Applicant's Revision Request Against Refusal to Initiate Criminal Proceedings Dismissed for Formal Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual sought a revision of a Swiss Federal Tribunal decision dated April 29, 2020, related to prior complaints of incorrect accounting practices by his former employer and subsequent legal disputes. The initial complaint from 2002 was dismissed due to judicial decisions that were disadvantageous to him in an employment dispute. Later, he filed numerous additional criminal complaints against various authorities, judicial entities, and private companies, all of which were dismissed or not taken up by regional authorities or courts. The applicant's appeal and revision requests were not successful due to procedural deficiencies, namely insufficient justification in the submissions. He filed yet another revision request to the Federal Tribunal, while also seeking legal aid, but the tribunal found the request to be legally inadequate and warned him against submitting further inadmissible revision requests.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 i.V.m, Art. 65 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG; Applicant's Revision Request Against Refusal to Initiate Criminal Proceedings Dismissed for Formal Defects: The initial complaint from 2002 was dismissed due to judicial decisions that were disadvantageous to him in an employment dispute. Later, he filed numerous additional criminal complaints against various authorities, judicial entities, and private companies, all of which were dismissed or not taken up by regional authorities or courts. The applicant's appeal and revision requests were not successful due to procedural deficiencies, namely insufficient justification in the submissions. He filed yet another revision request to the Federal Tribunal, while also seeking legal aid, but the tribunal found the request to be legally inadequate and warned him against submitting further inadmissible revision requests.
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KI-generiertThese articles were cited in the final order concerning the imposition of reduced court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6F_19/2020
Urteil vom 11. August 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
Gegenstand
Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. April 2020 (6F_12/2020).
Erwägungen:
1. Am 16. Dezember 2002 erstattete der Gesuchsteller ein erstes Mal Anzeige gegen die verantwortlichen Personen seiner ehemaligen Arbeitgeberin wegen unkorrekter Buchführung im Jahre 1997/98. Der zuständige Untersuchungsrichter trat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft am 31. Januar 2003 auf die Anzeige nicht ein, da diese Folge eines zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeschlossenen gerichtlichen Arbeitsstreits sei.
Als Reaktion auf von ihm als falsch und damit strafbar erachteter zivil- und strafrechtlicher Entscheide im Zusammenhang mit der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung erstattete der Gesuchsteller eine Vielzahl weiterer Strafanzeigen. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verfügte am 12. Juli 2019 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen diverse Mitglieder und Mitarbeiter von Behörden, Gerichten, Parlamenten und staatlichen Kommissionen sowie zweier (privatrechtlicher) Gesellschaften. Auf die hiergegen vom Gesuchsteller erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 21. November 2019 mangels Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein.
Das Bundesgericht trat wegen formeller Mängel (mangelhafte Begründung) sowohl auf die gegen den obergerichtlichen Beschluss erhobene Beschwerde (Urteil 6B_1453/2019 vom 16. Januar 2020) als auch auf zwei anschliessend gestellte Revisionsgesuche (Urteile 6F_5/2020 vom 14. Februar 2020 und 6F_12/2020 vom 29. April 2020) nicht ein.
Der Gesuchsteller gelangt mit einem weiteren Revisionsgesuch an das Bundesgericht. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
2. Die Eingabe genügt erneut nicht den gesetzlichen Formvorschriften gemäss Art. 42 Abs. 2 i.V.m Art. 121 ff. BGG . Der Gesuchsteller setzt sich mit dem zu revidierenden Nichteintretensentscheid vom 29. April 2020 (Verfahren 6F_12/2020) nicht auseinander. Er macht in seiner über weite Strecken unverständlichen Eingabe keinen der in Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründe geltend und zeigt nicht auf, dass oder inwieweit das Urteil Anlass für eine Revision gesetzt haben soll.
Das Bundesgericht weist den Gesuchsteller darauf hin, dass es sich - auch in Wahrnehmung seiner gerichtlichen Fürsorgepflicht - vorbehält, weitere Eingaben in derselben Sache, insbesondere weitere unzulässige Revisionsgesuche, unbeantwortet abzulegen.
3. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Das Gesuch um unent geltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen. Dem Gesuchsteller sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Dem Gesuchsteller werden Gerichtskosten von Fr. 500.- auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. August 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held