Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_18/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Revision Request Dismissal for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 6F_18/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a party filed a request for revision of a previous decision made by a federal court, which had dismissed a complaint. The party argued for the need to reconsider the decision based on specific legal grounds, asserting that certain factual considerations were allegedly overlooked. However, the party failed to provide sufficient information regarding the claims made by a prior expert in 2011 regarding their legal competence. Consequently, the court found the revision request to be unsubstantiated and did not proceed to a formal review, imposing court costs on the requesting party.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Revision Request Dismissal for Lack of Substantiation: The party argued for the need to reconsider the decision based on specific legal grounds, asserting that certain factual considerations were allegedly overlooked. However, the party failed to provide sufficient information regarding the claims made by a prior expert in 2011 regarding their legal competence. Consequently, the court found the revision request to be unsubstantiated and did not proceed to a formal review, imposing court costs on the requesting party.

Schlagwörter

KI-generiert
Revision eines Entscheids Rückzug des Revisionsgesuchs Strafanzeige ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Normenkontrolle Sachverständigengutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 65 Abs. 2 BGG

This provision was cited to justify taking the vexatious nature of the proceedings into account when setting the amount of the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The provision was applied to order the applicant to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6F_18/2015

Urteil vom 24. August 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Oberholzer, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Gegenstand

Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_247/2015 vom 31. März 2015.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_247/2015 vom 31. März 2015 auf eine Beschwerde nicht ein. Der Gesuchsteller reicht ein Revisionsgesuch ein und beantragt, das Urteil sei aufzuheben.

Der Gesuchsteller beruft sich auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG . Indessen sagt er nicht, an welcher Stelle der Gutachter 2011 die Ansicht vertreten haben soll, der Gesuchsteller sei nicht nur in Bezug auf die adäquate Wahrung von Rechten, die ihm seiner Ansicht nach zustehen, sondern darüber hinaus auch in Bezug auf die von ihm gegen verschiedene Amtspersonen eingereichten Strafanzeigen urteils- und handlungsfähig. Folglich ist von vornherein nicht ersichtlich, inwieweit das Bundesgericht eine in den Akten liegende Tatsache versehentlich nicht berücksichtigt haben könnte. Welcher Antrag unbeurteilt geblieben sein soll, begründet der Gesuchsteller nicht. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der mutwilligen Art der Prozessführung ist bei der Höhe der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

3. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche ohne förmliche Behandlung abzulegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Oberholzer

Der Gerichtsschreiber: C. Monn