Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_17/2011 KI-generiert

Revision Request Based on Judge Impartiality and Party Membership Dismissed

Geschäftsnummer 6F_17/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the applicants sought a revision of a previous judgment from the Swiss Federal Tribunal concerning their complaint, which had been dismissed on the grounds that it did not meet the relevancy criteria. The applicants argued for a review based on alleged procedural violations related to the composition of the court and personal biases from a judge. However, the tribunal found that the claims about bias were unsubstantiated and that differing legal opinions did not qualify as grounds for revision. Consequently, the request for revision was denied, and the applicants were ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 122 BGG, Art. 121 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Revision Request Based on Judge Impartiality and Party Membership Dismissed: The applicants argued for a review based on alleged procedural violations related to the composition of the court and personal biases from a judge. However, the tribunal found that the claims about bias were unsubstantiated and that differing legal opinions did not qualify as grounds for revision. Consequently, the request for revision was denied, and the applicants were ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Verletzung von Parteirechten richterliche Unparteilichkeit Anspruch auf rechtliches Gehör Rückzug des Revisionsgesuchs Rechtsstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Cited in the dispositive to dismiss the request for legal aid because the claims appeared hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive for ordering the applicants to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6F_17/2011

Urteil vom 12. Dezember 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Denys,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

1. X.________,

2. Y.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_591/2010 vom 6. Oktober 2011.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_591/2011 vom 6. Oktober 2011 auf eine Beschwerde der Gesuchsteller nicht ein, da die Eingabe den Begründungsanforderungen nicht genügte.

Die Gesuchsteller ersuchen gestützt auf Art. 121 und 122 BGG um Revision des Urteils. Art. 122 BGG ist von vornherein nicht anwendbar, weil in der vorliegenden Angelegenheit kein Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergangen ist.

Gemäss Art. 121 lit. a BGG kann die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt wurden. Der Umstand, dass der Richter, der das Urteil 6B_591/2011 gefällt hat, Mitglied der SVP ist (Beschwerde S. 6), bildet indessen keinen Ausstandsgrund. Inwieweit er sich durch den Umstand, dass die Gesuchsteller Ausländer sind, hätte beeinflussen lassen, ist nicht ersichtlich. Worauf die von ihnen behauptete persönliche Feindschaft beruhen könnte, sagen sie nicht. Das Revisionsgesuch ist in diesem Punkt abzuweisen.

Im Übrigen stellen unterschiedliche Rechtsauffassungen der Gesuchsteller und des Bundesgerichts keinen Revisionsgrund dar. Soweit die Beschwerdeführer dem Bundesgericht z.B. Willkür vorwerfen, ist darauf nicht einzutreten. Dasselbe gilt, soweit sie dem Bundesgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Last legen.

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

2. Die Gerichtskosten sind den Gesuchstellern aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.--- werden den Gesuchstellern je zur Hälfte unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn