Lucerne Prosecutor v. Federal Supreme Court (Revision of Judgment on Appeal Timeliness)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a revision request related to a prior decision made by the Swiss Federal Tribunal, which had upheld a complaint by an individual against a ruling from the Lucerne Cantonal Court. The prosecution contends that the Federal Tribunal erroneously referenced a telephone conversation that occurred after the deadline for submitting the appeal, suggesting that the Tribunal might have mistakenly believed the conversation happened within the appropriate time frame. However, the Federal Tribunal concluded that there were no grounds for revision under the applicable legal standards, stating that it had properly considered all relevant facts, and therefore rejected the request without further proceedings, deeming the legal misinterpretation not subject to correction in the revision process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 61 BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 127 BGG, Art. 66 Abs. 4 BGG; Lucerne Prosecutor v. Federal Supreme Court (Revision of Judgment on Appeal Timeliness): The prosecution contends that the Federal Tribunal erroneously referenced a telephone conversation that occurred after the deadline for submitting the appeal, suggesting that the Tribunal might have mistakenly believed the conversation happened within the appropriate time frame. However, the Federal Tribunal concluded that there were no grounds for revision under the applicable legal standards, stating that it had properly considered all relevant facts, and therefore rejected the request without further proceedings, deeming the legal misinterpretation not subject to correction in the revision process.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to decide on dismissing the revision request without exchaging written submissions.
Basis for the decision not to impose court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6F_19/2013
Urteil vom 9. Januar 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern , Postfach 3439, 6002 Luzern,
Gesuchstellerin,
gegen
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Peter,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013.
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 4. November 2013 (6B_458/2013) hiess das Bundesgericht eine von X.________ erhobene Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern vom 4. April 2013, auf seine Berufung nicht einzutreten, gut.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt die Revision des bundesgerichtlichen Urteils. Sie macht geltend, das Bundesgericht nehme im Sachverhalt des angefochtenen Urteils Bezug auf ein Telefongespräch vom 13. März 2013 zwischen der Verfahrensleitung des Obergerichts und dem Verteidiger von X.________, habe in seinen Erwägungen jedoch keine Feststellung darüber getroffen, wann das Telefongespräch effektiv stattgefunden habe. Es sei davon auszugehen, dass das Bundesgericht versehentlich der Meinung gewesen sei, das Gespräch habe innert der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung stattgefunden.
2. Urteile des Bundesgerichts werden mit ihrer Ausfällung rechtskräftig; es steht kein ordentliches Rechtsmittel dagegen offen (vgl. Art. 61 BGG ).
Nach Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Bundesgerichtsentscheids verlangt werden, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dies ist nur der Fall, wenn das Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat, hingegen nicht, wenn es die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig erkannt und eine bloss unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung vorgenommen hat. Die Revision dient nicht dazu, um (angebliche) Rechtsfehler zu korrigieren. "Erheblich" sind Tatsachen, die zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung hätten führen müssen, wären sie berücksichtigt worden ( BGE 122 II 17 E. 3; 115 II 399 E. 2a; Urteil 2F_18/2013 vom 13. September 2013 E. 3.1; je mit Hinweisen).
3. Die Gesuchsstellerin weist zutreffend darauf hin, dass das Telefongespräch entgegen der bundesgerichtlichen Erwägungen erst nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung stattgefunden hat. Ob dies zur Abweisung der Beschwerde des Gesuchsgegners geführt hätte, kann offen bleiben, denn es liegt kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. d BGG vor. Das Bundesgericht war im ursprünglichen Verfahren an die Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts gebunden ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Danach wurde das begründete erstinstanzliche Urteil dem Gesuchsgegner am 11. Februar 2013 zugestellt, wodurch die 20-tägige Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungserklärung zu laufen begann. Am 13. März 2013 kontaktierte die Verfahrensleitung telefonisch den Verteidiger des Gesuchsstellers. Der dem bundesgerichtlichen Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt stimmt mit den kantonalen Akten überein. Das Bundesgericht hat die den Akten zugrunde liegenden erheblichen Tatsachen demnach berücksichtigt. Die (falsche) rechtliche Subsumtion bei der Fristberechnung kann im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht überprüft und korrigiert werden.
4. Das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel (vgl. Art. 127 BGG ) abzuweisen. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Januar 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Held