Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_18/2019 KI-generiert

Petitioner's Request for Revision of 2019 Judgment and Recusal Applications Rejected

Geschäftsnummer 6F_18/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was penalized with a fine for misuse of a telecommunications system in 2011. This person filed multiple requests for revision of this conviction, first rejected by the Zurich Obergericht in 2017, followed by Swiss Federal Tribunal rejecting subsequent appeals on procedural grounds in 2018 and 2019. The individual then sought a revision and correction of the Federal Tribunal's decision from April 2019, but the requests did not meet the legal requirements, primarily revolving around issues not addressed in the original judgment, such as the legality of the initial conviction and the denial of legal representation. The Federal Tribunal also tackled an alleged conflict of interest related to the judges' involvement in prior decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 129 Abs. 1 BGG, Art. 123 BGG, Art. 64 Abs. 2 BGG, Art. 121 lit. c oder; Petitioner's Request for Revision of 2019 Judgment and Recusal Applications Rejected: This person filed multiple requests for revision of this conviction, first rejected by the Zurich Obergericht in 2017, followed by Swiss Federal Tribunal rejecting subsequent appeals on procedural grounds in 2018 and 2019. The individual then sought a revision and correction of the Federal Tribunal's decision from April 2019, but the requests did not meet the legal requirements, primarily revolving around issues not addressed in the original judgment, such as the legality of the initial conviction and the denial of legal representation. The Federal Tribunal also tackled an alleged conflict of interest related to the judges' involvement in prior decisions.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Ausstandsbegehren ersuchender Staat unentgeltliche Rechtsverbeiständung Rückzug des Revisionsgesuchs Revisionsgesuch im Asylverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The decision to dismiss the revision and correction application was made under this procedural article.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied in conjunction with Art. 66 Abs. 1 BGG regarding the imposition of reduced court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied for imposing reduced court costs on the applicant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6F_18/2019

Urteil vom 15. Juli 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Postfach, 8022 Zürich,

Gesuchsgegner,

Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil 6B_266/2019 und 6B_419/2019 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 9. April 2019 (Beschlüsse SR180010-O/U/cwo und SR180018-O/U/cwo).

Erwägungen:

1. Der Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl vom 17. November 2011 wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage zu einer Busse von Fr. 100.- verurteilt. Auf ein hiergegen gestelltes (zweites) Revisionsgesuch trat das Obergericht des Kantons Zürich am 22. August 2017 (Verfahren SR160026) nicht ein. Die hiergegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht am 18. April 2018 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Beschlüssen vom 15. Februar 2019 trat das Obergericht auf zwei weitere Revisionsbegehren des Gesuchstellers in derselben Strafsache ebenfalls nicht ein. Das Bundesgericht vereinigte die vom Gesuchsteller gegen die beiden Nichteintretensentscheide des Obergerichts erhobenen Beschwerden in Strafsachen und trat auf diese nicht ein (Urteil 6B_266/2019 und 6B_419/2019 vom 9. April 2019).

Der Gesuchsteller gelangt mit zahlreichen Eingaben ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Revision (und Berichtigung) des bundesgerichtlichen Urteils vom 9. April 2019 (Verfahren 6B_266/2019 und 6B_419/2019).

2. Soweit der Gesuchsteller den Ausstand "der vorgängig involvierten Personen" gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a und e BGG beantragt, verkennt er, dass sich das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Denys und Gerichtsschreiber Held nicht mit deren Mitwirkung am Nichteintretensentscheid respektive damit begründen lässt, dass seine damaligen Beschwerden nicht gutgeheissen wurden (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG ; Urteile 9C_248/2018 vom 19. September 2018 E. 1; 5A_827/2017 vom 15. August 2018 E. 2). Insbesondere ist eine Mitwirkung am Revisionsverfahren aufgrund der vorangegangenen Beteiligung am zu revidierenden Entscheid nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil 6B_1114/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Auf das Gesuch ist mangels Geltendmachung eines tauglichen Ausstandsgrundes nicht einzutreten und der Entscheid kann unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen erfolgen (vgl. Urteile 5A_827/2017 vom 15. August 2018 E. 2 mit Hinweisen).

3. Das Revisions- und Berichtigungsgesuch genügt nicht den gesetzlichen Formvorschriften gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m Art. 121 ff. BGG und erweist sich im Übrigen als unbegründet. Dass oder inwieweit der Nichteintretensentscheid vom 9. April 2019 Anlass für eine Revision oder Berichtigung gesetzt haben soll, zeigt der Gesuchsteller nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Soweit er vorbringt, einzelne Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils seien "falsch", "widersprüchlich", "schwachsinnig" oder "aus prozessökonomischer Perspektive idiotisch", macht er damit keinen Erläuterungs- oder Berichtigungsgrund i.S.v. Art. 129 Abs. 1 BGG geltend, sondern verlangt eine inhaltliche Änderung des Entscheids, die nur unter den im Gesetz abschliessend genannten engen Voraussetzungen von Art. 121- Art. 123 BGG möglich ist.

In der Sache wendet sich der Gesuchsteller jedoch überwiegend nicht gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts, sondern setzt mit seiner Kritik am rechtskräftigen Strafbefehl und dem diesen zugrunde liegenden Strafverfahren an. Die von ihm erneut vorgebrachten allfälligen prozessualen und materiell-rechtlichen Gesetzesverstösse bilden jedoch nicht Gegenstand des zu revidierenden Urteils vom 9. April 2019, da das Bundesgericht (wie auch das Obergericht) die Rügen wegen formeller Mängel der Beschwerden ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) in der Sache nicht behandelt hat. Dass das Bundesgericht ihm trotz wiederholter Antragsstellung keinen Anwalt beigegeben hat (vgl. Art. 64 Abs. 2 BGG ), begründet vorliegend keinen Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. c oder lit. d BGG . Das Bundesgericht hat die behauptete "Tatsache", der Beschwerdeführer bedürfe zur Wahrnehmung seiner Interessen eines Anwalts, nicht übersehen, sondern abschlägig beurteilt. Selbst wenn die Abweisung des Gesuchs um Verbeiständung, wie der Gesuchsteller vorbringt, zu Unrecht erfolgt sein sollte, würde dies keinen Revisionsgrund begründen. Der Beschwerdeführer verkennt respektive will nicht akzeptieren, dass die Revision ihm nicht die Möglichkeit einräumt, den rechtskräfitgen Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts in der Sache rechtlich neu beurteilen zu lassen, weil er das Urteil für falsch hält (vgl. Urteile 9F_7/2018 vom 25. September 2018 E.2.2.3; 6F_16/2017 vom 16. November 2017 E.4; je mit Hinweisen). Zudem finden - entgegen der Ansicht des Gesuchstellers - die Vorschriften der StPO über die (amtliche und notwendige) Verteidigung im Verfahren vor Bundesgericht keine Anwendung (vgl. Urteile 6B_56/2018 vom 2. August 2018 E. 5, nicht publ. in: BGE 144 IV 302 ; 6B_409/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2).

4. Das Revisions- und Berichtigungsgesuch ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisions- und Berichtigungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Dem Gesuchsteller werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.- auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held