Federal Supreme Court Dismisses Petition for Revision of Prior Cost and Legal Aid Rulings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request for revision submitted to the Swiss Federal Tribunal concerning a previous ruling made by the Zürich Court of Appeal, which was handed down on October 31, 2017. The earlier decision, which was upheld by the Federal Tribunal on February 14, 2018, denied the applicant's request for legal aid and imposed reduced court fees. After submitting a request on April 12, 2018, to waive these costs, the applicant later claimed that this submission should be regarded as a revision request. The Federal Tribunal examined the submissions but ultimately found that the applicant was seeking a re-evaluation of the prior decision rather than citing valid grounds for revision. Thus, the revision request was dismissed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 124 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 i.V.m, Art. 65 Abs. 2 BGG, Art. 121 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Petition for Revision of Prior Cost and Legal Aid Rulings: The earlier decision, which was upheld by the Federal Tribunal on February 14, 2018, denied the applicant's request for legal aid and imposed reduced court fees. After submitting a request on April 12, 2018, to waive these costs, the applicant later claimed that this submission should be regarded as a revision request. The Federal Tribunal examined the submissions but ultimately found that the applicant was seeking a re-evaluation of the prior decision rather than citing valid grounds for revision. Thus, the revision request was dismissed.
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KI-generiertCited in the dispositive to rule that no costs shall be levied in this proceeding.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6F_21/2018
Urteil vom 22. August 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Februar 2018 (6B_46/2018).
Erwägungen:
1. Das Bundesgericht wies eine gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2017 gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 14. Februar 2018 ab, soweit es darauf eintrat. Es wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte dem damaligen Beschwerdeführer reduzierte Gerichtskosten (Urteil 6B_46/2018).
Der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller gelangte am 12. April 2018 mit dem Gesuch an das Bundesgericht, es sei auf Gerichtskosten zu verzichten. Die Eingabe wurde als Kostenerlassgesuch entgegengenommen; die Kosten wurden am 17. Mai 2018 gestundet.
Mit seinen weiteren Eingaben vom 17. Juni 2018 und insbesondere vom 11. Juli 2018 (Poststempel 25. Juli 2018) bringt der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller zum Ausdruck, dass er die Eingabe vom 12. April 2018 als Revisionsgesuch behandelt haben will.
2. Es kann offenbleiben, ob das Revisionsgesuch fristgerecht eingereicht wurde ( Art. 124 BGG ).
3. Die Kostenverteilung im Verfahren 6B_46/2018 wurde aufgrund des Verfahrensausgangs festgelegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und dem damaligen Beschwerdeführer und heutigen Gesuchsteller wurden in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG reduzierte Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- auferlegt.
Der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller beruft sich vor Bundesgericht unter Hinweis auf Art. 124 Abs. 1 lit. BGG sinngemäss auf den Revisionsgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften nach Art. 121 BGG . Seine Kritik läuft inhaltlich indessen, ohne dass sich das Bundesgericht zu all seinen Ausführungen ausdrücklich äussern müsste, auf eine Neubeurteilung bzw. Wiedererwägung des beanstandeten Kostenentscheids in Bezug auf die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und die Auflage von reduzierten Kosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- im vorangegangen Verfahren hinaus. Damit verkennt der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller jedoch, dass die Revision der gesuchstellenden Person nicht die Möglichkeit eröffnet, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen respektive dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteile 6F_11/2018 vom 16. Mai 2018 E. 5.2, 6F_15/2017 vom 28. November 2017 E. 4 und 6F_16/2017 vom 16. November 2017 E. 4). Die Revision dient nicht dazu, die bundesgerichtliche Rechtsanwendung zu überpüfen und angebliche Rechtsfehler zu korrigieren (Urteil 6F_34/2016 vom 23. Februar 2017 E. 2.4 mit Hinweisen). Das Revisionsgesuch ist folglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. August 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill