Petitioner's Subsequent Revision Request and Recusal Motions Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request for revision against two prior decisions made by the Swiss Federal Tribunal, which had dismissed complaints from the applicant. The applicant sought to challenge the involvement of the judges in the previous proceedings, claiming a conflict of interest due to perceived connections with the local court system. However, the Tribunal ruled that prior involvement in a case does not constitute a valid reason for disqualification of judges. Additionally, the applicant raised allegations concerning the impartiality of a court clerk, which were also deemed insufficient to warrant further consideration. The Tribunal decided to dismiss the revision request and imposed court costs on the applicant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 34 Abs. 2 BGG, Art. 121 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner's Subsequent Revision Request and Recusal Motions Dismissed: The applicant sought to challenge the involvement of the judges in the previous proceedings, claiming a conflict of interest due to perceived connections with the local court system. However, the Tribunal ruled that prior involvement in a case does not constitute a valid reason for disqualification of judges. Additionally, the applicant raised allegations concerning the impartiality of a court clerk, which were also deemed insufficient to warrant further consideration. The Tribunal decided to dismiss the revision request and imposed court costs on the applicant.
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KI-generiertCited in the reasoning as the basis for the admissibility of the revision request.
Cited in the reasoning to explain why the request for the recusal of judges who participated in previous decisions was not granted.
Applied to order the applicant to bear the court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6F_20/2011
Urteil vom 1. März 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. Y.________,
vertreten durch Fürsprecher Martin Lüscher,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_256/2011 vom 31. August 2011 und 6F_14/2011 vom 24. November 2011.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgericht wies am 31. August 2011 eine Beschwerde des Gesuchstellers ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil 6B_256/2011). Ein erstes Revisionsgesuch wurde mit Urteil vom 24. November 2011 abgewiesen (6F_14/2011).
Der Gesuchsteller stellt ein weiteres Revisionsgesuch gegen die Urteile 6B_256/2011 und 6F_14/2011. Soweit er verlangt, es sei eine neue Gerichtsbesetzung vorzusehen (act. 1 S. 5 Antrag 5), stellt er sinngemäss den Antrag, die Richter, die an den früheren Urteilen mitwirkten, hätten in den Ausstand zu treten. Auf dieses Gesuch ist indessen nicht einzutreten, weil die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts keinen Ausstandsgrund darstellt ( Art. 34 Abs. 2 BGG ). Dies gilt auch, wenn der Gesuchsteller mit dem Ausgang des früheren Verfahrens nicht einverstanden ist.
Nebst Vorbringen, die im Rahmen eines Revisionsgesuches von vornherein unzulässig sind, bringt der Gesuchsteller unter Berufung auf Art. 121 lit. a BGG nur vor, die Gerichtsschreiberin, die an den beiden angeblich mangelhaften Urteilen mitgewirkt hat, hätte in Anwendung von Art. 32 (recte 34) Abs. 1 lit. e BGG in den Ausstand treten müssen (act. 1 S. 4). Aus dem Umstand, dass eine Gerichtsschreiberin Beziehungen zu dem Kanton unterhält, in welchem der angefochtene Entscheid erging, lässt sich indessen keine Befangenheit herleiten. Auch eine gemeinsame Parteizugehörigkeit mit Richtern, die den angefochtenen Entscheid gefällt haben, stellt für sich allein keinen Ausstandsgrund dar. Der Beschwerdeführer vermag seinen ungehörigen Vorwurf, die Gerichtsschreiberin habe "sich schützend vor das höchst problematische Urteil des Obergerichts" gestellt und sei "vor wenig" zurückgeschreckt (act. 5 S. 4), denn auch durch nichts zu belegen. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Da die Angelegenheit spruchreif ist, muss das Verfahren entgegen einem Antrag des Gesuchstellers (act. 12 S. 3) nicht sistiert werden.
2. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Gesuchsgegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
3. Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere Eingaben in dieser Sache und insbesondere weitere offensichtlich unbegründete Revisionsgesuche ohne Antwort zu den Akten zu legen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Ausstandsgesuch gegen die an früheren Verfahren beteiligten Bundesrichter wird nicht eingetreten.
2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. März 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn