Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_20/2013 KI-generiert

Petitioner's Revision Request Rejected for Insufficient Standing Argument in Federal Supreme Court Appeal

Geschäftsnummer 6F_20/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for the revision of a prior judgment by the Swiss Federal Tribunal, which had dismissed a complaint due to the applicant's failure to adequately explain how the contested decision impacted a civil claim. The applicant contended that the proceedings were complicated by both criminal and supervisory legal matters and argued that this complexity should excuse any deficiencies in their submission. However, the tribunal reaffirmed that the obligation to provide adequate reasoning applies equally to all complaints. Ultimately, the tribunal found the revision request to be unfounded and confirmed the ruling from the previous judgment while imposing court costs on the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner's Revision Request Rejected for Insufficient Standing Argument in Federal Supreme Court Appeal: The applicant contended that the proceedings were complicated by both criminal and supervisory legal matters and argued that this complexity should excuse any deficiencies in their submission. However, the tribunal reaffirmed that the obligation to provide adequate reasoning applies equally to all complaints. Ultimately, the tribunal found the revision request to be unfounded and confirmed the ruling from the previous judgment while imposing court costs on the applicant.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Revision eines Entscheids substantiierte Begründung Einrede der Verfassungswidrigkeit Komplexität des Verfahrens Klageänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The provision imposes the court costs on the applicant as part of the ruling dismissing the revision application.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6F_20/2013

Urteil vom 13. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchstellerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

2. Y.________ AG,

Gesuchsgegnerinnen.

Gegenstand

Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_1100/2013 vom 2. Dezember 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht trat am 2. Dezember 2013 auf eine Beschwerde nicht ein, weil die Gesuchstellerin nicht in einer BGE 127 IV 185 E. 1a genügenden Weise dargelegt hatte, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilforderung auswirken kann (6B_1100/2013). Die Gesuchstellerin beantragt mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 unter Hinweis auf Art. 121 lit. a, c und d BGG , das Urteil vom 2. Dezember 2013 sei in Revision zu ziehen.

Was die Gesuchstellerin vorbringt (vgl. S. 3-5), ist abwegig. Sie verweist einerseits auf die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz. Auch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann indessen eine von Gesetzes wegen fehlende Legitimation nicht begründen. Im Übrigen ist anzumerken, dass das Obergericht die Gesuchstellerin in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hatte, dass sich die Beschwerdelegitimation nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG richtet.

Anderseits macht die Gesuchstellerin geltend, es sei um ein "strafrechtliches Verfahren gefolgt von einem aufsichtsrechtlichen Verfahren und alsdann einer Kombination derselben vor Bundesgericht" gegangen, und "vor diesem Hintergrund" könne ihr "keine Verletzung der Begründungspflicht zur Last gelegt werden, als Folge derer die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin verneint werden könnte" (S. 4). Soweit diese Rüge überhaupt verständlich ist, genügt hier der Hinweis, dass die Begründungspflicht für alle Beschwerden vor Bundesgericht gleichermassen gilt.

Da die Beschwerde offensichtlich unzulässig war, wurde darüber zu Recht durch den Einzelrichter im vereinfachten Verfahren entschieden. Eine Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts liegt nicht vor.

Das Revisionsgesuch ist abzuweisen.

2. Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Gesuchsgegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn