Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_17/2008 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Revision due to Lack of Standing and Frivolous Submissions

Geschäftsnummer 6F_17/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the applicants filed a motion related to a prior ruling by the Federal Court, arguing that their previous absence from the proceedings should invalidate the court's previous decision. However, the court determined that involvement in past procedures does not constitute a valid reason for recusal and rejected the motion. The applicants also sought to raise substantive arguments regarding the case, which were deemed inappropriate for the revision process, leading to the rejection of the revision request. Additionally, the court imposed joint liability for court costs on the applicants, highlighting their unproductive litigation practices.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 121 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG, Art. 121 ff. BGG; Federal Supreme Court Dismisses Revision due to Lack of Standing and Frivolous Submissions: However, the court determined that involvement in past procedures does not constitute a valid reason for recusal and rejected the motion. The applicants also sought to raise substantive arguments regarding the case, which were deemed inappropriate for the revision process, leading to the rejection of the revision request. Additionally, the court imposed joint liability for court costs on the applicants, highlighting their unproductive litigation practices.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids fehlende Legitimation Beteiligung am Verfahren Verfahrenskosten Ausstand von Staatsanwälten Solidarhaftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 ff. BGG

Cited to explain why the substantive arguments presented in the revision application could not be heard.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to take into account the dilatory nature of the proceedings when setting the court fee.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed the court costs on the applicants.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6F_17/2008/sst

Urteil vom 5. Januar 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Ferrari, Favre,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

Z.________,

Y.________, Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal, Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 23. September 2008 (6B_663/2008).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Gesuchsteller beziehen sich in ihrem Ausstandsgesuch (Gesuch S. 3 Rechtsbegehren 1) auf Art. 34 Abs. 2 BGG . Genau aus dieser Bestimmung ergibt sich indessen, dass die Mitwirkung an einem früheren Verfahren keinen Ausstandsgrund bildet. Auf das Ausstandsbegehren ist folglich nicht einzutreten.

2. Mit dem Urteil 2P.325/2005 vom 12. September 2005 (recte: 2P.325/ 2006 vom 12. Januar 2007; Rechtsbegehren 2) kann sich das Bundesgericht heute nicht befassen. Es kann auch keine Anweisung an die Staatsanwaltschaft erteilen (Rechtsbegehren 3).

3. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 23. September 2008 auf eine Beschwerde der Gesuchsteller nicht ein, weil diese nicht legitimiert waren (Verfahren 6B_663/2008). Die Gesuchsteller befassen sich zur Hauptsache (Gesuch S. 2 - 4) materiell mit der Angelegenheit. Da solche Ausführungen in einem Revisionsverfahren nach Art. 121 ff. BGG nicht gehört werden können, ist darauf nicht einzutreten. Die Gesuchsteller verweisen im Übrigen auf Art. 121 lit. a BGG (Gesuch S. 1) und machen sinngemäss in diesem Zusammenhang geltend, das Bundesgericht habe eine "formelle Rechtsverweigerung begangen" (Gesuch S. 2 Ziff. 5 sowie S. 4 Ziff. 3 und D/1). Da davon keine Rede sein kann, liegt der Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG offensichtlich nicht vor. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Die Gerichtskosten sind den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der trölerischen Art der Prozessführung ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

5. Die Gesuchsteller werden darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht weitere Eingaben in dieser Sache und insbesondere unbegründete Revisionsgesuche ohne förmliche Erledigung zu den Akten legen wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn