Request for Revision from Prior Judgment Denying Entry Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the applicant sought the revision of a prior ruling made by the Swiss Federal Tribunal, which had dismissed their appeal as inadmissible. The applicant argued that their initial submission contained deficiencies that they now wished to address, specifically regarding a claim of human rights violations. However, the Tribunal determined that the reasons presented by the applicant did not meet the criteria for revision under the applicable legal provisions, as no findings from the European Court of Human Rights had established a breach of human rights concerning their case. Consequently, the revision request was denied.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 123 BGG, Art. 122 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Request for Revision from Prior Judgment Denying Entry Dismissed: The applicant argued that their initial submission contained deficiencies that they now wished to address, specifically regarding a claim of human rights violations. However, the Tribunal determined that the reasons presented by the applicant did not meet the criteria for revision under the applicable legal provisions, as no findings from the European Court of Human Rights had established a breach of human rights concerning their case. Consequently, the revision request was denied.
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KI-generiertThe Federal Tribunal ordered the petitioner to bear the court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6F_18/2013
Urteil vom 26. November 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchstellerin,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern , Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. Y.________,
Gesuchsgegnerinnen.
Gegenstand
Revisionsgesuch in Bezug auf das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_824/2013 vom 30. September 2013.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_824/2013 vom 30. September 2013 auf eine Beschwerde der Gesuchstellerin nicht ein, weil sie nur unzulässige appellatorische Kritik enthielt. Die Gesuchstellerin beantragt die Revision dieses Urteils. Soweit sie keinen der in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründe geltend macht, sind ihre Ausführungen unzulässig.
In ihrer ersten Eingabe vom 28. Oktober 2013 nennt die Gesuchstellerin Art. 123 BGG (act. 2). Indessen schildert sie lediglich die Angelegenheit aus ihrer Sicht und holt "das nach, was ich in meiner ersten Anklage versäumte, verständlich auszudrücken" (S. 5). Das Institut der Revision kann jedoch nicht dazu benutzt werden, eine mangelhafte Eingabe nachträglich zu verbessern. Inwieweit einer der Revisionsgründe von Art. 123 BGG gegeben sein könnte, ist nicht ersichtlich.
In ihrer zweiten Eingabe vom 11. November 2013 bezieht sich die Gesuchstellerin auf Art. 122 BGG (act. 5). Dieser Revisionsgrund ist erfüllt, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem Urteil festgestellt hat, dass die Menschenrechtskonvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind. Zum vorliegenden Fall liegt eine solche Feststellung des Europäischen Gerichtshofes nicht vor. Die Rüge der Gesuchstellerin, es seien die Menschenrechte verletzt worden, ist im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht zu hören.
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Gesuchsgegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. November 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn