Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_19/2023 KI-generiert

Revision Dismissed: Overlooked Evidence Request Irrelevant to Credibility Finding

Geschäftsnummer 6F_19/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, an individual referred to as A.________ sought a revision of a previous Federal Tribunal ruling from April 26, 2023, which partially addressed his complaint against a judgment by the Zurich Cantonal Court from July 12, 2021. The original complaint and the request for revision involved issues related to the assessment of criminal sentencing and claims of procedural errors related to evidence concerning the credibility and medical history of the private complainant, B.________, who is noted to suffer from a borderline disorder. A.________ argued that significant facts, such as the prior submission of evidence requests, were overlooked, impacting the evaluation of the complainant's credibility. He sought the revision to have other alleged errors corrected, including reconsideration of the accusation against him and the related penalties. The request for a temporary suspension of the ruling's enforcement was denied during the review process.

Legislator-Regeste

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Art. 121 lit. d BGG, Art. 61 BGG, Art. 42 Abs. 2 i.V.m, Art. 66 Abs. 1 BGG; Revision Dismissed: Overlooked Evidence Request Irrelevant to Credibility Finding: The original complaint and the request for revision involved issues related to the assessment of criminal sentencing and claims of procedural errors related to evidence concerning the credibility and medical history of the private complainant, B.________, who is noted to suffer from a borderline disorder. A.________ argued that significant facts, such as the prior submission of evidence requests, were overlooked, impacting the evaluation of the complainant's credibility. He sought the revision to have other alleged errors corrected, including reconsideration of the accusation against him and the related penalties. The request for a temporary suspension of the ruling's enforcement was denied during the review process.

Schlagwörter

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unerhebliche Beweismittel Revision des Strafurteils Borderline-Persönlichkeitsstörung Einvernahme des Opfers fehlerhafte Strafzumessung Strafanzeige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to impose the court costs on the applicant because the revision application was not entertained.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

6F_19/2024 (2024-11-26)
Claimant's Revision Request Against Supreme Court Judgment on Threats and False Accusation Dismissed
«…Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteile 7F_1/2023 vom 14. September 2023 E. 2; 6F_19/2023 vom 16. August 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt ni…»
7F_45/2024 (2024-10-28)
Application for Revision Dismissed as Untimely and Unfounded
«…Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteile 7F_1/2023 vom 14. September 2023 E. 2; 6F_19/2023 vom 16. August 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen). 3. Soweit das Revisionsgesuch auf Art. 121 lit. b - d BGG gestützt wir…»
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Corporate Entity's Attempted Revision of Asset Seizure Ruling Denied
«…Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteile 7F_1/2023 vom 14. September 2023 E. 2; 6F_19/2023 vom 16. August 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen). 4. Die Gesuchstellerin nennt keine tauglichen Revisionsgründe im Sinne v…»
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«…Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteile 7F_1/2023 vom 14. September 2023 E. 2; 6F_19/2023 vom 16. August 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen). 4. Der Beschwerdeführer stützt sein Revisionsgesuch auf keinen der in A…»
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«…Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteile 7F_1/2023 vom 14. September 2023 E. 2; 6F_19/2023 vom 16. August 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen). Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt ni…»
7F_12/2024 (2024-04-02)
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«…Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteile 7F_1/2023 vom 14. September 2023 E. 2; 6F_19/2023 vom 16. August 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen). 3. Die Gesuchstellerin macht zur Hauptsache geltend, das Urteil 7F_10/20…»
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«…Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteile 7F_1/2023 vom 14. September 2023 E. 2; 6F_19/2023 vom 16. August 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen). Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art.…»
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«…Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteile 7F_1/2023 vom 14. September 2023 E. 2; 6F_19/2023 vom 16. August 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen). 3. Die Gesuchstellerin macht geltend, das Bundesgericht habe in seinem U…»
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«…n keine Möglichkeit bietet, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen (Urteile 6F_19/2023 vom 16. August 2023 E. 1.2; 6F_6/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2.1; 6F_5/2023 vom 12. April 2023 E. 3.3; je mit Hinweisen)…»
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«…eid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteile 6F_19/2023 vom 16. August 2023 E. 1.2; 6F_6/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). 3. Soweit der Gesuchsteller behaupt…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6F_19/2023

Urteil vom 16. August 2023

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Bundesrichter Denys,

Bundesrichter Hurni,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint,

Gesuchsteller,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

2. B.________,

Gesuchsgegnerinnen,

Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26. April 2023 (6B_1176/2021).

Sachverhalt:

A. Am 26. April 2023 hiess das Bundesgericht eine von A.________ gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2021 erhobene Beschwerde teilweise gut, hob das vorinstanzliche Urteil auf und wies die Sache zu neuer Vornahme der Strafzumessung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023).

B. A.________ beantragt die Revision des genannten Urteils. Im Einzelnen verlangt er, das Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 (Dispositiv Ziff. 1 letzter Satz, Ziff. 2 und Ziff. 3) sei aufzuheben und auf seine Beschwerde in Strafsachen sei hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs materiell einzutreten. Die entsprechende Rüge sei gutzuheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2021 sei aufzuheben. Die Streitsache sei zur Einholung der Krankengeschichte der Privatklägerin B.________, zur Prüfung der Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens und zur Neubeurteilung des Vergewaltigungsvorwurfs an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter sei er vom Vorwurf der Vergewaltigung freizusprechen und die Strafe klar zu reduzieren, von einer Landesverweisung abzusehen, seien die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Privatklägerin B.________ abzuweisen und sei die Kostenverlegung anzupassen. Für das bundesgerichtliche Verfahren seien keine Kosten zu erheben und die Entschädigung, die der Kanton Zürich ihm zu bezahlen hat, sei neu festzulegen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht A.________ um aufschiebende Wirkung.

Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 12. Juli 2023 abgewiesen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Gesuchsteller ruft als Revisionsgrund das versehentliche Nichtberücksichtigen erheblicher Tatsachen ( Art. 121 lit. d BGG ) an. Dies begründet er damit, dass das Bundesgericht im beanstandeten Urteil fälschlicherweise davon ausgehe, er habe den Instanzenzug betreffend den Beweisantrag um Beizug der Krankengeschichte der Privatklägerin nicht ausgeschöpft und diesen Antrag im bundesgerichtlichen Verfahren erstmals gestellt. Die übergangene Tatsache sei offensichtlich erheblich, denn bei bestehender Ausschöpfung des Instanzenzugs seien seine Rügen materiell zu behandeln.

1.2. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG ).

Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Auf einem Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG beruht eine Feststellung, wenn sie darauf zurückzuführen ist, dass das Bundesgericht eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig (nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut) wahrgenommen hat. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG kann jedoch nur angerufen werden, wenn die unberücksichtigten Tatsachen als erheblich zu bezeichnen sind. Davon ist auszugehen, wenn deren Berücksichtigung zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung hätte führen müssen ( BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_6/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2.1; 6F_2/2023 vom 1. März 2023 E. 3.2; 6F_19/2022 vom 25. Juli 2022 E. 2; je mit Hinweisen). Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteile 6F_6/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2.1; 6F_2/2023 vom 1. März 2023 E. 3.2; 6F_5/2023 vom 12. April 2023 E. 3.3; je mit Hinweisen).

1.3. Einzuräumen ist, dass das Bundesgericht den Hinweis der Vorinstanz auf den Beweisantrag der Verteidigung um Einholung der Krankheitsgeschichte der Privatklägerin B.________ (Gesuchsgegnerin 2) nicht berücksichtigt hat. Dieser Umstand ist im Ergebnis jedoch nicht erheblich: Letztlich stellt der Antrag auf Einholung der Krankheitsgeschichte der Gesuchsgegnerin 2, die unstreitig an einer Borderline-Störung leidet, auf eine Infragestellung von deren Glaubwürdigkeit als Person ab. Dabei übersieht der Gesuchsteller, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft nach heutiger Erkenntnis und Rechtsprechung bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage ( BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile 6B_1029/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 385 ; 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Wie im Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 3 einlässlich dargelegt, würdigt die Vorinstanz die Aussagen der Gesuchsgegnerin 2 sorgfältig und willkürfrei. Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Einholung eines psychologischen Glaubhaftigkeitsgutachtens wurde insbesondere auch aufgezeigt, dass die Vorinstanz ohne Recht zu verletzen davon ausgeht, die Borderline-Störung der Gesuchsgegnerin 2 habe keinen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gehabt (insbesondere E. 2.4 und 2.5). Das Gesagte lässt sich auf den Antrag auf Einholung ihrer Krankengeschichte

mutatis mutandis übertragen. Im Ergebnis wird mit dem Revisionsgesuch einzig bezweckt, den von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalt erneut infrage zu stellen. Dies stellt keinen zulässigen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG dar.

2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsteller für das Revisionsverfahren kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. August 2023

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger