Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_2/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Revision Request Based on New Criminal Procedure Code

Geschäftsnummer 6F_2/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Das Bundesgericht wies am 14. Februar 2018 eine Beschwerde der Gesuchstellerin gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2017 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_600/2017). Mit Eingabe vom 9. Januar 2025 gelangt die Gesuchstellerin mit einem Revisionsgesuch an das Bundesgericht und verlangt namentlich, das Urteil 6B_600/2017 aufzuheben, die Illegalität der Präventivhaft zu bejahen, das Verfahren mit dem am Bezirksgericht pendenten Verfahren xxx zu vereinigen und den Sachverhalt insgesamt neu rechtskonform zu erstellen. Zur Begründung ihres Gesuchs weist sie insbesondere auf die "neue StPO" bzw. die "veränderte Rechtsordnung zum

Legislator-Regeste

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Art. 221 StPO, Art. 124 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 i.V.m, Art. 410 mit, Art. 123 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Rejects Revision Request Based on New Criminal Procedure Code: abschliessend aufgezählt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m.

Schlagwörter

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Revision des Strafurteils gesetzliche Voraussetzungen Haftgrund Einrede der Verfassungswidrigkeit Strafverfahren Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121, 122 und 123 BGG

Cited in the reasoning to define the exhaustive grounds for revision against a Federal Supreme Court decision.

Art. 124 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning when considering whether the revision request was submitted on time.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the applicant to bear the court costs because the appeal was not entered upon.

Art. 93 BGG

Cited in the reasoning as potentially relevant for case admissibility, though the final order was based on lack of grounds for revision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6F_2/2025

Urteil vom 12. Februar 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Wohlhauser,

Bundesrichter Guidon,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Februar 2018 (6B_600/2017).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht wies am 14. Februar 2018 eine Beschwerde der Gesuchstellerin gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2017 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_600/2017). Mit Eingabe vom 9. Januar 2025 gelangt die Gesuchstellerin mit einem Revisionsgesuch an das Bundesgericht und verlangt namentlich, das Urteil 6B_600/2017 aufzuheben, die Illegalität der Präventivhaft zu bejahen, das Verfahren mit dem am Bezirksgericht pendenten Verfahren xxx zu vereinigen und den Sachverhalt insgesamt neu rechtskonform zu erstellen. Zur Begründung ihres Gesuchs weist sie insbesondere auf die "neue StPO" bzw. die "veränderte Rechtsordnung zum

Art. 221 StPO

" hin sowie auf das kürzlich ergangene Urteil 7B_1035/2024 vom 19. November 2024.

Soweit die Gesuchstellerin zugleich um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_1333/2016 ersucht, ist auf das Verfahren 6F_1/2025 zu verweisen.

2. Offenbleiben kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens, ob das vorliegende Revisionsgesuch fristgerecht eingereicht wurde (vgl.

Art. 124 Abs. 1 BGG

).

3. Die zulässigen Revisionsgründe gegen ein Urteil des Bundesgerichts sind in den

Art. 121, 122 und 123 BGG

abschliessend aufgezählt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m.

Art. 121-123 BGG

). Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteile 7F_1/2023 vom 14. September 2023 E. 2; 6F_19/2023 vom 16. August 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (

BGE 122 II 17

E. 3; Urteil 2F_13/2022 vom 17. März 2022 E. 2.4).

4. Die Gesuchstellerin bezieht sich in ihrer Eingabe nirgends - weder sinngemäss noch ausdrücklich - auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe. Es ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern ein solcher vorliegen könnte. Kein Revisionsgrund sind die Verletzung von Bundesrecht, die fehlerhafte rechtliche Würdigung von Tatsachen, die Nichtberücksichtigung einer Rechtsprechung und/oder eine Gesetzesänderung nach Rechtskraft des Urteils (vgl. MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Rz. 51 zu Art. 410 mit Hinweis auf Urteil 6F_12/2011 vom 19. Oktober 2011 E. 2.4; CHRISTIAN DENYS, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N 16 zu

Art. 123 BGG

, mit Hinweis auf

BGE 144 III 285

E. 3.4 und 120 V 128 E. 3b sowie auf Urteil 1F_34/2018 vom 25. Oktober 2018). Mit ihrer Kritik strebt die Gesuchstellerin eine Neubeurteilung des angeblich revisionsbedürftigen Urteils 6B_600/2017 und damit dessen Wiederwägung an, was im Revisionsverfahren nicht zulässig ist (vorstehende E. 3). Sie verkennt, dass die Revision nicht dazu dient, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen.

5. Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen der Gesuchstellerin ausdrücklich äussern müsste, ist auf das Revisionsgesuch mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

6. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben in dieser Sache und insbesondere weitere offensichtlich unbegründete Revisionsgesuche ohne förmliche Erledigung zu den Akten zu legen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill