Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_16/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Revision of Untimely Appeal Dismissal

Geschäftsnummer 6F_16/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint on June 26, 2021, against a ruling by the Administrative Court of the Canton of Schwyz delivered on May 25, 2021. The complaint was dismissed by the Swiss Federal Tribunal on July 26, 2021, due to being filed after the deadline. The individual subsequently requested a revision or reconsideration of this decision, which had already become legally binding. The Federal Tribunal considered the request for revision but found that it did not meet the legal requirements for reconsideration as outlined in the applicable legislation, because it neither cited legally valid grounds for revision nor addressed the reasoning behind the original dismissal of the complaint. Therefore, the request for revision was not admitted.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 42 Abs. 2 i.V.m, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 50 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Federal Supreme Court Rejects Revision of Untimely Appeal Dismissal: The complaint was dismissed by the Swiss Federal Tribunal on July 26, 2021, due to being filed after the deadline. The individual subsequently requested a revision or reconsideration of this decision, which had already become legally binding. The Federal Tribunal considered the request for revision but found that it did not meet the legal requirements for reconsideration as outlined in the applicable legislation, because it neither cited legally valid grounds for revision nor addressed the reasoning behind the original dismissal of the complaint. Therefore, the request for revision was not admitted.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids verspätete Vorbringen Fristversäumnis Wiedererwägung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The Federal Tribunal decided not to enter into the merits of the revision application based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal exceptionally decided not to levy court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6F_16/2021

Urteil vom 21. September 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Bundesrichter Denys,

Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Schwyz, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,

Gesuchsgegner,

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Kollegiumstrasse 28, 6430 Schwyz.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26. Juli 2021 (6B_772/2021).

Erwägungen:

1. Der Gesuchsteller (und damalige Beschwerdeführer) erhob mit Eingabe vom 26. Juni 2021 (Poststempel) Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 25. Mai 2021, das ihm gemäss Sendungsverfolgung am 26. Mai 2021 am Schalter persönlich zugestellt wurde.

Der Gesuchsteller machte von der ihm eingeräumten Möglichkeit, sich bis zum 14. Juli 2021 zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde in Strafsachen zu äussern und diese allenfalls zurückzuziehen, keinen Gebrauch. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 26. Juli 2021 auf die Beschwerde des Gesuchstellers infolge Fristversäumnis nicht ein (Verfahren 6B_772/2021).

2. Der Gesuchsteller gelangt an das Bundesgericht und ersucht um "Revision/Wiedererwägung" des bundesgerichtlichen Urteils vom 26. Juli 2021.

3. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG ) und müssen sich auf das zu revidierende Urteil beziehen (Urteil 6F_30/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 2). Handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (Urteil 6F_8/2019 vom 16. April 2019 E. 2 mit Hinweis).

4. Das Revisionsgesuch genügt nicht den gesetzlichen Formvorschriften gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m Art. 121 ff. BGG . Der Gesuchsteller macht weder sinngemäss einen der gesetzlich abschliessend aufgezählten Revisionsgründe geltend, noch setzt er sich mit den rechtlichen Erwägungen auseinander, mit denen das Bundesgericht das Nichteintreten auf seine damalige Beschwerde begründet hat. Soweit er - zum Teil widersprüchlich - darlegt, warum er die "Frist" nicht habe einhalten können, liegen die behaupteten "Hinderungsgründe" zeitlich alle nach dem Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist am 25. Juni 2021 und beziehen sich offensichtlich auf die dem Beschwerdeführer gewährte gerichtliche Frist, sich bis zum 14. Juli 2021 zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde zu äussern. Dass und warum er die Möglichkeit zur Stellungnahme nicht wahrgenommen hat, ist jedoch im Hinblick auf den Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist ohne Belang. Da insofern auch keine Gründe für eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 50 BGG vorgebracht werden, kann offenbleiben, ob die nicht belegten Behauptungen überhaupt hätten berücksichtigt werden können.

5. Auf das Revisionsgesuch ist im Verfahren gemäss Art. 109 BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werde keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Held