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6F_18/2025 KI-generiert

Dismissal of Revision Request for Failure to Pay Costs and Lack of Substantive Grounds

Geschäftsnummer 6F_18/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Urteil 6B_246/2025 vom 20. Mai 2025 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde der damaligen Beschwerdeführerin und heutigen Gesuchstellerin nicht ein, weil sie den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- auch innert der Nachfrist nicht bezahlt hatte. Das Bundesgericht wies in seinem Urteil zudem darauf hin, dass die Beschwerde auch den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt hätte (Urteil, a.a.O, E. 4).

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Revision Request for Failure to Pay Costs and Lack of Substantive Grounds: Mit Urteil 6B_246/2025 vom 20. Mai 2025 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde der damaligen Beschwerdeführerin und heutigen Gesuchstellerin nicht ein, weil sie den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- auch innert der Nachfrist nicht bezahlt hatte. Das Bundesgericht wies in seinem Urteil zudem darauf hin, dass die Beschwerde auch den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt hätte (Urteil, a.a.O, E. 4).

Schlagwörter

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Revisionsgründe Fehlen materieller Voraussetzungen Rückzug des Revisionsgesuchs Kostenvorschuss Wandelungsrecht formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to rule on the non-imposition of costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6F_18/2025

Urteil vom 9. Juli 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter von Felten,

Bundesrichter Guidon,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

*gegen*

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. Mai 2025 (6B_246/2025).

Erwägungen:

1. Mit Urteil 6B_246/2025 vom 20. Mai 2025 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde der damaligen Beschwerdeführerin und heutigen Gesuchstellerin nicht ein, weil sie den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- auch innert der Nachfrist nicht bezahlt hatte. Das Bundesgericht wies in seinem Urteil zudem darauf hin, dass die Beschwerde auch den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt hätte (Urteil, a.a.O, E. 4).

2. Die Gesuchstellerin wendet sich am 1. Juni 2025 mit einer als "Beschwerde des Urteils vom 20.05.2025" bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht und verlangt "eine nochmalige Prüfung". Die Eingabe ist als Revisionsgesuch entgegenzunehmen.

3. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (

Art. 61 BGG

). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den

Art. 121 ff. BGG

abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 121-123 BGG

). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet der Gesuchstellerin nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das sie für unrichtig hält (statt vieler Urteile 5F_28/2025 vom 21. Mai 2025 E. 1; 6F_19/2024 vom 26. November 2024 E. 7.1 mit Hinweisen).

4. Die Gesuchstellerin bezieht sich in ihrer Eingabe nirgends auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe. Es ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern ein solcher vorliegen könnte. Die Gesuchstellerin wurde in der Verfügung des Bundesgerichts vom 8. April 2025 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht bezahlt wird. Woraus die Gesuchstellerin hätte ableiten können, ihre Beschwerde werde auch bei einer Nichtbezahlung des Kostenvorschusses behandelt, erschliesst sich nicht, zumal sie auch nicht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hatte. Inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensentscheid und den diesen begründenden Erwägungen einen Revisionsgrund im Sinne von

Art. 121 ff. BGG

gesetzt haben könnte, ergibt sich aus der Eingabe nicht. Die Ausführungen der Gesuchstellerin erschöpfen sich vielmehr in blosser allgemeiner Urteilskritik, die nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann (oben E. 3).

5. Auf das Revisionsgesuch ist mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

6. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben in dieser Sache und insbesondere weitere offensichtlich unbegründete Revisionsgesuche ohne förmliche Erledigung zu den Akten zu legen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill