Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_2/2014 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Dismisses Revision Request Over Lack of Valid Grounds

Geschäftsnummer 6F_2/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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*Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich* , Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Mit Urteil 6B_1078/2013 vom 18. Dezember 2013 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde der Gesuchstellerin nicht ein, weil sie keine taugliche Begründung enthielt. Mit Eingabe vom 3. Februar 2014 ersucht die Gesuchstellerin um Revision, da das Urteil vom 18. Dezember 2013 "nichtig und irrelevant" sei. Eine angeblich falsche Rechtsanwendung zählt indessen nicht zu den in den

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Swiss Federal Supreme Court Dismisses Revision Request Over Lack of Valid Grounds: Dezember 2013 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde der Gesuchstellerin nicht ein, weil sie keine taugliche Begründung enthielt. Mit Eingabe vom 3. Februar 2014 ersucht die Gesuchstellerin um Revision, da das Urteil vom 18. Dezember 2013 "nichtig und irrelevant" sei. Eine angeblich falsche Rechtsanwendung zählt indessen nicht zu den in den

Schlagwörter

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Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2013 Revision eines Entscheids Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Zahlungsbefehl Rückzug des Revisionsgesuchs Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected based on this provision.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The financial situation of the applicant was taken into account when setting the court costs, as ordered in point 3 of the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the applicant based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 6F_2/2014

Urteil vom 11. Februar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Denys, Oberholzer,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchstellerin,

*gegen*

1. *Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich* , Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

2. Y.________,

Gesuchsgegnerinnen.

Gegenstand

Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Mit Urteil 6B_1078/2013 vom 18. Dezember 2013 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde der Gesuchstellerin nicht ein, weil sie keine taugliche Begründung enthielt. Mit Eingabe vom 3. Februar 2014 ersucht die Gesuchstellerin um Revision, da das Urteil vom 18. Dezember 2013 "nichtig und irrelevant" sei. Eine angeblich falsche Rechtsanwendung zählt indessen nicht zu den in den

Art. 121, 122 und 123 BGG

abschliessend aufgezählten Revisionsgründen. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG

abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Gesuchstellerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (

Art. 65 Abs. 2 BGG ). Der Gesuchsgegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn