Application for Revision Dismissed for Challenging Factual and Legal Findings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request for revision filed by an individual against a judgment previously issued by the Swiss Federal Tribunal in response to a complaint related to a ruling from the Cantonal Court of Zurich. The individual claimed that the Tribunal failed to address certain motions and neglected significant facts in the case, suggesting grounds for revision under specific legal provisions. However, the Tribunal determined that the individual's arguments did not pertain to the admissibility of evidence or legal assessment, which are beyond the scope of review in such proceedings. Consequently, the revision request was dismissed, and the individual was ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Application for Revision Dismissed for Challenging Factual and Legal Findings: The individual claimed that the Tribunal failed to address certain motions and neglected significant facts in the case, suggesting grounds for revision under specific legal provisions. However, the Tribunal determined that the individual's arguments did not pertain to the admissibility of evidence or legal assessment, which are beyond the scope of review in such proceedings. Consequently, the revision request was dismissed, and the individual was ordered to bear the court costs.
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KI-generiertThe provision was applied to dismiss the application for legal aid because the claims appeared hopeless.
The provision sets the basis for charging the court costs to the applicant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6F_20/2009
Urteil vom 13. November 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Revision eines bundesgerichtlichen Urteils vom
8. September 2009 (6B_478/2009).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 8. September 2009 eine Beschwerde des Gesuchstellers gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 24. April 2009 ab, soweit darauf eingetreten wurde (6B_478/2009).
Der Gesuchsteller stellt ein Revisionsgesuch mit dem sinngemässen Antrag, das Urteil des Bundesgerichts vom 8. September 2009 sei aufzuheben. Er macht zwar geltend, das Bundesgericht habe einzelne Anträge nicht beurteilt sowie in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt und damit Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 lit. c und d BGG gesetzt. Wie sich indessen aus der weitschweifigen Begründung ergibt ("es wurde nicht bewiesen ... die Anklage soll zeigen ... die Anklage hat sich eingemischt, um sich zu rechtfertigen ... die Erwägung der Vorinstanz kann man nicht mit den 'glaubhaften Aussagen' der Zeugen begründen ... der Anklage fällt nicht auf ... das ist eine böse Unterstellung ... er ist offensichtlich nicht glaubwürdig ... die Anklage betrachtet Gegenteiliges zu Unrecht als erstellt ... diese Sache hat mit Strafrecht nichts zu tun ... diese Vorwürfe sind haltlos und werden dezidiert zurückgewiesen ... die Zeugen müssen vor Gericht gehört werden ... mein Konfrontationsrecht und rechtliches Gehör wurden seit meiner Verhaftung schwerwiegend beeinträchtigt ... mir wurde menschenrechtswidrig das Wort abgeschnitten"), betreffen seine Ausführungen die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung des Falles. Beides kann in einem Revisionsverfahren nicht überprüft werden.
Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn