Claimant's Request for Revision of Criminal Proceedings Discontinuation Dismissed for Lack of Factual Oversight
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request for revision submitted to the Swiss Federal Tribunal concerning a prior ruling related to allegations of unlawful detention, simple bodily harm, and threats. The request was initiated by an individual who had previously reported these offenses to authorities in Emmen, which were subsequently dismissed. The individual contested the dismissal, and their appeals were rejected by both the Cantonal Court and the Federal Tribunal. In the revision request, they argued that significant facts had been overlooked by the Federal Tribunal regarding their claim for damages related to the alleged unlawful actions. However, the Federal Tribunal found no grounds for revision and upheld its earlier decision, leading to the imposition of court costs on the requesting party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 121 lit. d BGG, Art. 121 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant's Request for Revision of Criminal Proceedings Discontinuation Dismissed for Lack of Factual Oversight: The request was initiated by an individual who had previously reported these offenses to authorities in Emmen, which were subsequently dismissed. The individual contested the dismissal, and their appeals were rejected by both the Cantonal Court and the Federal Tribunal. In the revision request, they argued that significant facts had been overlooked by the Federal Tribunal regarding their claim for damages related to the alleged unlawful actions. However, the Federal Tribunal found no grounds for revision and upheld its earlier decision, leading to the imposition of court costs on the requesting party.
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KI-generiertThe appeal was not entertained because the revision ground specified under this article was not met.
The court imposed the court costs on the applicant as per the rule for costs in case of procedural failure.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6F_17/2017
Urteil vom 29. März 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi.
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer,
Gesuchstellerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Gesuchsgegnerin,
Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Hirschengraben 16, 6003 Luzern.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 25. August 2017 (6B_194/2017).
Sachverhalt:
A. Am 26. Juli 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Emmen LU ein auf Anzeige von A.________ hin eröffnetes Verfahren wegen Freiheitsberaubung, einfacher Körperverletzung und Drohung ein. Die dagegen erhobenen Beschwerden von A.________ wiesen das Kantonsgericht Luzern und das Bundesgericht (Urteil 6B_194/2017 vom 25. August 2017) ab, soweit sie darauf eintraten.
B. Mit Revisionsgesuch an das Bundesgericht vom 29. September 2017 beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern vom 19. Dezember 2016 sei aufzuheben und die Sache zur Anklageerhebung gegebenenfalls zum Erlass von Strafbefehlen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Sie ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung sowie subsidiär um Reduktion des Kostenvorschusses. Am 25. Oktober 2017 wies das Bundesgericht dieses Gesuch ab.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Die Revision dient nicht der Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung oder Rechtsauffassung des Bundesgerichts (vgl. BGE 122 II 17 E. 3; NIKLAUS OBERHOLZER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 21 zu Art. 121; DOMINIK VOCK, in: Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, Spühler und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 121 BGG ; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 121 BGG ). Allfällige Versäumnisse bei der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht können nicht mittels Revision nachgeholt werden. Die Revision darf nicht dazu missbraucht werden, frühere Prozessfehler wiedergutzumachen (NIKLAUS OBERHOLZER, a.a.O., N. 26 zu Art. 121 BGG ; DOMINIK VOCK, a.a.O., N. 5 zu Art. 121 BGG ; ELISABETH ESCHER, a.a.O., N. 9 zu Art. 121 BGG ; zum Ganzen: Urteil 6F_26/2017 vom 21. Februar 2018 E. 4).
1.2. Die Gesuchstellerin macht geltend, das Bundesgericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt. Sie erblickt dies darin, dass das Gericht hinsichtlich des Vorwurfs der Freiheitsberaubung, eventuell Nötigung zu Unrecht auf ihre Beschwerde nicht eingetreten sei, weil sie nicht aufgezeigt habe, inwiefern ihr in diesem Zusammenhang ein Anspruch erwachsen sein könnte. Tatsächlich habe sie dargelegt, dass die Beschuldigten einen ungerechtfertigten Betrag in lokaler Währung von XAF 90'000.-- verlangt hätten, welchen sie beglichen habe, "um für ihre Tochter und sich die Freiheit zu erkaufen". Sie habe diese Straftat zudem vor Ort in Kamerun angezeigt.
Der Gesuchstellerin kann nicht gefolgt werden. Wie aus der Erwägung 1.2, zweiter Absatz, des strittigen Entscheids (6B_194/2017 vom 25. August 2017) erhellt, hat das Bundesgericht die Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Freiheitsberaubung, eventuell Nötigung insgesamt für nicht hinreichend begründet erachtet. Es hat erwogen, die Gesuchstellerin zeige nicht auf und es sei angesichts der geringen Schwere der Vorwürfe nicht ohne Weiteres ersichtlich, inwiefern ihr aus den beanzeigten Straftaten ein Anspruch auf Psychotherapiekosten und Genugtuung erwachsen sein könnte. Dies gelte ebenso für allfällige Ansprüche aufgrund der Drohung sowie der Freiheitsberaubung, eventuell Nötigung namentlich solche auf Genugtuung. Aus der Tatsache, dass sich das Bundesgericht in diesem Zusammenhang explizit nur zu den Genugtuungsansprüchen äusserte, kann nicht geschlossen werden, es hätte diesbezügliche Schadenersatzansprüche aus Versehen nicht berücksichtigt. Dass es dies tat, ergibt sich vielmehr sowohl aus der Formulierung "allfällige Ansprüche" aufgrund der Freiheitsberaubung, eventuell Nötigung als auch dem Wort "namentlich". Wie die Gesuchstellerin selber ausführt, hat das Bundesgericht sein Nichteintreten ferner damit begründet, dass der blosse Hinweis, eine Genugtuung geltend machen zu wollen, als Begründung nicht genüge. Dies gilt im vorstehend dargestellten Kontext auch für die Schadenersatzansprüche, welche sich die Gesuchstellerin im Übrigen weiterhin lediglich vorbehält, deren konkrete Geltendmachung gegenüber den Beanzeigten sie aber nicht behauptet. Ob die Auffassung des Bundesgerichts in der Sache zutrifft, mithin die Beschwerde ungenügend begründet wurde, ist hingegen im Revisionsverfahren nicht zu prüfen (oben E. 1.1).
1.3. Nach dem Gesagten liegt kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. d BGG vor, sodass auf das Gesuch nicht einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. März 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Matt