei - wie vorliegend - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (vgl. Urteile 6F_11/2024 vom 24. April 2024 E. 3; 6F_6/2024 vom 18. März 2024 E. 2; 2F_17/2023 vom 11. August 2023 E. 2.1). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.

3. Das Bundesgericht fällte am 26. August 2024 einen Nichteintretensentscheid. Es hielt unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu Doppelbegründungen ( BGE 139 III 536 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6) fest, dass sich der damalige Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht ansatzweise mit der Hauptbegründung der Vorinstanz befasst habe, er seiner Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG damit nicht hinreichend nachgekommen sei, es aus diesem Grund gestützt auf die Hauptbegründung beim angefochtenen Entscheid bleibe und sich das Bundesgericht folglich mit der Eventualbegründung der Vorinstanz nicht befassen müsse. Diese formellrechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller zeigt in seinem Gesuch denn auch nicht auf, inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid und den diesen begründenden Erwägungen einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte. Mit seinen Ausführungen und Vorbringen kritisiert der heutige Gesuchsteller vielmehr, dass das Bundesgericht auf seine Beschwerde hätte eintreten und eine inhaltliche Prüfung nach seinen Vorstellungen hätte vornehmen müssen. Die Kritik des Gesuchstellers betrifft mithin die Rechtsanwendung, mit der er im Revisionsverfahren nicht zu hören ist. Das Revisionsgesuch entbehrt damit einer tauglichen Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), weshalb darauf nicht einzutreten ist.

Im Übrigen wäre auf das Gesuch - ginge man im weitesten Sinne davon aus, der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller riefe mit seinem Gesuch Art. 121 lit. d BGG an - auch deshalb nicht einzutreten, weil es nicht innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids eingereicht wurde und damit verspätet wäre ( Art. 124 BGG ).

4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Die Zusprechung einer Entschädigung an den Gesuchsteller fällt ausser Betracht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill