Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6F_16/2014 KI-generiert

Petitioner's Attempt to Revise Federal Supreme Court Judgment on Forgery and False Accusation Rejected

Geschäftsnummer 6F_16/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after being expelled from a medical program for failing exams, forged various documents to falsely claim his academic achievements and continue his education. Following a criminal trial, he was convicted of multiple counts of forgery, filing false accusations, and obstructing official proceedings, receiving a 13-month prison sentence. After appealing the verdict, which was upheld by higher courts, the individual subsequently sought to revise the Supreme Court's decision, presenting new evidence that he asserted would prove his innocence or lead to a reduced sentence. The court, however, found that the revision request did not satisfy the necessary legal grounds for further review.

Legislator-Regeste

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Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 44 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG; Petitioner's Attempt to Revise Federal Supreme Court Judgment on Forgery and False Accusation Rejected: Following a criminal trial, he was convicted of multiple counts of forgery, filing false accusations, and obstructing official proceedings, receiving a 13-month prison sentence. After appealing the verdict, which was upheld by higher courts, the individual subsequently sought to revise the Supreme Court's decision, presenting new evidence that he asserted would prove his innocence or lead to a reduced sentence. The court, however, found that the revision request did not satisfy the necessary legal grounds for further review.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Urkundenfälschungsverfahren falsche Anschuldigung Versuch im Strafrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit medizinische Beweismittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the applicant to pay the court costs due to the non-admittance of the revision application.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6F_16/2014

Urteil vom 13. November 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Denys, Rüedi,

Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

Gesuchsteller,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern , Postfach 3439, 6002 Luzern,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_183/2011 vom 22. September 2011.

Sachverhalt:

A. X.________ studierte Medizin. Er scheiterte dreimal am ersten Teil des Abschlussexamens, weshalb die Universität Genf ihn am 3. November 1993 endgültig vom Medizinstudium ausschloss. Damit konnte er sich nicht abfinden. Er fälschte eine Bestätigung der Universität Genf vom 12. November 1997 über das Bestehen des ersten und zweiten Propädeutikums, ein Schreiben von Prof. A.________ vom 28. Oktober 2004, den Personenstandsausweis vom 12. Oktober 2004 und das Anmeldeformular der Universität Zürich vom 22. Mai 2006, um seine Ausbildung fortzusetzen.

Während des Strafverfahrens beschuldigte X.________ Prof. A.________ und B.________ von der Universität Genf, sie hätten die besagten Dokumente gefälscht und an verschiedene Stellen geschickt, um ihm zu schaden.

Bei der Hausdurchsuchung vom 3. Juni 2007 versteckte X.________ auf dem Balkon zwei Bundesordner, ein Kreditkartenetui und ein Couvert, welche zuvor sichergestellt worden waren.

B. Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verurteilte X.________ am 8. Januar 2010 wegen mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher falscher Anschuldigung und Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Von weiteren Vorwürfen sprach es ihn frei. Das Obergericht des Kantons Luzern bestätigte am 25. November 2010 die erstinstanzlichen Schuld- und Freisprüche. Es bestrafte X.________ mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Zudem ordnete es die Veröffentlichung des Urteils im Informations-Bulletin "Hplus" der Schweizer Spitäler an.

C. Dagegen erhob X.________ Beschwerde in Strafsachen, welche das Bundesgericht am 22. September 2011 abwies, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_183/2011).

D. Mit Revisionsgesuch vom 14. Juli 2014 gelangt X.________ an das Bundesgericht. Er beantragt, das bundesgerichtliche Urteil vom 22. September 2011 sei zu revidieren. Er sei freizusprechen oder eventualiter milder zu bestrafen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Der Gesuchsteller bringt vor, er habe von Dr. C.________ Kopien eines Dokuments erhalten, welches am 7. August 1990 ausgestellt worden sei und belege, dass er den ersten Teil der medizinischen Examen bestanden habe. Dr. C.________ habe das Dokument als Konsul von Belgien und als Urkundsperson des Kantons Luzern beglaubigt. Aus dessen Begleitschreiben gehe hervor, dass er das Original gesehen habe, auch wenn es nunmehr unauffindbar sei. Die angeblich gefälschte Bestätigung der Universität Genf sei eine exakte Kopie des Originals und entspreche der Wahrheit. Die wahre Bedeutung einer weiteren Bescheinigung der Universität Genf vom 19. September 1998, welche bereits bei den Akten liege, erhelle erst im Rahmen der neu eingereichten Dokumente.

2. Das Revisionsgesuch war innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrunds beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG ). Der Gesuchsteller führt aus, er habe die Korrespondenz von Dr. C.________ samt Beilagen am 29. März 2014 erhalten. Die Frist begann somit am 30. März 2014 zu laufen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ), obwohl es sich dabei um einen Sonntag handelt (vgl. Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 17 zu Art. 44 BGG ; Annette Dolge, in: Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 44 BGG ; Andreas Güngerich, in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 2 zu Art. 44 BGG ). Sie stand vom siebenten Tag vor Ostern (13. April 2014) bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (27. April 2014) still ( Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG ). Da der letzte Tag der Frist auf Samstag, den 12. Juli 2014 fiel, endete sie am nächstfolgenden Werktag ( Art. 45 Abs. 1 BGG ). Das Revisionsgesuch wurde am Montag, 14. Juli 2014 zu Handen des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG ). Die Frist ist gewahrt.

3.

3.1. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO . Danach kann in Strafsachen die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen.

Nach der Rechtsprechung der Strafrechtlichen Abteilung kommt die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in Strafsachen wegen neuer Tatsachen und Beweismittel nur in Betracht, wenn das Bundesgericht im vorangegangenen Verfahren gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts abgeändert oder eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat. Vorbehalten bleiben erhebliche Tatsachen zur Zulässigkeit der Beschwerde, die von Amtes wegen abzuklären sind. In den übrigen Fällen müssen neue Tatsachen oder Beweismittel mit einem Revisionsgesuch im Kanton geltend gemacht werden ( BGE 134 IV 48 E. 1.3 f. betreffend Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 229 Ziff. 1 lit. a aBStP; Urteile 6F_17/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 2.2; 1F_15/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 3.2; siehe auch Urteil 6B_389/2012 vom 6. November 2012 E. 4.3; je mit Hinweis ).

3.2. Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Gesuchstellers gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 25. November 2010 am 22. September 2011 ab, soweit es darauf eintrat. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz überprüfte es nicht, da die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügte. Eigene Sachverhaltsfeststellungen traf es keine (Urteil 6B_183/2011 vom 22. September 2011 E. 3). Die vom Gesuchsteller neu geltend gemachten Beweismittel und Tatsachen betreffen keine Eintretensfragen im vorangegangenen bundesgerichtlichen Urteil, sondern den Sachverhalt in der Strafsache selbst.

4. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini